Garantierte Angebotssumme Musterklauseln

Garantierte Angebotssumme. 9.3.1. Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß ÖNORM A 2050 oder des BVergG 2018 abgeschlossen wurde, gilt – wenn nicht anders vereinbart – für die davon betroffenen Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart. 9.3.2. Die garantierte Angebotssumme ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrages zu berechnen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verändern. Ist jedoch der bei der Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garantierte, ist nur der niedrigere zu vergüten. 9.3.3. Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn sich die Änderungen aus der Sphäre des AG, zB unzutreffende bodenkundliche Angaben, ergeben. Eine Reduktion des Leistungsumfanges bewirkt eine Reduktion der garantierten Angebotssumme. Eine allfällige Änderung der garantierten Angebotssumme erfolgt nach dem Abschnitt Leistungsänderungen. Ist nur für einen Teil der Leistung eine garantierte Angebotssumme vorgesehen, ist sinngemäß vorzugehen.
Garantierte Angebotssumme. (Es gilt Punt 6.3.3 der ÖNORM unverändert)
Garantierte Angebotssumme. Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß BVergG 2018 geschlossen wurde, ist für die davon betroffenen Leistungen eine garantierte Angebotssumme vereinbart. Diese ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrags zu berechnen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verändern. Ist jedoch der bei der Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garantierte, ist nur der niedrigere zu vergüten. Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn die Änderungen durch eine Ursache aus der Sphäre der AG verursacht ist. Eine Reduktion des Leistungsumfanges bewirkt eine Reduktion der garantierten Angebotssumme.
Garantierte Angebotssumme. 6.3.3.1 Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß ÖNORM A 2050 bzw. BVergG 2006 abgeschlossen wurde, gilt - wenn nicht anders vereinbart - für die davon betroffenen Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart. 6.3.3.2 Die garantierte Angebotssumme ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrages zu berechnen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verändern. Ist jedoch der bei der Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garantierte, ist nur der niedrigere zu vergüten. 6.3.3.3 Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn sich die Änderungen aus der Sphäre des AG, z. B. unzutreffende bodenkundliche Angaben, ergeben.
Garantierte Angebotssumme. Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes abgeschlossen wird, gilt – wenn nicht anders vereinbart – für die davon erfassten Lieferungen oder Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart.