Common use of Fremdwährungs- darlehen Clause in Contracts

Fremdwährungs- darlehen. Ein Fremdwährungsdarlehen lässt sich stets einer der im Gesetz vorgesehenen unter den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 dargestellten Kre- ditarten zuordnen. Ein Fremdwährungsdar- lehen im ursprünglichen Sinn ist durch die Besonderheit geprägt, dass das Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen wird und auch in dieser zurückzuzahlen ist. Damit geht das sogenannte Wechselkursrisiko ein- her, das heißt, dass bei der Aufnahme und auch bei der Rückzahlung des Währungskre- dits beim Tausch von der Währung in Euro und von Euro in die jeweilige Währung der dann aktuelle und gültige Wechselkurs zum Euro zugrunde gelegt wird. Der jeweilige Wechselkurs gilt unabhängig davon, ob dies bei Rückzahlung des Darlehens für Sie günstig oder weniger günstig ist. Interes- sant ist eine Währungsfinanzierung dann, wenn sie im Vergleich zum Euro einen Zinsvorteil bietet oder, wenn Sie über Ein- nahmen oder Vermögen in dieser Währung verfügen. Währungskredite bieten Ihnen die Möglichkeit, Unterschiede auf den interna- tionalen Geldmärkten zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Neben dem günstigeren Zinssatz im Vergleich zum Euro bietet sich die Chance einer für Sie vorteilhaften Kursentwicklung der Währung. Entsprechend tragen Sie das Risiko einer für Sie ungünstigen Währungs- entwicklung, die im ungünstigsten Fall zu einer erheblichen Verteuerung des Fremd- währungskredits gegenüber einer Finanzie- rung in Euro führen kann. Besondere Regeln gelten für das im Bür- gerlichen Gesetzbuch geregelte Immobiliar- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, das dann gegeben ist, wenn die Darlehenswäh- rung nicht der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Dar- lehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darle- hensnehmers) entspricht. Daraus ergibt sich, dass auch Euro-Darlehen Fremdwährungs- darlehen im Sinne des Gesetzes sein können, wenn der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz in einem Nicht-Euro-Land der Europäischen Union hat. Die Nicht-Euro-Länder der Euro- päischen Union sind: Bulgarien (Bulgarischer Lew), Dänemark (Dänische Krone), Kroatien (Kroatische Kuna), Polen (Polnischer Zloty), Rumänien (Rumänischer Leu), Schweden (Schwedische Krone), Tschechische Republik (Tschechische Krone), Ungarn (Ungarischer Forint). Das Vereinigte Königreich (Pfund Sterling) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Nach dem Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien gal- ten für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 die für die Mitgliedstaa- ten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelun- gen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weiter (siehe Art 127 Abs. 6 des Abkommens). Die Wäh- rungen der Nicht-Euro-Länder der Europäi- schen Union kommen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Darlehensnehmers auch als Fremdwährungen für das Immobiliar-Ver- braucherdarlehen in Fremdwährung in Be- tracht. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Umwandlung der Dar- lehenswährung in seine Landeswährung, wenn sich das Wechselkursverhältnis der Darlehensvertragswährung zu der Währung, in die die Umwandlung verlangt werden kann, um mehr als 20 Prozent zum Nach- teil des Darlehensnehmers von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses gegeben war. Der Darlehens- geber informiert den Darlehensnehmer bei derartigen Kursentwicklungen über seinen Umwandlungsanspruch und dessen Bedin- gungen unter Angabe des Restbetrags und wiederholt diese Informationen in regelmä- ßigen Abständen bis die Grenze von 20 Pro- zent wieder unterschritten ist.

Appears in 8 contracts

Samples: www.vbidr.de, www.bergische-volksbank.de, www.volksbank-allgaeu-oberschwaben.de

