Common use of Förderung kleinerer Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke Clause in Contracts

Förderung kleinerer Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig ge- macht werden. Die Finanzhilfen werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsor- ge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstim- mung mit ihrem Xxxxxx. (2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbe- reich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Ge- meinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vor- handene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwick- lungskonzepts ist sicherzustellen. (3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für - Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. Anbieterinnen, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Ab- stimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind. Dazu gehören auch Maß- nahmen zur Innenentwicklung sowie zur Schaffung und Erhaltung von Grün- und Frei- räumen bzw. zur Barrierearmut oder -freiheit von Gebäuden und Flächen. - die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abge- stimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten, welche insbe- sondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur koope- rativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Xxxxxx- Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte, Ko- operationsmanagement), die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“). (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin). (5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese – auch in ihrer Funktion für das Xxxxxx - ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Förderung kleinerer Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig ge- macht werden. Die Finanzhilfen werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsor- ge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstim- mung mit ihrem Xxxxxx. (2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbe- reich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Ge- meinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vor- handene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwick- lungskonzepts ist sicherzustellen. (3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für - Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. Anbieterinnen, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Ab- stimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind. Dazu gehören auch Maß- nahmen zur Innenentwicklung sowie zur Schaffung und Erhaltung von Grün- und Frei- räumen Freiräumen bzw. zur Barrierearmut oder -freiheit bzw. –freiheit von Gebäuden und Flächen. - die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abge- stimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten, welche insbe- sondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur koope- rativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Xxxxxx- Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte, Ko- operationsmanagement), die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“). (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin). (5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese – auch in ihrer Funktion für das Xxxxxx - ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016

Förderung kleinerer Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig ge- macht werden. Die Finanzhilfen Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsor- geDaseinsvorsorge. Förderfähig Förderfä- hig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstim- mung Abstimmung mit ihrem Xxxxxx. (2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbe- reich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Ge- meinde Gemeinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung für zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vor- handene räumliche Planung einzubetten das Erarbeiten eines zwischen den Gemeinden bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwick- lungskonzepts ist sicherzustellenzwischen einer Stadt und ihrem Xxxxxx abgestimmten überörtlich integrierten Entwicklungskonzepts oder einer solchen Entwicklungsstrategie. (3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für - die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abgestimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten bzw. - stra- tegien, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographi- schen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netz- werke bzw. Stadt-Xxxxxx-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrier- te Entwicklungskonzepte bzw. -strategien) einschließlich Bürgerbeteiligung, - Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. AnbieterinnenAnbieter, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Ab- stimmung gemeinsam Abstimmung gemein- sam als dauerhaft erforderlich benannt sind. Dazu gehören auch Maß- nahmen zur Innenentwicklung sowie zur Schaffung und Erhaltung von Grün- und Frei- räumen bzw. zur Barrierearmut oder -freiheit von Gebäuden und Flächen. - die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abge- stimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten, welche insbe- sondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur koope- rativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Xxxxxx- Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte, Ko- operationsmanagement), die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“). (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene Gemeindebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin). (5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden entfallenen Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese – auch in ihrer Funktion für das Xxxxxx - ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010