Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitigwird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherersfrühestens jedoch zum vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurdefällig. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitigwird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- scheins, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem frühestens jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechtsund im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderruf- rechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
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Samples: Gewerbliche Gebäude Und Mietausfallversicherung, Glas /Werbeanlagenversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Elektronikversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen nach der Aufforderung dem Zeit- punkt des Versicherers, vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten ZeitpunktNr. 1.3.1 Ab- satz 16 oder Nr. 1.3.1 Abs. 2, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht Eine vereinbarte Wartezeit beginnt erst mit der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist Veranlassung der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Zahlung zu zahlenlaufen.
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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen nach der Aufforderung dem Zeitpunkt des Versicherers, vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- beginns zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWider- rufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Nr. 1.3.1 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt6 oder Nr. 1.3.1 Abs. 2, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht Eine vereinbarte Wartezeit beginnt erst mit der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist Veranlassung der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Zahlung zu zahlenlaufen.
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Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlenzah- len, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitigwird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherersfrühestens jedoch zum verein- barten und im Versicherungsschein angegebenen Ver- sicherungsbeginn, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechtsfällig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen 2 Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, Versicherungsscheins zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdebewirkt ist. iA/UV/P30019INA/2021/10/V03 Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Unfallversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen nach der Aufforderung dem Zeitpunkt des Versicherers, vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- beginns zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWider- rufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Nr. 1.3.1 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt5 oder Nr. 1.3.1 Abs. 2, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht Eine vereinbarte Wartezeit beginnt erst mit der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist Veranlassung der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Zahlung zu zahlenlaufen.
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Samples: Reiter Unfall Versicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen 2 Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, Versicherungsscheins zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdebewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb wird nach Ablauf von 14 Tagen zwei Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginntVersicherungsscheines fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen Be- stehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunktrechtzeitig, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Das gilt nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens frühes- tens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb wird nach Ablauf von 14 Tagen zwei Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginntVersicherungsscheines fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunktrechtzeitig, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versi- cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderruf rechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
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Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen 2 Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, Versicherungsscheins zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdebewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginntZahlungsaufforderung fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen Beste- hen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten ZeitpunktZeit- punkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdeist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen Ver- einbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderruf- rechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen 2 Wochen nach der Aufforderung Zugang des Versicherers, Versicherungsscheins zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufsrechtsWiderrufrechts. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurdebewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige einma- lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung