Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Xxxx von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in de...
Garantie. Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.
Garantie. Si votre appareil est défectueux, vous disposez de vos droits légaux d’acheteur. L’exercice de ces droits est gratuit. Il convient de faire valoir ces droits auprès de votre cocontractant, c’est-à-dire le revendeur auquel vous avez acheté l’appareil. Les accords contractuels que vous avez passé avec le revendeur doivent être respectés. La garantie qui suit n’entraîne aucune restriction de vos droits légaux en cas de défaut. Il s’agit ici d’un service supplémentaire que nous offrons volontairement, en tant que fabricant.
Garantie. 10.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Waren für 24 Monate nach der Lieferung die ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften haben und den einschlägigen Bestimmungen entsprechen sowie die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Die Garantiepflicht des Auftragnehmers betrifft alle von ihm gelieferten Waren, auch wenn diese oder Teile von diesen nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden. Nach Mängelbehebung und nach jedem Behebungsversuch durch den Auftragnehmer beginnt die genannte Frist von neuem zu laufen. Sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Garantiefrist 24 Monate. Die Garantiefrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Bestehen in Lieferverträgen diesbezügliche Vereinbarungen, insbesondere betreffend die Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln, so gelten die dort vereinbarten Fristen.
10.2. Ist eine Ware mangelhaft, so kann der Auftraggeber – selbst bei geringfügigen Mängeln – nach seiner Xxxx sofort Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder Preisminderung sowie Schadenersatz anstelle Verbesserung fordern. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nach Ersatzlieferung, Nachbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
10.3. Bei Abweichung von Liefervereinbarungen (z.B. Spezifikationen) hat der Auftragnehmer vor Versandt Xxxxx schriftlich zu informieren und das ebenfalls schriftliche Einverständnis einzuholen.
10.4. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 f HGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Mängelrüge kann jederzeit bis zum Ende der Garantiefrist erfolgen. Die gesetzlichen Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Garantieansprüchen beginnen mit dem Ende der Garantiefrist zu laufen.
10.5. In dringen Fällen, bei Gefahr in Verzug, bei Ablehnung von Verbesserung und/oder Nachlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel – unbeschadet der weiteren Haftung des Auftragnehmers – auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
10.6. Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der Auftragnehmer auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder ...
Garantie. 8.2.1.1 Die Gesellschaft deckt die nachstehend beschriebenen zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise während des Entschädigungszeitraums aufgewendet werden, sofern sie unmittelbar aufgrund eines Schadensfalls aufgewendet werden, der von der Versicherung „Schäden an Geräten“ (siehe Punkt 8.1) gedeckt ist. Es handelt sich um die zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise und mit Umsicht allein zu folgenden Zielen aufgewendet werden: ◼ um die Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder die Unterbrechung oder Verringerung des Betriebs der beschädigten versicherten Geräte zu begrenzen; ◼ um die normalerweise von den beschädigten versicherten Geräten ausgeführte Arbeit unter Umständen fortsetzen zu können, die dem normalen Betrieb so weit wie möglich entsprechen, das heißt unter denselben Umständen wie jenen, die bestanden hätten, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte.
8.2.1.2 Gedeckt sind lediglich: ◼ Kosten für die Miete von Ersatzgeräten mit den gleichen Merkmalen wie die beschädigten versicherten Geräte; ◼ Kosten der erforderlichen Anpassung der Programme der beschädigten versicherten Geräte an die Ersatzgeräte, mit Ausnahme von Programmierkosten; ◼ Kosten für Arbeiten, die durch Dritte ausgeführt werden; ◼ Kosten für vorübergehend angeheuerte Arbeitskräfte; ◼ Kosten, die aufgebracht werden, um die Arbeit in Erwartung der Wiederherstellung des normalen Funktionszustands der beschädigten versicherten Geräte manuell auszuführen; ◼ Kosten für Überstunden der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers; ◼ Kosten für den Transport aller oder eines Teils der Ersatzgeräte sowie die Kosten für den Transport von Datenträgern von oder zu anderen Räumlichkeiten. Ersatzgeräte sind automatisch bis in Höhe des Xxxxx der beschädigten versicherten Geräte gedeckt.
8.2.1.3 Ausgenommen sind: ◼ Mehrkosten, die direkt oder indirekt entstehen durch: - einen Verlust von Daten oder Programmen oder eine fehlerhafte Programmierung oder Eingabe von Daten; - behördliche Beschränkungen bezüglich des Wiederaufbaus oder der erneuten Inbetriebnahme; - eine Verzögerung bei der Reparatur oder beim Austausch des beschädigten versicherten Xxxxxx aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Versicherten; - die Verbesserung oder Änderung des versicherten Xxxxxx bei seiner Reparatur oder seinem Austausch; - die Unmöglichkeit, die beschädigten versicherten Geräte zu reparieren oder zu ersetzen, da diese Geräte nicht mehr hergestellt werden oder keine Ersatzteile mehr erhältlich sind; - einen Sc...
Garantie. Ab Montage oder ab Lieferausgang Hydrotool AG: 2 Jahre. Gesetzliche Grundlagen: SIA 118 Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein / OR Artikel 210 Abs. 1 Gewährleistung Die Garantiefrist ab Inbetriebnahme bei Neubau: 2 Jahre auf mechanische und elektrische Bauteile Die Garantie gilt sofort ab dem Einbaudatum oder ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Ausgehend Hydrotool AG). Nach einem Hochwasser, Brand, Vandalismus, Änderungen durch Personen nicht von Hydrotool AG, Erosionen oder elementare Schäden erlöschen alle Garantie Ansprüche sofort. Garantie werden erst akzeptiert, sofern der Antragsteller ein vollwertiges Dokument inkl. Mangeldatum, Bild zur Garantie, Kontaktperson vor Ort und zur Garantie, und Objekt mit Adresse an Hydrotool AG sendet und Hydrotool AG die Garantie schriftlich bestätigt. Sollte Hydrotool AG die Garantie schriftlich bestätigen, kann Hydrotool AG entscheiden wann die Garantiearbeiten ausgeführt werden. In der Regel innert 12 Monaten, ohne Voranmeldung. Hydrotool AG behält sich vor, vor Ort die Lage nochmals zu begutachten. Sollte vor Ort sich keine Garantie abzeichnen werden die Präsenzzeit, Reparatur, das Material, Fahrzeit und Kilometer verrechnet. Alle Zahlungen sind unabhängig des Punkt innerhalb der oben genannten Fristen (in der Regel: 20 Tage) zu bezahlen. Produkte welche ersetzt werden müssen oder Bauteile welchen Schaden genommen haben, werden verrechnet. Auf diese Bauteile gelten ab sofort keine Garantie mehr. Sollte es zu einem Garantiefall kommen, so werden Garantiearbeiten während den normalen Arbeitszeiten (Punkt 10) ausgeführt. Garantiearbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden in Rechnung gestellt und gelten NICHT als Garantieleistung und müssen von Hydrotool AG nicht geleistet werden. Wird keine Wartung gemäss zusätzlichem Wartungsvertrag von Hydrotool AG während der Garantiefristen von der Firma Hydrotool AG durchgeführt, übernimmt Sie keinerlei Haftung. Der Torantrieb, das Tor und das Elektrische Zubehör sind keine festen Bauteile. Diese haben die normalen Garantiefristen von 2 Jahre. Es gibt keine Garantie bei ersetzten oder reparierten Produkten. Das gilt für Reparaturen, Serviceaufträge, Nachrüstungen, Anpassungen oder dergleichen. Verlängerte Garantien (Wie zb. Beim MST 250) ausschliesslich mit Wartungsvertrag von und auszuführen mit Hydrotool AG während der gesamten verlängerten Garantiezeit. Ansonsten gelten die normalen 2 Jahre. Verlängerte Garantien müssen schriftlich durch Hydrotool AG bestätig...
Garantie. 9.1. Der Lieferant garantiert dem Kunden, dass die Waren während der in Bedingung 8.7 genannten Zeiträume, vorbehaltlich Bedingung 5.1, in allen wesentlichen Punkten der Spezifikation entsprechen; und
9.2. wenn der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt während der Garantiefrist Kenntnis von einer Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 erhält, wird der Kunde:
9.2.1. den Lieferanten schriftlich über den Verstoß benachrichtigen, wobei diese Benachrichtigung innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Kunde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen muss.
9.2.2. nach Xxxx des Lieferanten entweder die betreffenden Waren an den Lieferanten (auf Kosten des Kunden) zurücksenden oder dem Lieferanten oder seinem Vertreter oder Subunternehmer gestatten, sie in den Räumlichkeiten des Kunden zu kontrollieren; und
9.2.3. dem Lieferanten alle Informationen und Unterstützung zukommen lassen, die der Lieferant vernünftigerweise benötigt, um den mutmaßlichen Verstoß zu untersuchen.
9.3. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 besteht die einzige Haftung des Lieferanten bei Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 darin, die betreffenden Waren nach Xxxx des Lieferanten zu reparieren oder zu ersetzen.
