Lieferantenwechsel. ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.
Lieferantenwechsel. 27 Lieferantenwechsel
1. Ein Lieferantenwechsel liegt vor, wenn an einem Ausspeisepunkt zur Versorgung eines Letztverbrauchers der Letztverbraucher anstelle des bisherigen Lieferanten ganz oder teilweise von einem neuen Lieferanten versorgt wird. Dem neuen Lieferan- ten steht ein Letztverbraucher oder ein anderer vom neuen Lieferanten benannter Transportkunde gleich.
2. Zur Durchführung des Lieferantenwechsels innerhalb eines Marktgebietes gilt unbe- schadet des § 9 Abs. 7 GasNZV der „BGW/VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel bei Erdgas“ bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Lieferantenwechsel Gas vom 20.08.2007 (Az. BK 7-06-067).
1. Der Wechsel von Ausspeisestellen zu anderen Transportkunden ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Ausspeisestelle angeschlossen ist, möglich.
2. Der Transportkunde meldet dem Netzbetreiber alle Ausspeisestellen seiner Letzt- verbraucher, die an das örtliche Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn des Transportes. Der Transportkunde gibt dabei ins- besondere an, ob der Letztverbraucher Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist. Dabei hat er auch jede Änderung im Status des Letztverbrauchers als Haushaltskunde bekannt zu geben.
3. Der Transportkunde teilt dem Netzbetreiber An- und Abmeldungen von Letztverbrau- chern in elektronischer Form mit. Für die Belieferung von leistungsgemessenen Kun- den werden die Transportdaten vor Transportbeginn in einem Transportdatenblatt schriftlich vereinbart. Die Anmeldung einer Ausspeisestelle zum Transport erfolgt spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Termin des beabsichtigten Lieferbeginns. Die Abmeldung ei- ner Ausspeisestelle hat spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats (Monat des Lieferendes) durch den Transportkunden zu erfolgen.
4. Die Anmeldung muss gemäß § 37 Abs. 4 GasNZV ordnungsgemäß und vollständig sein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße und vollständige Meldung nur zurückweisen, wenn die Ausspeisestelle anhand der gemeldeten Daten nicht ein- deutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ausspeisestelle un- wirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber identifiziert eine Ausspeisestelle in der Regel anhand von zwei mitgeteilten Daten. E...
Lieferantenwechsel. 4.1. Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich un- ter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.
4.2. In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Gaslieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Liefe- ranten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.
4.3. Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden ge- wünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Gasliefe- ranten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetrei- ber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Termin. Der Lieferant wird den Kunden hierüber informieren.
Lieferantenwechsel. Der Lieferantenwechsel erfolgt durch die 24/7 zügig und gemäß den marktüblichen Fristen sowie für den Kunden unentgeltlich.
Lieferantenwechsel. EVIS wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der ver- traglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Erdgasliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. EVIS ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen nicht zulässt. Der Beginn der Erdgaslieferung durch EVIS wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die not- wendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen.
Lieferantenwechsel. 27 Lieferantenwechsel § 28 An- und Abmeldung eines Letztverbrauchers in örtlichen Verteilernetzen
Lieferantenwechsel. 4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zugig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchfuhren.
4.2 In Sonderfullen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden aus Grunden scheitern die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzuglich informieren, sobald solche Grunde vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.
4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewunschte Termin, es sei denn, die Kundigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestutigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nuchstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.
Lieferantenwechsel. Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. Der Lieferant wird einen Versorgerwechsel zügig ermöglichen.
Lieferantenwechsel. Die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Lieferantenwechsel. Ihr Wechsel von uns zu einem anderen Lieferanten ist unentgeltlich möglich. Hierzu müssen Sie lediglich Ihren mit uns geschlossenen Liefervertrag ordnungsgemäß kündigen und einen neuen Liefervertrag abschließen. Alternativ können Sie Ihren neuen Lieferanten bevollmächtigen, sämtliche Wechselformalitäten für Sie zu übernehmen. Durch den Lieferantenwechsel kann es nicht zu Lieferunterbrechungen kommen. Zähler oder Leitungen werden nicht aus- oder umgebaut.