Common use of Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3 Clause in Contracts

Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 sind ausge- schlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens spätes- tens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung Karten- verfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machenma- chen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenausgeschlos- sen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelthan- delt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber Kartenin- haber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls anderen- falls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche Haftungsan- sprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenaus- geschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber dar- über unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen Kontoinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines 1 Monats nach der Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung Einhal- tung dieser Frist verhindert war.

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