Garantie Musterklauseln

Garantie. 1. Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.
Garantie. 1. Si votre appareil est défectueux, vous disposez de vos droits légaux d’acheteur. L’exercice de ces droits est gratuit. Il convient de faire valoir ces droits auprès de votre cocontractant, c’est-à-dire le revendeur auquel vous avez acheté l’appareil. Les accords contractuels que vous avez passé avec le revendeur doivent être respectés. La garantie qui suit n’entraîne aucune restriction de vos droits légaux en cas de défaut. Il s’agit ici d’un service supplémentaire que nous offrons volontairement, en tant que fabricant.
Garantie. Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die fol- genden Sicherheiten: ■ 5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2) ■ 1 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) Option: □ 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118) □ 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118) Die Garantiendauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung. Option: zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Siche- rungsmittel möglich (Garantieversicherung). □ ab CHF ... wird ein Baugarantieschein von 10% des Werk- wertes abgegeben. □ Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% der Werkwertes abgegeben werden. Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht): ■ Schreiner- und Innenausbauarbeiten: - Konstruktive Eigenschaften - Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw - Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauer- haftigkeit, usw - Einbau der Apparate und Geräte - Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Appa- rate und sanitäre Geräte und dgl. verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbe- weglichen Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172ff) Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für: - Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion - Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat - nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unter- nehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller - Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtig- keit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau nach den Einbau während der Nutzung entstehen - Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller - Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme... - Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge usw. Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzu- halten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Garantie. 8.2.1.1 Die Gesellschaft deckt die nachstehend beschriebenen zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise während des Entschädigungszeitraums aufgewendet werden, sofern sie unmittelbar aufgrund eines Schadensfalls aufgewendet werden, der von der Versicherung „Schäden an Geräten“ (siehe Punkt 8.1) gedeckt ist. Es handelt sich um die zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise und mit Umsicht allein zu folgenden Zielen aufgewendet werden: ◼ um die Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder die Unterbrechung oder Verringerung des Betriebs der beschädigten versicherten Geräte zu begrenzen; ◼ um die normalerweise von den beschädigten versicherten Geräten ausgeführte Arbeit unter Umständen fortsetzen zu können, die dem normalen Betrieb so weit wie möglich entsprechen, das heißt unter denselben Umständen wie jenen, die bestanden hätten, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte.
Garantie. 8.3.1.1. Die Gesellschaft deckt die Kosten, die notwendigerweise für die Wiederherstellung verlorener Daten und die Ersetzung beschädigter Datenträger aufwendet wurden, sofern sie unmittelbar auf einen im Rahmen der Garantie „Schäden an Geräten“ gedeckten Schadensfall zurückgehen (siehe Punkt 8.1).
Garantie. Auf Grundlage des Entschädigungszeitraums und des in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Umsatzes garantiert die Gesellschaft die Zahlung von Entschädigungen, die dazu bestimmt sind, das Betriebsergebnis des Unternehmens des Versicherungsnehmers während des Entschädigungszeitraums aufrechtzuerhalten, falls seine Geschäftstätigkeit infolge eines durch die Versicherung „Feuer – Basisgarantien“ gedeckten Schadensfalls ganz oder teilweise unterbrochen wurde. ◼ Dieser Schadensfall kann eintreten: - entweder im versicherten Gebäude; - oder in der Nachbarschaft des versicherten Gebäudes, falls dieses infolge der Sperrung der Straße oder Passage, in der es gelegen ist, gänzlich oder zum Teil unzugänglich geworden ist.
Garantie a) 10 Jahre Beschränkte Produktgarantie
Garantie. 7.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fach- verbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht ein- geschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von Eberspächer gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant Eberspächer dies unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
Garantie. Die Garantiefrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, 36 Monate. Der Lieferant garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiezeit. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Lieferung bzw. Leistung den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Richtlinien entspricht. Die in diesem Absatz genannten Garantien des Lieferanten verstehen sich als Garantien im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB analog und stehen uns zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. §§ 377 und 378 UGB werden ausgeschlossen.