Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer Ziff. 2.1) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe Be- kanntgabe an den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrichten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer Ziff. 2.1) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen Zahlungstermi- nen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer zuzüglich Versicherungsnehmer zuzüg- lich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrichten.
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Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.12 IV ) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien Folgebeiträge sind an den im Versicherungsschein Versi- cherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien Beiträge bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrichten.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1II) zahlbaren zahl- baren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein Versi- cherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richten.
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Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1II) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien Folgebeiträge sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien Beiträge bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrichten.
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Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1II) zahlbaren regelmäßigen regelmä- ßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrich- ten.
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Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1) zahlbaren regelmäßigen re- gelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten festge- setzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richtenentrichten.
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Samples: Haftpflichtversicherung