Common use of Frequenz-/ und Spannungsqualität Clause in Contracts

Frequenz-/ und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Für die Toleranzen der Frequenz und aller sonstigen Qualitätsmerkmale der Spannung gelten in jedem Fall die in der jeweils geltenden Version der ÖVE/ÖNORM EN 50160 festgelegten Werte, Vorgaben und Merkmale ungeachtet dem in dieser Norm festgelegten Anwendungsbereich. Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und Spannungsqualität als dies in ÖVE/ÖNORM EN 50160 beschrieben ist, so muss er selbst die notwendigen Vorkehrungen treffen. APG trifft diesfalls keine über die ÖVE/ÖNORM EN 50160 hinausgehende Verantwortung. Im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Spannungsqualität versteht man unter der Übergabestelle gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50160 den Anschlusspunkt der Anlage des Partners an das öffentliche Netz, wobei diese Stelle z.B. vom Punkt der Messung abweichen kann. Die Anlage des Partners gilt als Kundenanlage im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN 50160. 2.3 Der Partner ist verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit der Bezug von induktiver Blindleistung aus dem oder die Einspeisung von induktiver Blindleistung in das Netz der APG an der Übergabestelle entsprechend einem Leistungsfaktor gemäß den geltenden technischen Regeln erfolgt, wobei die Festlegung eines allfällig im Rahmen der technischen Regeln entsprechend auszuwählenden Bereichs des Leistungsfaktors APG obliegt und im Netzzugangsvertrag vereinbart wird und jedenfalls nicht kleiner als 0.9 sein darf. Bei wiederholten Verletzungen dieses Grenzwertes betreffend Blindleistungsbezug/-lieferung fordert APG zunächst den Partner unter Androhung der Abschaltung zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemessener, von APG festzusetzender Frist auf. Kommt der Partner in weiterer Folge seinen Verpflichtungen nicht nach, ist APG berechtigt, die Anlage des Partners vom Netz der APG zu trennen.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Frequenz-/ und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Für die Toleranzen Hinsichtlich der Frequenz und aller sonstigen Qualitätsmerkmale der Spannung gelten in jedem Fall die in der jeweils geltenden Version der ÖVE/ÖNORM EN 50160 festgelegten Werte, Vorgaben und Merkmale ungeachtet dem in dieser Norm festgelegten Anwendungsbereich. Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und Spannungsqualität als dies in ÖVE/ÖNORM EN 50160 beschrieben ist, so muss er selbst die notwendigen Vorkehrungen treffen. APG trifft diesfalls keine über die ÖVE/ÖNORM EN 50160 hinausgehende Verantwortung. Im Zusammenhang mit ist der Gewährleistung der Spannungsqualität versteht man unter der Übergabestelle gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50160 den Anschlusspunkt der Anlage des Partners an das öffentliche Netz, wobei diese Stelle z.B. vom Punkt der Messung abweichen kann. Die Anlage des Partners gilt als Kundenanlage im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN 50160. 2.3 Der Partner ist zudem verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit der Bezug von induktiver Blindleistung die Einspeisung in bzw. gegebenenfalls die Entnahme aus dem oder die Einspeisung von induktiver Blindleistung in das Netz der APG an der Übergabestelle entsprechend zumindest zu einem Leistungsfaktor gemäß den geltenden technischen Regeln erfolgterfolgt (Grundbereich), wobei die Festlegung eines allfällig im Rahmen der den technischen Regeln entsprechend auszuwählenden Bereichs des Leistungsfaktors APG obliegt und im Netzzugangsvertrag vereinbart wird. APG ist berechtigt, Anordnungen hinsichtlich der Einspeisung bzw. Entnahme induktiver Blindleistung im Rahmen der im Netzzugangsvertrag vereinbarten Grenzen auszusprechen. Der Partner ist verpflichtet, diese Anordnungen umzusetzen. Eine Einspeisung bzw. Entnahme induktiver Blindleistung entsprechend der Anordnung von APG innerhalb des Grundbereichs wird und jedenfalls durch APG nicht kleiner als 0.9 sein darfabgegolten. Bei wiederholten Verletzungen dieses Grenzwertes betreffend Blindleistungsbezug/-lieferung fordert Sollte die erforderliche Spannungsqualität durch wiederholte deutliche Abweichungen vom von APG angeordneten Sollwert der Einspeisung bzw. Entnahme induktiver Blindleistung nicht eingehalten werden, wird APG zunächst den Partner unter Androhung der Abschaltung zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen auffordern, innerhalb angemessener, von APG festzusetzender zu setzender Frist auf. Kommt der Partner in weiterer Folge seinen Verpflichtungen nicht nach, ist APG berechtigt, die Anlage des Partners vom Netz der APG zu trennen.den einschlägigen vertraglichen Pflichten

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Frequenz-/ und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Für die Toleranzen der Frequenz und aller sonstigen Qualitätsmerkmale der Spannung gelten in jedem Fall die in der jeweils geltenden Version der ÖVE/ÖNORM EN 50160 festgelegten Werte, Vorgaben und Merkmale ungeachtet dem in dieser Norm festgelegten Anwendungsbereich. Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und Spannungsqualität als dies in ÖVE/ÖNORM EN 50160 beschrieben istSpannungsqualität, so muss hat er selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. APG trifft diesfalls keine über die ÖVE/ÖNORM EN 50160 hinausgehende Verantwortung. Im Zusammenhang mit Soweit erforderlich, werden weitere Qualitätsmerkmale der Gewährleistung der Spannungsqualität versteht man unter Spannung an der Übergabestelle gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50160 den Anschlusspunkt der Anlage des Partners an das öffentliche Netz, wobei diese Stelle z.B. vom Punkt der Messung abweichen kann. Die Anlage des Partners gilt als Kundenanlage und allfällig erforderliche Grenzwerte im Sinne Netzzugangsvertrag vereinbart. APG hat aber in jedem Fall darauf zu achten, dass – unter Berücksichtigung der ÖVE/ÖNORM EN 50160konkreten technischen Situation im Netz der APG – keine unzulässigen Rückwirkungen von dem Partner auf andere Partner auftreten. 2.3 Der Partner ist verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit APG kann im Zuge der Bezug von induktiver Blindleistung aus dem oder die Einspeisung von induktiver Blindleistung in das Netz der APG an der Übergabestelle technischen Beurteilung des Netzanschlusses entsprechend einem Leistungsfaktor gemäß den geltenden technischen Regeln erfolgtAuflagen für technische Maßnahmen erteilen, wobei die Festlegung eines allfällig im Rahmen den Netzanschluss ohne unzulässige Rückwirkungen bzw. einen kompensierten Blindleistungshaushalt der neuen Verbindungsleitung gewährleisten. Kosten für derartige Maßnahmen sind vom Partner zu tragen. 2.4 Bei Abweichungen der Frequenz und der Spannung von den Nennwerten hat APG das Recht, die in den geltenden technischen Regeln entsprechend auszuwählenden Bereichs des Leistungsfaktors APG obliegt und im Netzzugangsvertrag vereinbart wird und jedenfalls nicht kleiner als 0.9 sein darf. Bei wiederholten Verletzungen dieses Grenzwertes betreffend Blindleistungsbezug/-lieferung fordert APG zunächst den Partner unter Androhung der Abschaltung zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemessener, von APG festzusetzender Frist auf. Kommt der Partner in weiterer Folge seinen Verpflichtungen nicht nach, ist APG berechtigt, die Anlage des Partners vom Netz der APG vorgesehenen Maßnahmen unentgeltlich zu trennenverlangen.

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