Preisbildung. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zuberei- tung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungs- preis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatz- steuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. Zuschläge sind im Da- tensatz nach § 300 SGB V anzugeben. Das Nähere wird in der Arzneimittelabrechnungs- vereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt.
2.2 Grundsätzlich ist das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel für die Zuberei- tung zu verwenden. Die Berechnung des abrechnungsfähigen mg-Preises erfolgt entspre- chend 2.4. dieser Anlage. In die Preisauswahl werden dann alle Abpackungen von Xxxxxx- lösungen einbezogen, deren abgeteilte Einheiten dem Volumen nach der Verordnung entsprechen. Die zusätzliche Abrechnung eines weiteren Primärpackmittels ist in diesen Fällen nicht zulässig.
2.3 Bei der Ermittlung des mg-Preises für Trägerlösungen ist der „mg-Preis“ gesondert für jede Wirkstärke/Konzentration (zum Beispiel getrennt für Glucose 5 % und Glucose 40 %) zu berechnen.
2.4 Bei der Feststellung des zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreises der pharmazeuti- schen Unternehmer (jeweils Ziffer 2 der Teile 2 bis 7 der Anlage 3) ist auf die Zahl der unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmer, nicht auf die absoluten Beträge der einzelnen Packungspreise abzustellen. Im ersten Schritt wird der günstigste mg-Preis des Wirkstoffes aus allen Fertigarzneimittelpackungen eines pharmazeutischen Unternehmers ermittelt. Von dem so je pharmazeutischen Unternehmer ermittelten Preis ist der zweit- günstigste Preis der Preisberechnung zu Grunde zu legen. Wenn der günstigste mg-Preis bei mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer vorkommt, ist dies zugleich der „zweitgünstigste“ Preis. Beispiel 1 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 12,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR ⇨Maßgeblich ist der mg-Preis von 12,00 EUR. Beispiel 2 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR ⇨Maßg...
Preisbildung. Sowohl der (anfängliche) Emissionspreis der Wertpapiere als auch die während der Laufzeit von der Emittentin gestellten An- und Verkaufspreise basieren auf internen Preisbildungsmodellen der Emittentin. In diesen Preisen sind grundsätzlich Kosten enthalten, die u.a. die Kosten der Emittentin für die Strukturierung der Wertpapiere, für die Risikoabsicherung der Emittentin und für den Vertrieb abdecken. Insbesondere zu Beginn der Kursstellung wird sich dieser Umstand negativ auf den Kurs der Wertpapiere auswirken.
Preisbildung. Alle Preise sind in EUR und inklusive Mehrwertsteuer angegeben und verstehen sich pro Person bei voller Kabinenbelegung, sofern nichts Anderes angegeben ist. Einzelkabinen bzw. Mehrbettkabinen zur Alleinbelegung sind nur auf Anfrage bei Hurtigruten und nur begrenzt verfügbar. Hierfür wird ggf. ein Zuschlag berechnet. Änderungen der in unseren Prospekten oder auf Websites angegebenen Preise behalten wir uns vor und weisen Sie ggf. vor Bestätigung Ihrer Buchung bei uns gesondert darauf hin. Nach Bestätigung der Buchung durch uns können Preisänderungen nur noch bei offensichtlichen Fehlern oder gemäß den übrigen Bestimmungen der vorliegenden AGB vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf unser Recht gemäß Ziffer 3.4 zur Änderung von Preisen unter bestimmten Umständen.
Preisbildung. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Nebenleistungen, Lohnnebenkosten, Nebenkosten (Diäten, Fahrtkosten, Auslösen, Zulagen, Schlechtwetterentschädigungen etc. und insbesondere auch Kosten für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, wenn dies zur Einhaltung der vertraglichen Termine erforderlich ist), Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung der Baustelle, Maßnahmen infolge von Witterungs- und jahreszeitlich bedingter Einflüssen, Treibstoffe, Kosten, zufolge behördlicher Anordnungen, Steuern, Zölle und Abgaben und allfällige Erschwernisse, wie z. B. Zugänglichkeit der Arbeitsstelle, Terminverschiebungen, Arbeitsunterbrechungen, Zusammenarbeit mehrerer Auftragnehmer auf der Baustelle, Nebenleistungen, die zur vertragsmäßigen, technisch einwandfreien, allen behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und dem gewerblichen Branchen entsprechenden Erstellung der Arbeit erforderlich sind etc. abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erschöpfend beschrieben sein sollten. Preisnachlässe gelten, sofern nichts Anderes vermerkt ist, auch für nachträglich beauftragte Leistungen und Regieleistungen. Die vereinbarten Preise gelten – so ferne nichts Gesondertes vereinbart wird – für die Dauer der Leistungsausführung, auch für den Fall (unvorhergesehener) Verzögerungen und/oder Unterbrechungen als vereinbarte Fixpreise. Preissteigerungen werden daher – unabhängig von der Dauer der Leistungsausführung – einvernehmlich ausgeschlossen. Aus zeitweiligen Behinderungen auf der Baustelle bzw. einer vorübergehenden Sperre der Baustellenzufahrt kann der AN keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den AG, wie beispielsweise Stehzeiten, Mehraufwand, u. dgl., ableiten. Von den Behörden allenfalls auch nachträglich erlassene Aufträge (z.B. wegen Anrainerbeschwerden) sind genauestens einzuhalten und begründen keine wie immer gearteten Ansprüche des AN (z.B. Stillstandskosten, Mehrkosten, Behinderungskosten, Erschwerungszulagen,
Preisbildung. 4.1 Ausgangspunkt der in den Bitpanda-Systemen angezeigten Preise der A-Token sind vom Preisinformationsdienstleister Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG („L&S“) für den Erwerb und die Beendigung bekannt gegebenen Kurse der entsprechenden Basiswerte der A-Token (Aktien bzw. ETFs) und werden per sogenanntem Tick in kurzen Zeitabständen laufend automatisiert erhalten und aktualisiert. Unter Tick ist ein Notierungssprung zu verstehen, d.h. ein Preisintervall. Er bezeichnet die kleinste Einheit, um die sich ein Kurs verändern kann. Der Notierungssprung wird vom jeweiligen Preisinformationsdienstleister festgesetzt und kann nach Art des Basiswertes und dem aktuellen Kurs variieren. Innerhalb der Handelszeiten entspricht der Preis diesem Kurs samt dem Bitpanda Spread gemäß Punkt 4.5.