9.4. Der einzige Rechtsbehelf des Kunden bei Verletzung der Pflicht gemäß Bedingung 8.3 besteht in Schadensersatz.
9.5. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 übernimmt der Lieferant keine Haftung für eine Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1, wenn:
9.5.1. der Kunde seinen Pflichten gemäß Bedingung 8.2 in Bezug auf den Verstoß nicht nachkommt.
9.5.2. der Lieferant gemäß Bedingung 5.1 von der Verletzung hätte benachrichtigt werden müssen, dies aber nicht getan hat.
9.5.3. der betreffende Mangel durch einen Transportschaden nach der Lieferung verursacht wurde.
9.5.4. der betreffende Mangel durch normalen Verschleiß verursacht wurde.
9.5.5. der betreffende Mangel durch unsachgemäße Verwendung, Handhabung, Änderung, Montage, Reparatur, Wartung, Lagerung oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Lieferanten oder des Herstellers verursacht oder verschlimmert wurde; oder
9.5.6. der Kunde die betreffenden Waren nach der Entdeckung des betreffenden Verstoßes weiter nutzt. Die Garantie gemäß Bedingung 8.1 gilt für alle Waren, die gemäß Bedingung 8.3 repariert oder ersetzt werden, für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist
9.6. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 sind alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch das Gesetz impliziert sind (o...
Garantie. Die Garantiefrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, 36 Monate. Der Lieferant garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiezeit. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Lieferung bzw. Leistung den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Richtlinien entspricht. Die in diesem Absatz genannten Garantien des Lieferanten verstehen sich als Garantien im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB analog und stehen uns zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. §§ 377 und 378 UGB werden ausgeschlossen.
Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Garantie. 1. TERRA Sp. z o. o. gewährt für den Vertragsgegenstand eine 2-jährige Xxxxxxxx.
2. Im Rahmen der Gewährleistung ist TERRA Sp. z o.o. verpflichtet, den mangelhaften Vertragsgegenstand kostenlos durch einen neuen zu ersetzen. Der Austausch erfolgt durch Lieferung der neuen Sache an die Adresse der ursprünglichen Lieferung der mangelhaften Sache oder an die Adresse des Sitzes des Bestellers. TERRA Sp. z o.o. sieht auch die Möglichkeit der Lieferung des neuen Vertragsgegenstandes an eine andere vom Käufer angegebene Adresse vor, mit dem Vorbehalt, dass in diesem Fall der Käufer verpflichtet sein kann, die Kosten für diese Lieferung zu übernehmen.
3. Die Behebung des Garantiemangels erfolgt in kürzester Zeit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Anerkennung des Garantieanspruchs dursch die Firma Terra Sp. z o.o.. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Frist zur Mängelbeseitigung bei TERRA Sp. z o.o. behält sich das Recht vor, die Frist zur Mängelbeseitigung bei Hindernissen, die von TERRA Sp. z o.o. unabhängig sind, zu verlängern. TERRA Sp. z o.o. ist verpflichtet Im Rahmen der Garantie verpflichtet sich TERRA Sp. z o.o. auch, dem Käufer die notwendige technische Unterstützung (vom Sitz der Firma TERRA Sp. z o.o.) bei der Erfüllung der Garantie zu gewähren.
4. Die Gewährleistungsfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Lieferung nach den in den AGB genannten Bedingungen.
5. Die Garantie bezieht sich auf die unveränderliche Qualität unter der Bedingung der Installation, der Montage, des Zusammenbaus und der Nutzung des Vertragsgegenstandes gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung und der Einhaltung der Empfehlungen, die sich in der Anleitung befinden, die ein untrennbarer Bestandteil für jeden Typ und jede Art der von TERRA Sp. z o.o. hergestellten Konstruktion ist.
6. Der Käufer kann in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung, Gefahr und Kosten dem Endverbraucher zusätzliche Gewährleistungsrechte zusichern oder die Bestimmungen der AGBs zugunsten des Endverbrauchers erweitern.
7. TERRA Sp. z o.o. haftet gegenüber dem Endverbraucher nicht für andere als die in den AGB enthaltenen Angaben und Erklärungen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen und vom Käufer oder Dritten abgegeben werden.
8. Für den Fall, dass der Endverbraucher trotz Kenntnis des Mangels Installations- oder Montagetätigkeiten am Vertragsgegenstand durchgeführt hat, ist TERRA Sp. z o.o. aufgrund der Garantie von der Haftung befreit.
9. Montierte Komponenten, die i...