Hauptmerkmale Des Vertrags Musterklauseln

Hauptmerkmale Des Vertrags. Hauptmerkmale des Vertrags
Hauptmerkmale Des Vertrags. Hauptmerkmale des Vertrags 3 Hauptmerkmale des Vertrags‌‌‌‌‌ weniger als 200 Euro; Pfanddarlehen, bei denen sich die Haftung auf ein übergebenes Pfand beschränkt; kurzzeitige Darlehen, bei denen das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist; Arbeitgeberdarlehen; Förderdarlehen, das heißt, Verbraucherdar- oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäu- den oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist (sogenannter „gebäudewirtschaftlicher
Hauptmerkmale Des Vertrags. Weitere Merkmale des Vertrags Erläuterung von Fachbegriffen Erläuterung von Fachbegriffen
Hauptmerkmale Des Vertrags. Hauptmerkmale des Vertrags Im Gegensatz dazu ist der gebundene Soll- zinssatz bei Inanspruchnahme eines Bau- spardarlehens für die Dauer des Kredits festgeschrieben. Sie können das Darlehen jederzeit zur Rückzahlung kündigen und zurückzahlen. In den Allgemeinen Bedin- gungen für Bausparverträge ist hinterlegt, wie hoch der Sollzinssatz für Ihr Bauspar- darlehen ist beziehungsweise auf welcher Grundlage der Sollzinssatz für Ihr Bauspar- darlehen berechnet wird.‌‌‌‌‌ Wenn Sie statt eines gebundenen Sollzinses einen veränderlichen Sollzins bevorzugen, ist eine Vereinbarung möglich, wonach der Zinssatz entsprechend der jeweiligen Zinsentwicklung nach oben oder unten anzupassen ist. Der Grund für die Anpas- sung liegt darin, dass die Bank variabel verzinsliche Darlehen durch die Aufnahme kurzfristiger Mittel refinanziert, die für die Bank entsprechend der Zinsentwicklung teurer oder günstiger sind. Bei einem ver- änderlichen Sollzins tragen Sie das Zins- änderungsrisiko – mit der Folge, dass Ihre monatliche Belastung steigen oder sinken kann, je nachdem, wie sich das Zinsniveau im Markt gerade entwickelt. Je nach vertrag- licher Gestaltung können Sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit zur Rückzahlung kündigen oder auf eine Festzinsvereinbarung umsteigen. Ein veränderlicher Sollzins wird mithilfe einer Zinsänderungsklausel regelmäßig in Form einer Zinsgleitklausel vereinbart. Bei einer Zinsgleitklausel sind Zeitpunkt und Höhe der Zinsänderung an einen Index als Referenzparameter, zum Beispiel den soge- nannten EURIBOR, gekoppelt. Das Steigen oder Fallen dieses Referenzzinses bewirkt eine automatische Änderung des Vertrags- zinses – gleitend oder zu bestimmten Ter- minen. Die Entwicklung des Indexes lässt sich in öffentlich zugänglichen Quellen, zum Beispiel in der Wirtschaftspresse, verfolgen. Der genaue Wortlaut und die exakten Pa- rameter einer Zinsänderungsklausel können unterschiedlich ausfallen; daher sollten Sie die für Sie verbindliche Fassung in Ihrem Darlehensvertrag nachlesen.
Hauptmerkmale Des Vertrags. Ihre Bank behandelt Ihre gesamten per- sönlichen Informationen vertraulich. Nur im rechtlich vorgegebenen Rahmen von Datenschutz und Bankgeheimnis oder mit Ihrer Zustimmung können Informationen über Ihr finanzielles Engagement bei Ihrer Bank, zum Beispiel an Kreditauskunfteien, weitergegeben werden.
Hauptmerkmale Des Vertrags. Hauptmerkmale des Vertrags Bei einer Festschreibungszeit von mehr als zehn Jahren können Sie das Darlehen zehn Jahre nach Vollauszahlung beziehungswei- se der letzten Konditionenanpassung mit sechsmonatiger Frist kündigen. Insbesondere in zwei Konstellationen lässt das Gesetz eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu und gewährt dem Dar- lehensnehmer bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht: Zum einen, wenn Sie das Beleihungsobjekt unbelastet verkaufen wol- len. Zum anderen, wenn Sie es als Sicherheit für einen weiteren Kredit benötigen, den die finanzierende Bank Ihnen nicht geben kann. Allerdings sind Sie dann verpflichtet, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der durch die Rückzahlung vor Ablauf der Festschreibungszeit entsteht. Die Höhe die- ser „Vorfälligkeitsentschädigung“, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen berechnet wird, hängt von der Gesamtdau- er der rechtlich geschützten Zinserwartung ab. Hat Ihr Darlehen eine lange rechtlich geschützte Zinserwartung und ist das allge- meine Zinsniveau seit dem Abschluss Ihres Darlehensvertrags gesunken, kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung unter Um- ständen beträchtlich sein. Im Falle der Vereinbarung einer variablen Finanzierung sind (Teil-)Rückzahlungen zum Ende einer jeden Zinsperiode ohne Berech- nung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
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  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.