Fremdwährungs- darlehen. Ein Fremdwährungsdarlehen lässt sich stets einer der im Gesetz vorgesehenen unter den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 dargestellten Kre- ditarten zuordnen. Ein Fremdwährungsdar- lehen im ursprünglichen Sinn ist durch die Besonderheit geprägt, dass das Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen wird und auch in dieser zurückzuzahlen ist. Damit geht das sogenannte Wechselkursrisiko ein- her, das heißt, dass bei der Aufnahme und auch bei der Rückzahlung des Währungskre- dits beim Tausch von der Währung in Euro und von Euro in die jeweilige Währung der dann aktuelle und gültige Wechselkurs zum Euro zugrunde gelegt wird. Der jeweilige Wechselkurs gilt unabhängig davon, ob dies bei Rückzahlung des Darlehens für Sie günstig oder weniger günstig ist. Interes- sant ist eine Währungsfinanzierung dann, wenn sie im Vergleich zum Euro einen Zinsvorteil bietet oder, wenn Sie über Ein- nahmen oder Vermögen in dieser Währung verfügen. Währungskredite bieten Ihnen die Möglichkeit, Unterschiede auf den interna- tionalen Geldmärkten zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Neben dem günstigeren Zinssatz im Vergleich zum Euro bietet sich die Chance einer für Sie vorteilhaften Kursentwicklung der Währung. Entsprechend tragen Sie das Risiko einer für Sie ungünstigen Währungs- entwicklung, die im ungünstigsten Fall zu einer erheblichen Verteuerung des Fremd- währungskredits gegenüber einer Finanzie- rung in Euro führen kann. Besondere Regeln gelten für das im Bür- gerlichen Gesetzbuch geregelte Immobiliar- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, das dann gegeben ist, wenn die Darlehenswäh- rung nicht der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Dar- lehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darle- hensnehmers) entspricht. Daraus ergibt sich, dass auch Euro-Darlehen Fremdwährungs- darlehen im Sinne des Gesetzes sein können, wenn der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz in einem Nicht-Euro-Land der Europäischen Union hat. Die Nicht-Euro-Länder der Euro- päischen Union sind: Bulgarien (Bulgarischer Lew), Dänemark (Dänische Krone), Kroatien (Kroatische Kuna), Polen (Polnischer Zloty), Rumänien (Rumänischer Leu), Schweden (Schwedische Krone), Tschechische Republik (Tschechische Krone), Ungarn (Ungarischer Forint). Das Vereinigte Königreich (Pfund Sterling) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Nach dem Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien gal- gel- ten für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 die für die Mitgliedstaa- ten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelun- gen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weiter (siehe Art 127 Abs. 6 des Abkommens). Die Wäh- rungen der Nicht-Euro-Länder der Europäi- schen Union kommen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Darlehensnehmers auch als Fremdwährungen für das Immobiliar-Ver- braucherdarlehen in Fremdwährung in Be- tracht. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Umwandlung der Dar- lehenswährung in seine Landeswährung, wenn sich das Wechselkursverhältnis der Darlehensvertragswährung zu der Währung, in die die Umwandlung verlangt werden kann, um mehr als 20 Prozent zum Nach- teil des Darlehensnehmers von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses gegeben war. Der Darlehens- geber informiert den Darlehensnehmer bei derartigen Kursentwicklungen über seinen Umwandlungsanspruch und dessen Bedin- gungen unter Angabe des Restbetrags und wiederholt diese Informationen in regelmä- ßigen Abständen bis die Grenze von 20 Pro- zent wieder unterschritten ist.

Appears in 2 contracts

Samples: www.volksbank-rottweil.de, www.rb-beuerberg.de

Fremdwährungs- darlehen. Ein Fremdwährungsdarlehen lässt sich stets einer der im Gesetz vorgesehenen unter den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 dargestellten Kre- ditarten zuordnen. Ein Fremdwährungsdar- lehen im ursprünglichen Sinn ist durch die Besonderheit geprägt, dass das Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen wird und auch in dieser zurückzuzahlen ist. Damit geht das sogenannte Wechselkursrisiko ein- her, das heißt, dass bei der Aufnahme und auch bei der Rückzahlung des Währungskre- dits beim Tausch von der Währung in Euro und von Euro in die jeweilige Währung der dann aktuelle und gültige Wechselkurs zum Euro zugrunde gelegt wird. Der jeweilige Wechselkurs gilt unabhängig davon, ob dies bei Rückzahlung des Darlehens für Sie günstig oder weniger günstig ist. Interes- sant ist eine Währungsfinanzierung dann, wenn sie im Vergleich zum Euro einen Zinsvorteil bietet oder, wenn Sie über Ein- nahmen oder Vermögen in dieser Währung verfügen. Währungskredite bieten Ihnen die Möglichkeit, Unterschiede auf den interna- tionalen Geldmärkten zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Neben dem günstigeren Zinssatz im Vergleich zum Euro bietet sich die Chance einer für Sie vorteilhaften Kursentwicklung der Währung. Entsprechend tragen Sie das Risiko einer für Sie ungünstigen Währungs- entwicklung, die im ungünstigsten Fall zu einer erheblichen Verteuerung des Fremd- währungskredits gegenüber einer Finanzie- rung in Euro führen kann. Besondere Regeln gelten für das im Bür- gerlichen Gesetzbuch geregelte Immobiliar- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, das dann gegeben ist, wenn die Darlehenswäh- rung nicht der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Dar- Hauptmerkmale des Vertrags Hauptmerkmale des Vertrags lehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darle- hensnehmers) entspricht. Daraus ergibt sich, dass auch Euro-Darlehen Fremdwährungs- darlehen im Sinne des Gesetzes sein können, wenn der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz in einem Nicht-Euro-Land der Europäischen Union hat. Die Nicht-Euro-Länder der Euro- päischen Union sind: Bulgarien (Bulgarischer Lew), Dänemark (Dänische Krone), Kroatien (Kroatische Kuna), Polen (Polnischer Zloty), Rumänien (Rumänischer Leu), Schweden (Schwedische Krone), Tschechische Republik (Tschechische Krone), Ungarn (Ungarischer Forint). Das Vereinigte Königreich (Pfund Sterling) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Nach dem Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien gal- ten für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 die für die Mitgliedstaa- ten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelun- gen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weiter (siehe Art 127 Abs. 6 des Abkommens). Die Wäh- rungen der Nicht-Euro-Länder der Europäi- schen Union kommen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Darlehensnehmers auch als Fremdwährungen für das Immobiliar-Ver- braucherdarlehen in Fremdwährung in Be- tracht. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Umwandlung der Dar- lehenswährung in seine Landeswährung, wenn sich das Wechselkursverhältnis der Darlehensvertragswährung zu der Währung, in die die Umwandlung verlangt werden kann, um mehr als 20 Prozent zum Nach- teil des Darlehensnehmers von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses gegeben war. Der Darlehens- geber informiert den Darlehensnehmer bei derartigen Kursentwicklungen über seinen Umwandlungsanspruch und dessen Bedin- gungen unter Angabe des Restbetrags und wiederholt diese Informationen in regelmä- ßigen Abständen bis die Grenze von 20 Pro- zent wieder unterschritten ist.

