Garantie Musterklauseln

Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen...
Garantie. Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.
Garantie. Si votre appareil est défectueux, vous disposez de vos droits légaux d’acheteur. L’exercice de ces droits est gratuit. Il convient de faire valoir ces droits auprès de votre cocontractant, c’est-à-dire le revendeur auquel vous avez acheté l’appareil. Les accords contractuels que vous avez passé avec le revendeur doivent être respectés. La garantie qui suit n’entraîne aucune restriction de vos droits légaux en cas de défaut. Il s’agit ici d’un service supplémentaire que nous offrons volontairement, en tant que fabricant.
Garantie. 1. Die Holonite B.V. garantiert nötigenfalls die Güte der von ihr dem Auftraggeber gelieferten Materialien. 2. Ausschließlich auf Anfrage gibt die Holonite B.V. schriftliche Garantien auf Fensterbänke und ihre Fassadenbauprodukte, wie unter anderem Mauerabdeckplatten, Außenfensterbänken, Gurtsimse und Ornamente. Auf die übrigen Produkte werden keine schriftlichen Garantien abgegeben. Ein entsprechender schriftlicher Antrag, zusammen mit der Vorlage der Rechnung und dem dazugehörigen Lieferschein ist ausreichend, um für Garantieleistungen in Betracht zu kommen. Die Holonite B.V. gewährt auf ihre Produkte zehn- (10) jährige Garantie. Der Garantieumfang deckt während der gesamten Garantiefrist die vollumfängliche Vergütung, der mit der erforderlichen Wiederinstandsetzung und/oder dem Austausch einhergehenden Kosten. 3. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Kosten, welche die Holonite B.V. für die Wiederinstandsetzung oder den Austausch des mangelhaften Produktes entstehen; Jedwede Haftung von Holonite B.V. für weitere Kosten als die vorgenannten oder für welche anderen Schäden auch immer, wird ausdrücklich ausgeschlossen; 4. Die Garantiefrist der unter der Wirkung dieser Garantie wieder instand gesetzten und/oder ausgetauschten Produkte wird infolge des Austausches und/oder der Wiederinstandsetzung nicht erneuert und/ oder verlängert; Die Garantie verfällt, wenn durch andere als der Holonite B.V. Wiederinstandsetzungs- oder Austauscharbeiten an den Produkten durchgeführt werden, ohne dass die Holonite B.V. im Voraus ausdrück- lich eingewilligt hat. 5. Garantieleistungen beruhen und beschränken sich auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt des Herstellungsdatums. Die Garantie gilt ferner lediglich unter dem Vorbehalt der sachgemäßen und regelmäßigen Inspektion und Instandhaltung durch und auf Rechnung des Auftraggebers. Informationsmitteilungen und Instandhaltungsvor- schriften von Xxxxxxxx X.X. müssen vom Auftraggeber beachtet bzw. befolgt werden. In jedem Fall von dieser Garantie ausgeschlossen sind Mängel und/ oder Kosten: • welche die Folge sind und/oder sich aus einer un- umsichtigen, unsachgemäßen und/oder nicht fach- gemäßen Verwendung und/oder einer Verwendung ergeben, die nicht in Übereinstimmung mit der Anwen- dungsfunktion des Produktes ist; • deren Vorhandensein zum Zeitpunkt der Lieferung dem Auftraggeber hätte bekannt sein können bzw. müssen, jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung der Holonite B.V. schriftlich an...
