Bauausführung. Die Parteien sind bei Erbringung ihrer Leistungen zur Kooperation verpflichtet.
Bauausführung o Tiefbau allgemein • Der AN erhält von der RWW Projektunterlagen (Projektplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung und Leistung) der RWW zeitnah zu übergeben. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Bei der Verlegung von Wasserrohrleitungen ist grundsätzlich nach Vorgabe des Baubeauftragten ein- zusanden. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiert. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW durchzuführen. Die Mitarbeiter des AN, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Ziffer 4.7 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen, sind einzuhalten. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Wasser-HA-Leitungen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusanden. • Zum Verdichten des Verfü...
Bauausführung. 1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Wohnanlage und insbesondere das Vertragsobjekt nach der Baubeschreibung und den Bauplänen herzustellen. Diese sind in den Urkunden vom .2015, UR Nr. /2015 (Teilungserklärung und UR Nr. /2015 (Baubeschreibung) enthalten. Auf diese Urkunden, die in beglaubigter Ablichtung vorliegen, sowie die jeweils beigefüg- ten Pläne und Anlagen wird verwiesen. Die Parteien erklären, dass sie eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten Urkunden rechtzeitig vor der heutigen Beurkundung erhalten haben. Der Inhalt der Urkunden ist den Beteiligten bekannt. Die Pläne wurden ihnen zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt. Nach Belehrung durch den Notar verzichten die Be- teiligten auf das Verlesen und Beifügen der Urkunden zu dieser Niederschrift.
2. Abweichend von der Baubeschreibung vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: Eine weitere von der Baubeschreibung abweichende Ausführung der vom Verkäufer ge- schuldeten Arbeiten darf der Käufer nur nach Genehmigung des Verkäufers in Auftrag geben. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Ausführung der Sonderwünsche baurechtlich unzulässig oder mit dem Baufortschritt unvereinbar ist. Übernimmt der Verkäufer selbst die Ausführung von Sonderwünschen, gelten hierfür die Bestimmungen dieses Vertrages. Anderenfalls haftet der Verkäufer hinsichtlich der Son- derwünsche weder für fristgerechte Ausführung noch für Sachmängel.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauvorhaben nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei zu errichten und nur normgerechte Baustoffe zu verwen- den. Die in den Zeichnungen enthaltenen Maße sind Rohbaumaße. Maßtoleranzen von bis zu 2 % sind zulässig. Darüber hinausgehende Abweichungen werden ausgeglichen. Mehr- oder Minderzahlungen werden so errechnet, dass der Kaufpreis (ohne Garage oder Stellplätze) durch die vereinbarte Quadratmeterzahl dividiert wird und der sich so erge- bende Quadratmeterpreis Berechnungsgrundlage für den Mehr- oder Minderpreis ist. Bei eventuellen Abweichungen zwischen den Zeichnungen und der Baubeschrei- bung sind zunächst die Baubeschreibung und dann die Zeichnungen maßgeblich. Bei Sonderwünschen ist deren schriftlich vereinbarte Ausführung entscheidend.
4. Nach Xxxxxxx der folgenden Ausführungen behält sich der Verkäufer etwaige Änderun- gen in der Materialauswahl bzw. hinsichtlich der Bauausführung vor. Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer zu derartigen Änderungen der Materialauswahl bzw. von Abweichungen ...
Bauausführung. 3.1. Der AN erbringt seine Leistung unter Berücksichtigung der geltenden Regeln der Technik. Er wendet nur geeignete und gegebenenfalls zugelassene Baustoffe und Bauverfahren an. Nach der Leistungsbeschreibung oder nach dem Gesetz erforderliche Baustoffprüfungen lässt der AN auch ohne besondere Aufforderung von staatlich anerkannten Prüfstellen durchführen. Deren Entscheidung ist für ihn verbindlich.
3.2. Der AN entsorgt den bei seiner Leistungserbringung anfallenden Abfall (insbesondere Verpackungsmaterialien und Bauschutt) jeweils unverzüglich. Er hinterlässt die Baustelle stets und insbesondere vor Wochenenden oder sonstigen Baustillstandszeiten in ordnungsgemäß gesäubertem Zustand. Die Beseitigung von Erdaushub, Abfällen und Stoffen, insbesondere die Beseitigung umweltge- fährdender Materialien muss der AN stets nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorschriften erledigen. Auf Verlangen legt er dementsprechende Nachweise vor. Die Vereinbarung einer Umlage für die Baustellenendreinigung lässt die vorstehenden Pflichten des AN zur ordnungsge- mäßen Entsorgung und zur Sauberhaltung der Baustelle unberührt. Die der Umlage zugrundgelegten Kosten setzen die Einhaltung dieser Pflichten durch die an der Baustelle tätigen Unternehmen voraus.