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Samples: www.volksbank-dresden-bautzen.de

Fremdwährungs- darlehen. Ein Fremdwährungsdarlehen lässt sich stets einer der im Gesetz vorgesehenen unter den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 dargestellten Kre- ditarten zuordnen. Ein Fremdwährungsdar- lehen im ursprünglichen Sinn ist durch die Besonderheit geprägt, dass das Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen wird und auch in dieser zurückzuzahlen ist. Damit geht das sogenannte Wechselkursrisiko ein- her, das heißt, dass bei der Aufnahme und auch bei der Rückzahlung des Währungskre- dits beim Tausch von der Währung in Euro und von Euro in die jeweilige Währung der dann aktuelle und gültige Wechselkurs zum Euro zugrunde gelegt wird. Der jeweilige Wechselkurs gilt unabhängig davon, ob dies bei Rückzahlung des Darlehens für Sie günstig oder weniger günstig ist. Interes- sant ist eine Währungsfinanzierung dann, wenn sie im Vergleich zum Euro einen Zinsvorteil bietet oder, wenn Sie über Ein- nahmen oder Vermögen in dieser Währung verfügen. Währungskredite bieten Ihnen die Möglichkeit, Unterschiede auf den interna- tionalen Geldmärkten zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Neben dem günstigeren Zinssatz im Vergleich zum Euro bietet sich die Chance einer für Sie vorteilhaften Kursentwicklung der Währung. Entsprechend tragen Sie das Risiko einer für Sie ungünstigen Währungs- entwicklung, die im ungünstigsten Fall zu einer erheblichen Verteuerung des Fremd- währungskredits gegenüber einer Finanzie- rung in Euro führen kann. Besondere Regeln gelten für das im Bür- gerlichen Gesetzbuch geregelte Immobiliar- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, das dann gegeben ist, wenn die Darlehenswäh- rung nicht der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Dar- lehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darle- hensnehmersDar- lehensnehmers) entspricht. Daraus ergibt sich, dass auch Euro-Darlehen Fremdwährungs- darlehen Fremdwäh- rungsdarlehen im Sinne des Gesetzes sein können, wenn der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz in einem Nicht-Euro-Land der Europäischen Eu- ropäischen Union hat. Die Nicht-Euro-Länder Län- der Euro- päischen der Europäischen Union sind: Bulgarien (Bulgarischer Lew), Dänemark (Dänische Krone), Kroatien (Kroatische Kuna), Polen (Polnischer Zloty), Rumänien (Rumänischer Leu), Schweden (Schwedische Krone), Tschechische Tsche- chische Republik (Tschechische Krone), Ungarn Un- garn (Ungarischer Forint). Das Vereinigte Königreich , Vereinigtes Xxxxx- reich (Pfund Sterling) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Nach dem Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien gal- ten für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 die für die Mitgliedstaa- ten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelun- gen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weiter (siehe Art 127 Abs. 6 des Abkommens). Die Wäh- rungen Währungen der Nicht-Euro-Länder der Europäi- schen Europäischen Union kommen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Darlehensnehmers auch als Fremdwährungen Fremdwährun- gen für das Immobiliar-Ver- braucherdarlehen Verbraucherdarlehen in Fremdwährung in Be- trachtBetracht. Bei ImmobiliarImmobi- liar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Umwandlung der Dar- lehenswährung Darlehenswährung in seine Landeswährung, wenn sich das Wechselkursverhältnis der Darlehensvertragswährung Darlehensver- tragswährung zu der Währung, in die die Umwandlung verlangt werden kann, um mehr als 20 Prozent zum Nach- teil Nachteil des Darlehensnehmers Dar- lehensnehmers von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Vertragsabschlus- ses gegeben war. Der Darlehens- geber informiert Darlehensgeber infor- miert den Darlehensnehmer bei derartigen Kursentwicklungen über seinen Umwandlungsanspruch Umwand- lungsanspruch und dessen Bedin- gungen Bedingungen unter Angabe des Restbetrags und wiederholt wieder- holt diese Informationen in regelmä- ßigen regelmäßigen Abständen bis die Grenze von 20 Pro- zent Prozent wieder unterschritten ist.

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Samples: www.muenchenerhyp.de