Garantie. 8.3.1.1. Die Gesellschaft deckt die Kosten, die notwendigerweise für die Wiederherstellung verlorener Daten und die Ersetzung beschädigter Datenträger aufwendet wurden, sofern sie unmittelbar auf einen im Rahmen der Garantie „Schäden an Geräten“ gedeckten Schadensfall zurückgehen (siehe Punkt 8.1). 8.3.1.2. Gedeckt sind lediglich: ◼ die Kosten der Ersetzung beschädigter Wechseldatenträger, soweit sie sich an den in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Versicherungsorten befinden; ◼ die Kosten der erneuten Speicherung von Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien oder Datenbanken, die sich auf diesen Trägern befinden, einschließlich: - der Löhne und Gehälter des ständigen oder vorübergehend eingestellten Personals, das während oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten mit der Wiederherstellung, Zusammensetzung oder Übertragung der wiederherzustellenden Daten auf neue Datenträger beauftragt wird, um so zügig wie möglich den unmittelbar vor dem Schadensfall bestehenden Zustand wiederherzustellen; - der Kosten für die vorübergehende Anmietung von Räumen, Geräten und Ausrüstungen, der Kosten für andere erforderliche Materialien als die, die die Datenträger selbst betreffen, der Transportkosten sowie allgemein aller sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Schadensfall wie zum Beispiel der Kosten der Einrichtung von Räumlichkeiten, in die die Arbeit vorübergehend verlegt wird, der Zusatzkosten für Heizung, Wasser- und Stromverbrauch sowie der etwaigen diesbezüglichen Steuern und Gebühren; - der Stundenmiete der vom Versicherungsnehmer oder von einem Dritten genutzten Datenverarbeitungsgeräte, jedoch nur insoweit, als diese Geräte dazu dienen, die wiederherzustellenden Daten zu verarbeiten oder auf Datenträger zu übertragen; - der Kosten für den Neuerwerb von: • Softwarepaketen; • serienmäßig hergestellten Standardprogrammen; • speziell entwickelten und erfolgreich getesteten Anwenderprogrammen. 8.3.1.3. Ausschlüsse: ◼ Daten aus nicht erfolgreich getesteten und nicht marktreifen Programmen sowie Daten, die von Raubkopien stammen; ◼ Kosten, die sich aus einer fehlerhaften oder unbeabsichtigten Programmierung, Eingabe, Registrierung oder Löschung oder dem Verwerfen aus Unachtsamkeit ergeben; ◼ jeder Datenverlust ohne Beschädigung des Datenträgers selbst; ◼ Kosten für Korrekturen oder Änderungen jeder Art; ◼ Kosten aufgrund einer mangelhaft ausgeführten Speicherung; ◼ Kosten, die sich aus Schutzmaßnahmen gegen unerlaubte Zugriffe oder Kopien ergeben (Zugangsschlüssel...
Garantie. Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die fol- genden Sicherheiten: ■ 5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2) ■ 1 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) Option: □ 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118) □ 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118) Die Garantiendauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung. Option: zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Siche- rungsmittel möglich (Garantieversicherung). □ ab CHF ... wird ein Baugarantieschein von 10% des Werk- wertes abgegeben. □ Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% der Werkwertes abgegeben werden. Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht): ■ Schreiner- und Innenausbauarbeiten: - Konstruktive Eigenschaften - Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw - Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauer- haftigkeit, usw - Einbau der Apparate und Geräte - Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Appa- rate und sanitäre Geräte und dgl. verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbe- weglichen Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172ff) Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für: - Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion - Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat - nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unter- nehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller - Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtig- keit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau nach den Einbau während der Nutzung entstehen - Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller - Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme... - Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge usw. Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzu- halten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Garantie. (1) Alaris garantiert, dass (i) die Leistungen mit angemessener Sorgfalt und Kenntnis vorgenommen werden; (ii) Alaris berechtigt ist, dem Kunden die Leistungen zu liefern; und (iii) die Leistungen ab dem Tag ihrer Annahme während des Vertragszeitraums materiell den Spezifikationen entsprechen und keinerlei Mängel an Materialien und Verarbeitung zeigen. (2) Alle Garantien, Bedingungen oder andere Bestimmungen (ob gesetzlich oder allgemeinrechtlich vorgeschrieben oder sich aus einer Handlungsweise oder einer vorherigen Handelssitte ergebend) bezüglich Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck und/oder Handelsüblichkeit sind im weitesten gesetzlich zulässigen Rahmen vom Vertrag ausgeschlossen. (3) Wegen als mangelhaft erachteter Leistungen ist der Kunde nicht dazu berechtigt, (a) den Vertrag zu annullieren (oder von ihm zurückzutreten), (b) eine Minderung der vereinbarten Gebühren für die Erbringung der mangelhaften Leistungen geltend zu machen oder Zahlungen zu kürzen, oder (c) Zahlungen ausstehender Rechnungen zurückzuhalten. Vorbehaltlich möglicher Haftungsausschlüsse von Alaris für Mängel im Rahmen des Vertrags oder eines Servicevertrags, ist Xxxxxx im Falle eines Gewährleistungsanspruchs durch den Kunden als Folge der Erbringung mangelhafter Leistungen nur verpflichtet, nach seinem Ermessen, die Erbringung der entsprechenden Leistungen zu wiederholen oder dem Kunden die für die mangelhaften Leistungen gezahlten Gebühren gutzuschreiben. Insbesondere ist jegliche Haftung von Xxxxxx für kleinere Mängel (d. h. Mängel, die den Kunden nicht maßgeblich daran hindern, die betroffenen Arbeitsprodukte zu nutzen (oder von ihnen zu profitieren)) ausgeschlossen. (4) Die Garantie von Alaris gilt nicht im Zusammenhang mit Mängeln auf Grund von (i) Handlungen, Unterlassungen, Versäumnissen oder Ausfällen des Kunden, der Mitarbeiter oder Beauftragten des Kunden oder der Endkunden; (ii) der Nichteinhaltung von Bedienungsanleitungen oder anderen Empfehlungen von Alaris wie hinsichtlich der Lagerung, dem Umgang und/oder der Verwendung der Dienstleistungen;
Garantie. 10.1 Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen. 10.2 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen. 10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmt. 10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.
Garantie. Die nachstehenden Bestimmungen ersetzen die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. 14.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie, das seine Leistungen die im Auftrage zugesicherten bzw. mit der Leistung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und haftet für Mängelfreiheit innerhalb der Garantiefrist. Die Garantiefrist beginnt mit der Übernahme und endet, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei beweglichen Sachen nach zwölf Monaten, bei unbeweglichen Sachen nach 2 Jahren. 14.2 Ist ein Mangel auf die vom Auftraggeber beigestellten Ausführungsunterlagen, auf besondere Weisungen des Auftraggebers, auf das von ihm gelieferte oder vorgeschriebene Material oder auf von ihm geforderte Leistungen Dritter zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für diese Mängel frei, wenn er die in Punkt 4.3 vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat oder wenn diese Mängel auch bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht erkennbar waren. 14.3 Bei Mängel, die bis zum Ablauf der Garantiefrist auftreten, kann der Auftraggeber die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes in angemessener Frist, frei Einbaustelle, einschließlich eines allenfalls erforderlichen Aus- und Einbaues sowie aller sonstigen Nebenarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers oder eine angemessene Preisminderung verlangen. 14.4.1 Wenn der Auftragnehmer die ihm gestellte angemessene Frist für die Beseitigung eines Mangels verstreichen lässt oder die Behebung des Mangels nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Behebung des Mangels selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wobei die sonstigen Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers uneingeschränkt aufrecht bleiben. 14.4.2 Sind Mängel wesentlich und unbehebbar, steht dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht zu. Handelt es sich um unbehebbare, jedoch unwesentliche Mängel, kann der Auftraggeber nur angemessene Preisminderung verlangen. 14.4.3 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die mangelhaften Leistungen fortzuschaffen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen auf Kosten und Rechnung des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden oder zu beseitigen. 14.5 Die Garantieverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich sowohl auf eigene Leistungen als auch auf solche seiner Unterlieferanten. 14.6 Die Garantie bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung (dies gilt insbesondere für Verbrauchsmaterial und de...