Common use of Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung Clause in Contracts

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. Die Zahlung der Versicherungsprämie kann einmalig oder jährlich erfolgen. Die Zahlungsweise kann von dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. Die Einmalprämie ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. x. Xxxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. x. Xxxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e. Zahlt der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. (iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.) bleibt unberührt.

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Samples: E Bike Insurance Agreement, E Bike Insurance Contract, E Bike Insurance Agreement

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt jährlich. Sofern gesondert zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart, kann einmalig oder jährlich erfolgen. Die vom Versicherungsnehmer eine abweichende Zahlungsweise kann von dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. Die Einmalprämie Prämie ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. x. Xxxxx c. Wird der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. x. Xxxxx Xxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e. Zahlt der Versicherungsnehmer einen Wird ein Folgebeitrag nicht zum vereinbarten ZeitpunktZeitpunkt bezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer liegt bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzugein Zahlungsverzug vor, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iiiii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug istein Zahlungsverzug vorliegt. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisenZahlungsverzug vorliegt. (iviii) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.s. o.) bleibt unberührt. f. Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer ggf. Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wird diese zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig.

Appears in 2 contracts

Samples: Mietkautionsversicherung, Mietkautionsversicherung

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. Die Zahlung der Versicherungsprämie kann einmalig Der Erst- oder jährlich erfolgen. Die Zahlungsweise kann von dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. Die Einmalprämie Einmalbeitrag ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. x. Xxxxx b. Wird der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein bzw. in der Versicherungsbestätigung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. x. Xxxxx c. Wird der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. d. Abweichend von § 35 VVG besteht kein Aufrechnungsrecht des Versicherers gegenüber der versicherten Person, soweit die versicherte Person nachweisen kann, dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. e. Der Versicherte kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer geltend machen; § 44 Abs. 2 VVG, wonach die Vorlage des Versicherungsscheins erforderlich ist, wird abbedungen. f. Zahlt der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. (iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.s. o.) bleibt unberührt. g. Soweit der Versicherte ein regelmäßig wiederkehrendes Entgelt gezahlt hat, dauert der Versicherungsschutz zumindest bis zum Ende des durch das letzte Entgelt gedeckten Zeitabschnitts fort. h. Sofern der Gruppenversicherungsvertrag aufgrund eines Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers gekündigt wird, ist den versicherten Personen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen, um ihnen zu ermöglichen, den ursprünglichen Versicherungsschutz durch Zahlung der auf sie entfallenden Prämien, Zinsen und Kosten aus eigenen Mitteln zu erhalten.

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Samples: Hörgeräteversicherung, Hörgeräteversicherung

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. Die Zahlung der Versicherungsprämie kann einmalig oder jährlich erfolgen. Die Zahlungsweise kann von dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. Die Einmalprämie Der Einmalbeitrag ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. x. Xxxxx b. Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein in der Versicherungsbestätigung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. x. Xxxxx c. Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e. Zahlt x. Xxxxx der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, , (i) kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) . Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. (iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.s. o.) bleibt unberührt.

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Samples: Hörgeräteversicherung

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. Die Zahlung der Versicherungsprämie kann einmalig oder jährlich monatlich erfolgen. Die Zahlungsweise kann von dem Versicherungsnehmer Versicherten beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. Die Einmalprämie ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche monatliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich monatlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. x. Xxxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag c. Wird die Einmal- oder Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig bezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein in der Versicherungsbestätigung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. x. Xxxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag Xxxx die Einmal- oder Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitigrechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Zahlungspflichtige nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e. Zahlt der Versicherungsnehmer einen Wird ein Folgebeitrag nicht zum vereinbarten ZeitpunktZeitpunkt bezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer oder den Versicherten auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer liegt bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzugein Zahlungsverzug vor, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug istein Zahlungsverzug vorliegt. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug istZahlungsverzug vorliegt. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. (iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.s. o.) bleibt unberührt. f. Sofern der Versicherungsnehmer oder der Versicherte gekündigt hat, erstattet der Versicherer im Falle der Einmalzahlung die bereits gezahlte Versicherungsprämie anteilig zurück. Dabei wird der Betrag für jeden angefangenen Monat um 1/24 gemindert. Die ggf. angefallene Steuer wird nicht erstattet. g. Soweit der Versicherte ein regelmäßig wiederkehrendes Entgelt gezahlt hat, dauert der Versicherungsschutz zumindest bis zum Ende des durch das letzte Entgelt gedeckten Zeitabschnitts fort. h. Abweichend von § 35 VVG besteht kein Aufrechnungsrecht des Versicherers gegenüber der versicherten Person, soweit die versicherte Person nachweisen kann, dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. i. Der Versicherte kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer geltend machen; § 44 Abs. 2 VVG, wonach die Vorlage des Versicherungsscheins erforderlich ist, wird abbedungen. x. Xxxxxx der Gruppenversicherungsvertrag aufgrund eines Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers gekündigt wird, ist den versicherten Personen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen, um ihnen zu ermöglichen, den ursprünglichen Versicherungsschutz durch Zahlung der auf sie entfallenden Prämien, Zinsen und Kosten aus eigenen Mitteln zu erhalten.

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Samples: Smartglas Display Versicherung

Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung. a. (a) Die Zahlung der Versicherungsprämie kann einmalig einmalig, jährlich oder jährlich monatlich erfolgen. Die Zahlungsweise Zahlungs- weise kann von dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages gewählt werden. b. (b) Die Einmalprämie vereinbarte Prämie ist im Voraus zu bezahlen. Soweit eine jährliche Zahlung vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer die Prämie jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. x. Xxxxx (c) Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.hat.‌‌‌ x. (d) Xxxxx der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer insoweit inso- weit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e. (e) Zahlt der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der Versicherer Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). (i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat. (ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. (iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.) bleibt unberührt.

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Samples: E Bike Insurance Agreement