Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase die garantierte Rente – ohne Be- rücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Ren- tenphase – jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozent- satz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals zum Jahrestag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Ren- tenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrente.
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Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase Vertragsbeginn kann vereinbart werden, dass die garantierte Rente – ohne Be- rücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Ren- tenphase – jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozent- satz erhöhtum ein Prozent steigt. Die erste garantierte Erhöhung erfolgt im zweiten Rentenbezugsjahr und bemisst sich an der Rente erfolgt erstmals zum Jahrestag des Rentenbeginns, bei Rentenbeginn garantierten Rente. Erhö- hungen in den Folgejahren bemessen sich jeweils an der auf den Beginn der Ren- tenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrentegarantierten Vorjahresrente.
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Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase die garantierte Rente – ohne Be- rücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Ren- tenphase – jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozent- satz vereinbar- ten Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals zum Jahrestag Jah- restag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Ren- tenphase Rentenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrente. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, erlischt der Versicherungs- vertrag, ohne dass eine Versicherungsleistung fällig wird, es sei denn, es ist die Todesfall-Leistung Vertragsguthaben vereinbart.
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