Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien, für die in diesem Vertrag kein Ver- sicherungsschutz besteht;
c) Pferden oder sonstigen Reit- oder Zugtieren oder an Zuchttieren;
d) Sachen, die ganz oder teilweise Ihrem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt oder dem ei- ner mitversicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Wir leisten keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
b) Forderungen auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be- rechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- bracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer (z. B. Ihr Scha- denversicherer) oder der Verein Verkehrs- opferhilfe e. V. Leistungen zu erbringen hat oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- leistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnli- che Ansprüche von Dritten handelt.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. 6.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-5.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an − Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; − Immobilien − Tieren − Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für − Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; − Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz − ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder − ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien; easy
(3) Tieren;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit- versicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht- zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. Hundehalterhaftpflicht (optional) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. A3-2.5.1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
A3-2.5.1.1. an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
A3-2.5.1.2. aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich verursacht wurden,
A3-2.5.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A3-2.5.2.1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
A3-2.5.2.2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
A3-2.5.2.3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
A3-2.5.2.4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
A3-2.5.2.4.1. ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
A3-2.5.2.4.2. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.