Fristen. 20.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 20.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 20.3 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei- dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Appears in 6 contracts
Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Fristen. 20.1 14.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs Luftfahrzeuges angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
20.2 14.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften Verjährung beginnt mit dem Schluss des Bürgerlichen GesetzbuchesJahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
20.3 14.3 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet an- gemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt gehemmt, zu dem die Entschei- dung Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller Anspruch- steller in Textform zugeht.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Fristen. 20.1 B4-3.1. Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt ange- zeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
20.2 B4-3.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
20.3 B4-3.3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung Ver- jährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei- dung Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Appears in 1 contract
Samples: Drohnen Kaskoversicherung