Fristen. 1. Alle in diesem Teil festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Sprüche des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
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Fristen. 1. Alle Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Teil Kapitel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung Notifizierung der Sprüche Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag gerechnetberechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.
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Fristen. (1. ) Alle in diesem Teil Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung Notifizierung von Entscheidungen der Sprüche des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag gerechnetberechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
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Fristen. 1. Alle in diesem Teil Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung Notifikation von Entscheidungen der Sprüche des Schiedspanels, werden werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnetberechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.
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