Preisbildung Musterklauseln

Preisbildung. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
Preisbildung. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Nebenleistungen, Lohnnebenkosten, Nebenkosten (Diäten, Fahrtkosten, Auslösen, Zulagen, Schlechtwetterentschädigungen etc. und insbesondere auch Kosten für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, wenn dies zur Einhaltung der vertraglichen Termine erforderlich ist), Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung der Baustelle, Maßnahmen infolge von Witterungs- und jahreszeitlich bedingter Einflüssen, Treibstoffe, Kosten, zufolge behördlicher Anordnungen, Steuern, Zölle und Abgaben und allfällige Erschwernisse, wie z. B. Zugänglichkeit der Arbeitsstelle, Terminverschiebungen, Arbeitsunterbrechungen, Zusammenarbeit mehrerer Auftragnehmer auf der Baustelle, Nebenleistungen, die zur vertragsmäßigen, technisch einwandfreien, allen behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und dem gewerblichen Branchen entsprechenden Erstellung der Arbeit erforderlich sind etc. abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erschöpfend beschrieben sein sollten. Preisnachlässe gelten, sofern nichts Anderes vermerkt ist, auch für nachträglich beauftragte Leistungen und Regieleistungen. Die vereinbarten Preise gelten – so ferne nichts Gesondertes vereinbart wird – für die Dauer der Leistungsausführung, auch für den Fall (unvorhergesehener) Verzögerungen und/oder Unterbrechungen als vereinbarte Fixpreise. Preissteigerungen werden daher – unabhängig von der Dauer der Leistungsausführung – einvernehmlich ausgeschlossen. Aus zeitweiligen Behinderungen auf der Baustelle bzw. einer vorübergehenden Sperre der Baustellenzufahrt kann der AN keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den AG, wie beispielsweise Stehzeiten, Mehraufwand, u. dgl., ableiten. Von den Behörden allenfalls auch nachträglich erlassene Aufträge (z.B. wegen Anrainerbeschwerden) sind genauestens einzuhalten und begründen keine wie immer gearteten Ansprüche des AN (z.B. Stillstandskosten, Mehrkosten, Behinderungskosten, Erschwerungszulagen,
Preisbildung. Alle Preise sind in EUR und inklusive Mehrwertsteuer angegeben und verstehen sich pro Person bei voller Kabinenbelegung, sofern nichts Anderes angegeben ist. Einzelkabinen bzw. Mehrbettkabinen zur Alleinbelegung sind nur auf Anfrage bei Hurtigruten und nur begrenzt verfügbar. Hierfür wird ggf. ein Zuschlag berechnet. Änderungen der in unseren Prospekten oder auf Websites angegebenen Preise behalten wir uns vor und weisen Sie ggf. vor Bestätigung Ihrer Buchung bei uns gesondert darauf hin. Nach Bestätigung der Buchung durch uns können Preisänderungen nur noch bei offensichtlichen Fehlern oder gemäß den übrigen Bestimmungen der vorliegenden AGB vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf unser Recht gemäß Ziffer 3.4 zur Änderung von Preisen unter bestimmten Umständen. Im Preis nicht enthalten sind folgende Leistungen:
Preisbildung. 4.1 Ausgangspunkt der in den Bitpanda-Systemen angezeigten Preise der A-Token sind vom Preisinformationsdienstleister Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG („L&S“) für den Erwerb und die Beendigung bekannt gegebenen Kurse der entsprechenden Basiswerte der A-Token (Aktien bzw. ETFs) und werden per sogenanntem Tick in kurzen Zeitabständen laufend automatisiert erhalten und aktualisiert. Unter Tick ist ein Notierungssprung zu verstehen, d.h. ein Preisintervall. Er bezeichnet die kleinste Einheit, um die sich ein Kurs verändern kann. Der Notierungssprung wird vom jeweiligen Preisinformationsdienstleister festgesetzt und kann nach Art des Basiswertes und dem aktuellen Kurs variieren. Innerhalb der Handelszeiten entspricht der Preis diesem Kurs samt dem Bitpanda Spread gemäß Punkt 4.5.
Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zuberei- tung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungs- preis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatz- steuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. Zuschläge sind im Da- tensatz nach § 300 SGB V anzugeben. Das Nähere wird in der Arzneimittelabrechnungs- vereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt.
Preisbildung. 7. Warenwirtschaft
Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungspreis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatzsteuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten.
Preisbildung. Die Preise werden im Preisangebotsverfahren ermittelt. Der Vertrag wird grundsätzlich zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Verzichtet der Bieter auf die Indexanpassung (nur falls als Zuschlagskriterium vorgesehen), gilt der Preis für die fixe Vertragslaufzeit als Festpreis. Aufschläge, Nachlässe, Skonti, Rabatte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und sind nicht auf Gruppensummen oder auf den Angebotspreis zu geben. Sämtliche Nebenkosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die angebotenen Preise beinhalten insbesondere Löhne und Materialien sowie sonstige (Neben-)Kosten, Zuschläge, Überstundenzuschläge und Zulagen für Arbeiter und Angestellte sowie Sondererstattungen, Steuern (ausgenommen die Umsatzsteuer), Gebühren und Abgaben, Zölle usw, sofern nicht gesondert ausgewiesen. Insbesondere beinhalten die Preise Reisespesen, Übernachtungskosten, Wegzeiten, Fahrtkosten, Kilometergeld, Kosten für Vor- und Nachbereitungszeit, Versand- und Materialkosten sowie Lizenzgebühren für sämtliche Anwendungen, die leistungsgegenständlich sind, etc, sofern nicht gesondert ausgewiesen.
Preisbildung. Die Bundesregierung verlangt, dass im Rahmen ihrer Aufträge an die Auftraggeberin die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 – mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) Anwendung findet. Damit unterliegen diese Aufträge der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde. Der im Vertrag genannte Preis ist ein Höchstbetrag; über ihn hinausgehende Kosten werden nicht erstattet. Zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Preis kann der Auftragnehmer die in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer geltend machen.
Preisbildung. 6.4.1 – Kenntnis der relevanten, für den Einzelhandelsbetrieb geltenden Faktoren für die Preisgestaltung