Common use of Fremdwährungskonto und Transaktionen in fremder Währung Clause in Contracts

Fremdwährungskonto und Transaktionen in fremder Währung. (1) Führt die Bank für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Geldbeträge in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anderslautender Zahlungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf die Bank Geldbeträge in ausländischer Währung dem im Zahlungsauftrag angegebenen Konto des Empfängers in inländischer Währung gutschreiben. (2) Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fremdwährungskonto und Transaktionen in fremder Währung. (1) Führt die Bank das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Geldbeträge in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anderslautender anders lautender Zahlungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf die Bank Geldbeträge in ausländischer Währung dem im Zahlungsauftrag angegebenen Konto des Empfängers in inländischer Währung gutschreiben.das Kreditinstitut (2) Die Verpflichtung der Bank des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bankdes Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fremdwährungskonto und Transaktionen in fremder Währung. (1) Führt die Bank das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Geldbeträge in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anderslautender anders lautender Zahlungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf die Bank das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung dem im Zahlungsauftrag angegebenen Konto des Empfängers in inländischer Währung gutschreiben. (2) Die Verpflichtung der Bank des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bankdes Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen