Zahlungsfrist. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Zahlungsfrist. (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110)
Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der von SAP ausgestellten Rechnung („Zahlungsfrist“), sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist in einer Order Form oder einem anderen Bestellungsdokument zwischen dem Partner und SAP vereinbart wurde.
Zahlungsfrist. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung. Für den Eingang ist der Eingangsstempel der Empfangsstelle am Leistungsort maßgebend. Die regelmäßige Zahlungsfrist beträgt gemäß § 17 VOL/B 30 Tage ab Rechnungseingang. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
Zahlungsfrist. Zahlungen sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle der vertraglichen Verpflichtung zur Entsor- gung der Abfälle ist für die Entstehung der Zahlungsverpflichtung die Annahme der Abfälle in der Entsorgungsanlage maßgebend. Die Zahlungsverpflichtung ist unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung der Abfälle. Zahlungen sind bargeldlos in EURO zu leisten. Wechsel werden nicht angenommen.
Zahlungsfrist. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht der rechnungserhaltende Vertragspartner innerhalb der in Punkt 5.11.2 vorgesehenen 30 Tage die Rechnung beeinsprucht; in diesem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 6.4 und des Eskalations- verfahrens gemäß Punkt 10 sowie die Frist von zwei Wochen im Fall einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs gemäß Punkt 5.11.2) ab dem ursprünglichen Zahlungs- termin hinausgeschoben.
Zahlungsfrist. Als Zahlungsfrist wird ein Zeitraum von 3 Wochen ab Einlangen der gem. Pkt. 3.8.2. de- finierten Abrechnungsunterlagen beim Krankenversicherer (elektronischer Bestäti- gungsvermerk) vereinbart. Der elektronische Bestätigungsvermerk wird systemkonform automatisch und unverzüglich nach Einlangen der Abrechnungsunterlagen erstellt. In Fällen gemäß Pkt. 3.8.4. wird diese Frist nicht ausgelöst.
Zahlungsfrist. (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110) Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmäch- tigtem Vertreter als vereinbart.
Zahlungsfrist. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen ausser es wurden andere Zahlungsfristen vereinbart
Zahlungsfrist. Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.