Bauausführung o Tiefbau allgemein • Der AN erhält von der RWW Projektunterlagen (Projektplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung und Leistung) der RWW zeitnah zu übergeben. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Bei der Verlegung von Wasserrohrleitungen ist grundsätzlich nach Vorgabe des Baubeauftragten ein- zusanden. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiert. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW durchzuführen. Die Mitarbeiter des AN, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Ziffer 4.7 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen, sind einzuhalten. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Wasser-HA-Leitungen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusanden. • Zum Verdichten des Verfü...
Bauausführung. 5.1. Der AN trifft eigenverantwortlich sämtliche Maßnahmen, die gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen („BaustellV“) dem Bauherrn obliegen. Der AN stellt den AG von allen Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung der BaustellV frei, dies gilt nicht wenn und soweit der AN die Verletzung nicht zu vertreten hat.
5.2. Wenn nicht bereits bei Vertragsschluss gefordert, kann der AG jederzeit vom AN die Erstellung eines Bauzeitenplans verlangen, der nach Freigabe durch den AG Vertragsbestandteil wird.
5.3. Auch bei Erbringung seiner Leistungen auf einem Betriebsgrundstück des AN oder eines anderen Unternehmens der Brose Gruppe wird der AN bei Ausführung seiner Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden treffen.
5.4. Der AN ist verpflichtet, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm, Staub, Schmutz etc. des Nutzers und Nachbarn soweit technisch möglich auf ein Minimum zu reduzieren.
5.5. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der AN dem AG einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, der die Belange des AG (einschließlich z.B. betriebliche Abläufe) sowie der übrigen Baubeteiligten angemessen berücksichtigt. Auf Verlangen des AG werden der AN und der AG ggf. gemeinsam mit der zuständigen Behörde, den Zustand der von der Baustelleneinrichtung betroffenen Flächen, einschließlich Zufahrten/-wege zum Zeitpunkt der Übergabe dokumentieren.
5.6. Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte sowie für die sichere Verwahrung von Materialien und Geräten hat der AN zu sorgen. Ihm obliegt die Bewachung und Verwaltung von Bauunterkünften, Arbeitsgeräten usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe und auch dann, wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des AG befinden.
5.7. Ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG hat der AN keinen Anspruch auf Beistellung von Geräten, Baustelleneinrichtungen (insbesondere Hebezeuge, Gerüste, Baustromversorgung, Bauwasser etc.), Transporteinrichtungen, Ver- und Entsorgungsleistungen sowie Schutzeinrichtungen. Ist die (Mit-) Benutzung vorhandener Anschlüsse für Wasser und/ oder Energie vereinbart, trägt der AN die Kosten für seinen Verbrauch sowie den Messer oder Zähler, bei mehreren Auftragnehmern anteilig.
5.8. Die Benutzung von bestehenden Gebäuden und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes ist nur gestattet, wenn...
Bauausführung. Die Parteien sind bei Erbringung ihrer Leistungen zur Kooperation verpflichtet.
Bauausführung. Die Gemeinde und das Wasserwerk haben ihre Planungen und die Baumaßnahmen gemeinsam abzustimmen.
Bauausführung. 6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teils dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau).
6.1.2 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen - wegen Schäden, die durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, nach RBHErg Ziffer II, verursacht werden.
Bauausführung. 4.1 Grundlage für die Arbeiten ist die VOB (Teile B und C) in der jeweils gültigen Fas- sung, soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Weiterhin gelten für die Ausführung der Tiefbauarbeiten im Wesentlichen die Regel- werke des Straßenbaus DIN 18300, 18303, 18315, 18317, 18318 und die ZTVA-StB 12, ZTV E-StB17 und die ZTV Asphalt-StB07/13 in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche Unternehmen sowie Subunternehmen müssen die VDE-AR-N 4220 erfül- len.
Bauausführung. Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir nicht Gewähr. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Auftraggebers, Dritter oder anderer Gewerke (z.B. Schmutz, Staub, Lärm, Feuchtigkeit etc.) sind, sofern nicht im Angebot enthalten, vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Das Angebot wurde auf Basis uneingeschränkter Leistungseinbringung (Zufahrtsmöglichkeiten, keine Bauverbotszeiten etc.) erstellt‚ Kosten die durch Behinderungen entstehen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wenn erforderlich hat der Auftraggeber vor Baubeginn eine Bestandsaufnahme (Beweissicherung) zu veranlassen. Wir sind lediglich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu vergüten (vergl. AGAB Pkt. 3.3.1 und 3.3.3) Schlechtwettertage bzw. nicht durch uns verursachte und verschuldete Behinderungen verlängern die Leistungsfrist.
Bauausführung. Begriffe (zu DIN EN 13670, 3)
Bauausführung. Es ist nach Abschnitt 1.5 und RL SIB Teil 3 zu verfahren. (480) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor der ersten OS-Applikation ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzulegen. Ausführungs- konzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
Bauausführung. Das vertraglich festgelegte Bausoll bestimmt die Erfüllungsansprüche des Erwerbers und ist entscheidend für die Haftung des Bauträgers. Hierzu regelt der dem § 434 BGB nachgebildete § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Sofern diese nicht festgelegt ist, kommt es nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an, wenn diese nicht vertraglich bestimmt ist, auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung. 000 XXX Xxxxx 24.04.1998 IBR 1999,64 (Basty). 392 Vaasen/Starke DNotZ 1998, 661, 676. 393 Für die Beurkundung fällt eine Gebühr gemäß § 36 Abs. 1 KostO an, BGH 8.12.2005 - V ZB 144/05 – DNotZ 2006, 382. 394 Vgl. BGH 18.7.2003 - V ZR 431/02 - MittBayNot 2004, 137. Entscheidend sind danach in erster Linie die Vereinbarungen der Ver- tragsteile. Es gilt der subjektive Fehlerbegriff. In diesem Rahmen kommt es nicht auf die Einhaltung bestimmter technischer Normen an395.
1. Funktionstauglichkeit des Werks
a) Funktionstauglichkeit und § 633 Abs. 2 BGB