Fremdes Eigentum. Mitversichert sind Sachen, soweit der Versicherungsnehmer a) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; b) sie sicherungshalber übereignet hat; c) sie der Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut gegeben wurden. Wurden Vorräte und Waren sicherungshalber an einen Drit- ten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die frem- den Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versi- chert zu werden brauchen. Für die Höhe des Versiche- rungswertes ist nur das Interesse des Eigentümers maßge- bend.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Fremdes Eigentum. Mitversichert sind Sachen, soweit der Versicherungsnehmer
a) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen ab- gelaufen oder bereits ausgeübt war;
b) sie sicherungshalber übereignet hat;
c) sie der Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut Ob- hut gegeben wurden. Wurden Vorräte und Waren sicherungshalber an einen Drit- ten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer un- verzüglich unver- züglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit so- weit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbe- sondere insbeson- dere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die frem- den fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versi- chert versichert zu werden brauchen. Für die Höhe des Versiche- rungswertes Versicherungswertes ist nur das Interesse des Eigentümers maßge- bendmaßgebend.
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