Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 sind ausge- schlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens spätes- tens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung Karten- verfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machenma- chen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenausgeschlos- sen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelthan- delt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber Kartenin- haber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls anderen- falls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche Haftungsan- sprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Nummern I.12.1 bis I.12.3. Ansprüche gegen die Bank nach Nummern I.12.1 bis 12.3 I.12.3 sind ausge- schlossenaus- geschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Mo- nate Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber dar- über unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- chend entsprechend dem für Umsatzinformationen Kontoinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines 1 Monats nach der Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- geblichmaßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer I.12.3 kann der Kartenin- haber Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung Einhal- tung dieser Frist verhindert war.
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