Fördertechnik. 1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit. 2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen. 4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbüberlastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen. 5. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge. 6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx AMB Stand: 03/2019 7. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten. 8. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter s ä m t l i c h e Ko s t e n u n d G e f a h r e n . F ü r d e n E i n s a t z v o n F ö r d e r t e c h n i k b e s t e h t ke i n Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Fördertechnik. 1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Reichweite ,Arbeitshöhe oder dergleichen der gleichen –, steht dem Vermieter der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbüberlastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen.
5. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx AMB Stand: 03/2019.
7. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
8. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter s ä m t l i c h e Ko s t e n u n d G e f a h r e n sämtliche Kosten und Gefahren. F ü r d e n E i n s a t z v o n F ö r d e r t e c h n i k b e s t e h t ke i n Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Anhänger- Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung.
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Samples: Mietvertrag
Fördertechnik. 1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter EDER Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde man- gelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter EDER der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit Mindest- mietzeit zu.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbüberlastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen.
5. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx AMB Stand: 03/2019.
7. Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
8. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
89. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter s ä m t l i c h e Ko s t e n u n d G e f a h r e n . F ü r d e n E i n s a t z v o n F ö r d e r t e c h n i k b e s t e h t ke i n Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen sämt- liche Kosten und Anhänger-Arbeitsbühnen mit StraßenverkehrszulassungGefahren.
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Samples: Mietvertrag
Fördertechnik. 1. 31.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter die Vermieterin Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit, soweit diese vorhanden sind.
2. 31.2 Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter der Vermieterin der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. 31.3 Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
4. 31.4 Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbüberlastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen.
5. 31.5 Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
6. 31.6 Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx AMB Stand: 03/2019.
7. 31.7 Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
31.8 Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
8. 31.9 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter s ä m t l i c h e Ko s t e n u n d G e f a h r e n sämtliche Kosten und Gefahren. F ü r d e n E i n s a t z v o n F ö r d e r t e c h n i k b e s t e h t ke i n Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen Fördertechnik mit Straßenverkehrszulassung.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Fördertechnik. 1. 31.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter die Vermieterin Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit, soweit diese vorhanden sind.
2. 31.2 Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter der Vermieterin der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. 31.3 Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
4. 31.4 Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbüberlastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen.
5. 31.5 Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
6. 31.6 Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx AMB Stand: 03/2019.
7. 31.7 Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
31.8 Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und SandstrahlarbeitenSand- strahlarbeiten.
8. 31.9 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter s ä m t l i c h e Ko s t e n u n d G e f a h r e n sämtliche Kosten und Gefahren. F ü r d e n E i n s a t z v o n F ö r d e r t e c h n i k b e s t e h t ke i n HaftpflichtversicherungsschutzFür den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtver- sicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen Fördertechnik mit Straßenverkehrszulassung.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen