Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
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Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Tritt das Fürstentum Liechtenstein bei, stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Ein Beitritt des Fürstentums Liechtenstein beeinflusst das Inkrafttreten gemäss Artikel 16 (Beitritt von 10 Kan- tonen) nicht.
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Samples: edudoc.ch
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons der anderen Vereinbarungspartner zu.
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Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons Ver- einbarungskantons zu.
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Samples: www.sz.ch
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitretenLiechtensteinbeitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
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Samples: www.baselland.ch
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage Grund- lage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
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Samples: www.nw.ch