Grobe Fahrlässigkeit Musterklauseln

Grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)
Grobe Fahrlässigkeit. Führen Sie oder die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Einschränkung gilt nicht für grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle in der Unfall- und Haftpflichtversicherung, für die auch in diesen Fällen Versicherungsschutz besteht.
Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit. A.2.16.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn - Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- rauschender Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zube- hörteile ermöglichen. - Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonder- bedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk verursachen. A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazu- gehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versiche- rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.16.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Grobe Fahrlässigkeit. A.3.9.2 Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medika- mente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.3.9.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.3.9.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder ab- treten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Kann aus anderen Verträgen eine Entschädigung beansprucht werden, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadenfall melden. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis an uns, treten wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung. A.3.11.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag wei- tere Ansprüche gegenüber Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. A.3.11.4 Bestehen auf uns übergegangene Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen Sie uns bei der Geltendmachung und händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen aus.
Grobe Fahrlässigkeit. Sachschäden an der gecharterten Yacht (inkl. Ausrüstung und Zu- behör sowie Beiboot und Außenbordmotor) sind ausschließlich in- folge grober Fahrlässigkeit versichert, sofern diese durch richterli- ches Urteil oder aufgrund eines unter ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers zustande gekommenen Vergleichs einem Dritten zu ersetzen sind. Derartige Schäden werden abzüglich eines Selbst- behaltes von € 2.550,- erstattet. Eine gegebenenfalls vom Verchar- terer einbehaltene Kaution wird nicht erstattet. Die in der Versiche- rungspolice angegebene Versicherungssumme ist einmal maxi- miert pro Jahr.
Grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt.
Grobe Fahrlässigkeit. (gilt nicht für den Zusatzbaustein Außer Haus - für Reise und Sport) Abweichend von B 4.12.1.2 VHB 2022 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi- cherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages. Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 21 und B 3 VHB 2022 der Con- tinentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VHB 2022 der Continentale). Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder einen eigenen Haushalt innerhalb Deutsch- lands, wird auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz geboten. Der Versicherungsschutz besteht längstens bis zu 12 Monate ab Beginn des eigenen Mietvertrages. Befindet sich das Kind noch in der Ausbildung, im Studium oder Bundesfreiwilligendienst besteht längstens bis zum Ende dieser Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Master- studiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) Versicherungsschutz. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahrs vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz wird gewährt nach den VHB 2022 der Continentale, den vereinbarten Klauseln und den vereinbarten Beson- deren Bedingungen, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 EUR begrenzt.
Grobe Fahrlässigkeit. 52.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung gemäß § 16.1 b) DEG-VGB 2018 Abschnitt B in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 52.2 Dieser Verzicht gilt nicht für die Verletzung vertraglicher Bestimmungen.
Grobe Fahrlässigkeit. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Es gelten vorrangig die Bestimmungen nach § 8 Besonderer Teil der vereinbarten LBN-Hausratversicherung (LBN-GUT, LBN-BESSER, LBN-BESSER+).