Common use of Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren Clause in Contracts

Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. (2) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsge- biet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungs- gebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB, Unter- suchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervo- raussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städte- bauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist si- cherzustellen. (3) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen zur Profilierung und Standortauf- wertung, insbesondere für - Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte, - Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, quartiersverträgliche Mobi- lität), - Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließ- lich der energetischen Erneuerung), - Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehen- den, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städte- baulich vertretbarer Zwischennutzung, - Quartiers- bzw. Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortge- meinschaften, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. – freiheit, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Leistungen Beauftragter. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2% (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. (2) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsge- biet Sanierungs- gebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungs- gebiet Erhal- tungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b, b oder § 171 e oder § 171 f BauGB, Unter- suchungsgebiet Untersu- chungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervo- raussetzung ist ein unter Beteiligung Die Förderung erfolgt auf der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städte- bauliches EntwicklungskonzeptGrundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts entsprechend § 171 b Absatz 2 BauGB, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten das mindestens das Stadt- bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist si- cherzustellenOrtsteilzentrum umfasst. (3) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen zur Profilierung und Standortauf- wertungStandort- aufwertung, insbesondere für - Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptevon städtebauli- chen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung, - Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, quartiersverträgliche Mobi- lität), - Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließ- lich der energetischen Erneuerung), - Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehen- denleerste- henden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städte- baulich städ- tebaulich vertretbarer Zwischennutzung, - Quartiers- bzw. Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten Beauf- tragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortge- meinschaftenStandortgemeinschaften, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. – freiheit, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Leistungen Beauftragter. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2% (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden Ge- bäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010

Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. (2) Das Fördergebiet ist auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts entsprechend § 171 b Absatz 2 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann auch als Sanierungsge- biet Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungs- gebiet Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, BauGB oder Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB, Unter- suchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervo- raussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städte- bauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist si- cherzustellen. (3) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen zur Profilierung und Standortauf- wertungStandort- aufwertung, insbesondere für - Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptevon städtebauli- chen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung, - Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, quartiersverträgliche Mobi- lität), - Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließ- lich der energetischen Erneuerung), - Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehen- denleerste- henden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städte- baulich städ- tebaulich vertretbarer Zwischennutzung, - Quartiers- bzw. Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten Beauf- tragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortge- meinschaftenStandortgemeinschaften, - die Umsetzung Teilfinanzierung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. – freiheitVerfügungsfonds im Sinne von Artikel 10, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Leistungen Beauftragter. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung [vorerst ausgeklammert] (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2% (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder5) Das Programm hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2015. Im Jahr 2011 soll eine Evaluierung des Programms erfolgen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009