X. Xxxxxxxxxx Bauunternehmung GmbH · xxx.xxxxxxxxxx.xx
X. Xxxxxxxxxx Bauunternehmung GmbH · xxx.xxxxxxxxxx.xx
3.3. Wenn der AN trotz Aufforderung nebst Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen jeweils auf Kosten des AN im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Wenn und soweit nicht geklärt werden kann, welcher am Bauvorhaben beteiligte Unternehmer etwa aufgefundene Verunreinigungen oder Ansammlungen von Abfällen verursacht hat, ist der AG berechtigt, die Ersatzvornahmekosten auf die am Bauvorhaben beteiligten Auftragnehmer im Verhältnis der jeweiligen Auftragssumme umzulegen. Das Recht des AN, darzulegen, dass er nicht Verursacher oder Mitverursacher ist, bleibt unbeschadet der Möglichkeit des AG, den Gegenbeweis zu führen, unbe- rührt.
3.4. Die Vergabe von Leistungen des AN an Subunternehmer ist nur nach vorheri- ger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn dem keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Die Zustimmung darf insbe- sondere verweigert werden, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigke...
Bauausführung. Der Baubeginn für die verschiedenen Leistungen zur Herstellung der Erschließungsanlagen ist mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der vorgesehenen Einzelleistungen, der zuständigen Fachstelle schriftlich mitzuteilen: - Fachbereich Stadtplanung (FB 61) Bebauungsplanverfahren (Tel. 000-0000) Stadtbildgestaltung (Tel. 000-0000) - Fachbereich Tiefbau (FB 68) Planung und Bau von Erschließungsstraßen (Tel. 000-0000) Verkehrssteuerung und Straßentechnik/Straßenbeleuchtung (Tel. 000-0000) - Fachbereich Grünflächen und Umwelt (FB 67) Umweltschutz, Altlasten (Tel. 000-0000) Planung und Bau von Grün- und Freiflächen (Tel. 000-0000) Naturschutz (Tel. 000-0000) - Eigenbetrieb Stadtentwässerung (EB 69) 69.220 Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen (Tel. 000-0000) - MVV Energie Netze GmbH Straßenbeleuchtung (Tel. 000-0000) Der Einbau der Regeneinläufe, Rinnengitter und Versickerungsanlagen bzw. die erforderlichen Anschlüsse an den Mischwasserkanal für die Straßenentwässerung gelten als gesonderte Leistung. Für diese ist jeweils vor Verfüllung der Baugrube eine Abnahme mit dem Fachbereich Tiefbau (FB 68) und dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung (EB 69) durchzuführen.
Bauausführung. 4.1 Grundlage für die Arbeiten ist die VOB (Teile B und C) in der jeweils gültigen Fas- sung, soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Weiterhin gelten für die Ausführung der Tiefbauarbeiten im Wesentlichen die Regel- werke des Straßenbaus DIN 18300, 18303, 18315, 18317, 18318 und die ZTVA-StB 12, ZTV E-StB17 und die ZTV Asphalt-StB07/13 in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche Unternehmen sowie Subunternehmen müssen die VDE-AR-N 4220 erfül- len.
Bauausführung. Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir nicht Gewähr. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Auftraggebers, Dritter oder anderer Gewerke (z.B. Schmutz, Staub, Lärm, Feuchtigkeit etc.) sind, sofern nicht im Angebot enthalten, vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Das Angebot wurde auf Basis uneingeschränkter Leistungseinbringung (Zufahrtsmöglichkeiten, keine Bauverbotszeiten etc.) erstellt‚ Kosten die durch Behinderungen entstehen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wenn erforderlich hat der Auftraggeber vor Baubeginn eine Bestandsaufnahme (Beweissicherung) zu veranlassen. Wir sind lediglich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu vergüten (vergl. AGAB Pkt. 3.3.1 und 3.3.3) Schlechtwettertage bzw. nicht durch uns verursachte und verschuldete Behinderungen verlängern die Leistungsfrist.
Bauausführung. 6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teils dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau).
6.1.2 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen - wegen Schäden, die durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, nach RBHErg Ziffer II, verursacht werden.
Bauausführung. Es ist nach Abschnitt 1.5 und RL SIB Teil 3 zu verfahren. (480) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor der ersten OS-Applikation ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzulegen. Ausführungs- konzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
Bauausführung. Sofern keine eigenen Positionen bzw. Hinweise im LV bestehen, sind auch die Kosten nachstehender Lieferungen und Leistungen in die EP einzurechnen.