Frequenz-/Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und Spannungsqualität, hat er selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Soweit erforderlich, werden weitere Qualitätsmerkmale der Spannung an der Übergabestelle und allfällig erforderliche Grenzwerte im Netzzugangsvertrag vereinbart. APG hat aber in jedem Fall darauf zu achten, dass – unter Berücksichtigung der konkreten technischen Situation im Netz der APG – keine unzulässigen Netzrückwirkungen von dem Partner auf andere Partner auftreten. 2.3 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die den Netzanschluss ohne unzulässige Netzrückwirkungen bzw. einen kompensierten Blindleistungshaushalt der neuen Verbindungsleitung gewährleisten. Kosten für derartige Maßnahmen sind vom Partner zu tragen. 2.4 Bei Abweichungen der Frequenz und der Spannung von den Nennwerten hat APG das Recht, die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen unentgeltlich zu verlangen.
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Frequenz-/Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen.
2.2 Für die Toleranzen der Frequenz und aller sonstigen Qualitätsmerkmale der Spannung gelten in jedem Fall die in der jeweils geltenden Version der ÖVE/ÖNORM EN 50160 festgelegten Werte, Vorgaben und Merkmale. Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und SpannungsqualitätSpannungsqualität als dies in ÖVE/ÖNORM EN 50160 beschrieben ist, hat so muss er selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Soweit erforderlichAPG trifft diesfalls keine über die ÖVE/ÖNORM EN 50160 hinausgehende Verantwortung.
2.3 Der Partner ist verpflichtet, werden weitere Qualitätsmerkmale auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit der Spannung Austausch von Blindleistung mit dem Netz der APG an der Übergabestelle und allfällig erforderliche Grenzwerte entsprechend einem im Netzzugangsvertrag vereinbart. APG hat aber in jedem Fall darauf zu achten, dass – unter Berücksichtigung der konkreten technischen Situation im Netz der APG – keine unzulässigen Netzrückwirkungen von dem Partner auf andere Partner auftreten.
2.3 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses entsprechend vereinbarten Blindleistungsbereich gemäß den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die den Netzanschluss ohne unzulässige Netzrückwirkungen bzw. einen kompensierten Blindleistungshaushalt der neuen Verbindungsleitung gewährleisten. Kosten für derartige Maßnahmen sind vom Partner zu tragenerfolgt.
2.4 Bei Abweichungen Verletzungen des vereinbarten Blindleistungsbereichs ist APG berechtigt ein Entgelt gemäß aktuellem Preisblatt ‚Blindleistung‘ (siehe APG-Homepage) zu verrechnen.
2.5 Im Falle wiederholter Verletzungen kann APG zunächst den Partner unter Androhung der Frequenz und Abschaltung zur Einhaltung der Spannung vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemessener, von den Nennwerten hat APG das Rechtfestzusetzender Frist auffordern. Kommt der Partner in weiterer Folge der Aufforderung nicht nach, ist APG berechtigt, die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen unentgeltlich Anlage des Partners vom Netz der APG zu verlangentrennen.
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