4.2 Die von einem Kunden im Rahmen einer gewünschten Transaktion angefragte Anzahl an zu erwerbenden bzw. gegenüber Bitpanda zu beendenden A-Token stellt das Erwerbs- bzw. das Beendigungsvolumen dar. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erwerbs- und Beendigungskurse nicht deckungsgleich sind, sondern sich voneinander unterscheiden und eine Differenz besteht („Spread“).
4.3 Während den Handelszeiten von L&S (Montag bis Xxxxxxx 07:30-23:00 Uhr sowie Samstag 10:00-13:00 Uhr und Sonntag 17:00-19:00 Uhr MESZ/MEZ, „Handelszeiten“) erfolgt die Quotierung des Basiswertes zur Bestimmung des Wertes der A-Token über L&S.
4.4 Auch zu den Zeiten, die außerhalb der Handelszeiten liegen, zieht Bitpanda den von L&S übermittelten Marktwert heran. Dieser entspricht dem jeweiligen Letztkurs vor Handelsschluss von L&S. Der Kurs außerhalb der Handelszeiten von L&S wird als Letztkurs bezeichnet, da L&S den jeweiligen Letztkurs vor Handelsschluss an Bitpanda übermittelt. Dieser jeweilige Letztkurs des entsprechenden Basiswertes wird als stabiler Kurs herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass von Montag bis Xxxxxxx 22:00-07:30 Uhr MESZ/MEZ, an Wochenendtagen und Feiertagen („Wochenend -und Nachtzeiten“) erhöhte Kosten verrechnet werden (siehe Punkt 14.3 für Details). Überschneiden sich die Handelszeiten mit den Wochenend -und Nachtzeiten wird der Kurs wie üblich im Abstand der einzelnen Ticks aktualisiert, jedoch der, für Wochenend- und Nachtzeiten vorgesehene Bitpanda Night Spread verwendet.
4.5 Bitpanda verrechnet dem Kunden für jede Transaktion, also sowohl von Montag bis Xxxxxxx von 07:30-22:00 Uhr MESZ/MEZ („Normalzeiten“), als auch zu den oben genannten Wochenend- und Nachtzeiten den Bitpanda...
Preisbildung. 7. Warenwirtschaft
Preisbildung. 6.4.1 Kenntnis der relevanten, für den Einzelhandelsbetrieb gelten- den Faktoren für die Preisgestaltung
6.4.2 Kenntnis der betrieblichen Kosten, ihrer Zusammensetzung und Auswirkungen auf die Rentabilität und Preisgestaltung
6.4.3 Kenntnis der Bestandteile der Kalkulation
Preisbildung. Die Bundesregierung verlangt, dass im Rahmen ihrer Aufträge an die Auftraggeberin die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 – mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) Anwendung findet. Damit unterlie- gen diese Aufträge der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde. Der im Vertrag genannte Preis ist ein Höchstbetrag; über ihn hinausgehende Kosten werden nicht erstattet. Zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Preis kann der Auftragnehmer die in gesetzlicher Höhe in Rech- nung zu stellende Umsatzsteuer geltend machen.
Preisbildung. Die Preise werden im Preisangebotsverfahren ermittelt. Der Vertrag wird grundsätzlich zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Verzichtet der Bieter auf die Indexanpassung (nur falls als Zuschlagskriterium vorgesehen), gilt der Preis für die fixe Vertragslaufzeit als Festpreis. Aufschläge, Nachlässe, Skonti, Rabatte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und sind nicht auf Gruppensummen oder auf den Angebotspreis zu geben. Sämtliche Nebenkosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die angebotenen Preise beinhalten insbesondere Löhne und Materialien sowie sonstige (Neben-)Kosten, Zuschläge, Überstundenzuschläge und Zulagen für Arbeiter und Angestellte sowie Sondererstattungen, Steuern (ausgenommen die Umsatzsteuer), Gebühren und Abgaben, Zölle usw, sofern nicht gesondert ausgewiesen. Insbesondere beinhalten die Preise Reisespesen, Übernachtungskosten, Wegzeiten, Fahrtkosten, Kilometergeld, Kosten für Vor- und Nachbereitungszeit, Versand- und Materialkosten sowie Lizenzgebühren für sämtliche Anwendungen, die leistungsgegenständlich sind, etc, sofern nicht gesondert ausgewiesen.