Fristen. Zahlungsfristen gem. L-GAV beginnen erst mit dem Ablauf der entsprechenden Einsprache- und Rechtsmittelfristen, resp. mit dem Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kontrollergebnisses oder eines rechtsverbindlichen Entscheides des Ausschusses der Aufsichtskommission oder der Auf- sichtskommission selber. Kontrollfristen (Nachkontrollen, etc.) ruhen während laufenden Verfahren und stellen im Übrigen blosse Ordnungsfristen dar. Konventionalstrafen Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach einer internen Bewertungsskala (Punktesys- tem). Gemessen an der Schwere des Verstosses und der Anzahl betroffener Arbeitnehmer ergibt sich die betragsmässige Konventionalstrafe (zwischen CHF 600.– und CHF 20 000.–) Wird der endgültige Entscheid, somit die ausgesprochene Konventionalstrafe, nicht fristgerecht bezahlt, beschreitet die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg.
Appears in 5 contracts
Samples: L Gav, L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Fristen. Zahlungsfristen gem. L-GAV beginnen erst mit dem Ablauf der entsprechenden Einsprache- und Rechtsmittelfristen, resp. mit dem Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kontrollergebnisses oder eines rechtsverbindlichen Entscheides des Ausschusses der Aufsichtskommission oder der Auf- sichtskommission selber. Kontrollfristen (Nachkontrollen, etc.) ruhen während laufenden Verfahren und stellen im Übrigen blosse Ordnungsfristen dar. Konventionalstrafen Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach einer internen Bewertungsskala (Punktesys- tem). Gemessen an der Schwere des Verstosses und der Anzahl betroffener Arbeitnehmer ergibt er- gibt sich die betragsmässige Konventionalstrafe (zwischen CHF 600.– und CHF 20 000.–) Wird der endgültige Entscheid, somit die ausgesprochene Konventionalstrafe, nicht fristgerecht bezahlt, beschreitet die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag