Common use of Garantierte Rentensteigerung Clause in Contracts

Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.1) können Sie gegen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag • Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit, solange • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs Monaten). Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit bedingt nicht automatisch auch einen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsun- fähigkeit. Der Antrag auf Leistungen wegen Ar- beitsunfähigkeit löst aber immer eine durch Swiss Life initiierte, gleichzeitige Prüfung von Ansprü- chen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ge- mäß 9.1 ff. aus. Hierfür gelten sämtliche Regelun- gen zur Berufsunfähigkeit. Beide Leistungen wer- den jedoch stets unabhängig voneinander geprüft und bewilligt. Erkennen wir zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an, verrechnen wir diese mit den erbrachten Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Werden Leistungszeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als Leistungszeit- raum wegen Berufsunfähigkeit anerkannt, schmä- lern diese nicht den 24-Monate-Maximalzeitraum, der für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Daher prüfen wir schon bei Anmeldung von Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit auch Ihre Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

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Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.14.1.1) können Sie gegen ge- gen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz Steigerungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen bezogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag Beitrag, • Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte steigende Beitragsbe- freiung oder eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit, solange • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich ärztliche bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs MonatenMonate additiv). Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbringen wir befristet für den jeweils ärztlich at- testierten Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfä- higkeit. Aufgrund der Befristung benötigen wir für die Beendigung der Leistungen weder ein Nach- prüfungsverfahren noch eine Einstellungsmittei- lung. Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähig- keit bedingt nicht automatisch auch einen Anspruch An- spruch auf Leistungen wegen Berufsun- fähigkeit. Der Antrag auf Leistungen wegen Ar- beitsunfähigkeit löst aber immer eine durch Swiss Life initiierte, gleichzeitige Prüfung von Ansprü- chen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ge- mäß 9.1 ff. aus. Hierfür gelten sämtliche Regelun- gen zur Berufsunfähigkeit. Beide Leistungen wer- den jedoch stets werden unabhängig voneinander voneinan- der geprüft und bewilligt. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate und län- ger bestanden hat. Erkennen wir zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an, verrechnen wir diese mit den erbrachten Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Werden Leistungszeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als Leistungszeit- raum wegen Berufsunfähigkeit anerkannt, schmä- lern diese nicht den 24-Monate-Maximalzeitraum, der für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Daher prüfen wir schon bei Anmeldung von Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit auch Ihre Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

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Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.14.1.1) können Sie gegen ge- gen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz Steigerungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen bezogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungen: · Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag • Beitrag, · Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte steigende Beitragsbe- freiung oder eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit, solange · die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, · wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- Berufs-unfä- higkeit erbringen, · die Versicherte Person lebt, · die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich ärztliche bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs MonatenMonate additiv). Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbringen wir befristet für den jeweils ärztlich at- testierten Zeitraum der vollständigen Arbeits-unfä- higkeit. Aufgrund der Befristung benötigen wir für die Beendigung der Leistungen weder ein Nach- prüfungsverfahren noch eine Einstellungsmittei- lung. Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähig- keit bedingt nicht automatisch auch einen Anspruch An- spruch auf Leistungen wegen Berufsun- fähigkeit. Der Antrag auf Leistungen wegen Ar- beitsunfähigkeit löst aber immer eine durch Swiss Life initiierte, gleichzeitige Prüfung von Ansprü- chen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ge- mäß 9.1 ff. aus. Hierfür gelten sämtliche Regelun- gen zur Berufsunfähigkeit. Beide Leistungen wer- den jedoch stets werden unabhängig voneinander voneinan- der geprüft und bewilligt. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate und län- ger bestanden hat. Erkennen wir zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an, verrechnen wir diese mit den erbrachten Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Werden Leistungszeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als Leistungszeit- raum wegen Berufsunfähigkeit anerkannt, schmä- lern diese nicht den 24-Monate-Maximalzeitraum, der für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Daher prüfen wir schon bei Anmeldung von Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit auch Ihre Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

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Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.112.1.1) können Sie gegen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag • Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit, solange • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs MonatenMonate additiv). Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbringen wir befristet für den jeweils ärztlich at- testierten Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfä- higkeit. Aufgrund der Befristung benötigen wir für die Beendigung der Leistungen weder ein Nach- prüfungsverfahren noch eine Einstellungsmittei- lung. Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähig- keit bedingt nicht automatisch auch einen Anspruch An- spruch auf Leistungen wegen Berufsun- fähigkeit. Der Antrag auf Leistungen wegen Ar- beitsunfähigkeit löst aber immer eine durch Swiss Life initiierte, gleichzeitige Prüfung von Ansprü- chen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ge- mäß 9.1 ff. aus. Hierfür gelten sämtliche Regelun- gen zur Berufsunfähigkeit. Beide Leistungen wer- den jedoch stets werden unabhängig voneinander voneinan- der geprüft und bewilligt. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate und län- ger bestanden hat. Erkennen wir zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an, verrechnen wir diese mit den erbrachten Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Werden Leistungszeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als Leistungszeit- raum wegen Berufsunfähigkeit anerkannt, schmä- lern diese nicht den 24-Monate-Maximalzeitraum, der für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Daher prüfen wir schon bei Anmeldung von Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit auch Ihre Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

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Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.112.1.1) können Sie gegen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter erneuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern sondern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser dieser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungenLeistungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag • Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit Arbeits- unfähigkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten vereinbar- ten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit, solange • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit Berufs- unfähigkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate Monate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs MonatenMonate additiv). Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbringen wir befristet für den jeweils ärztlich at- testierten Zeitraum der vollständigen Arbeits- unfähigkeit. Aufgrund der Befristung benötigen wir für die Beendigung der Leistungen weder ein Nachprüfungsverfahren noch eine Einstellungs- mitteilung. Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähig- keit bedingt nicht automatisch auch einen Anspruch An- spruch auf Leistungen wegen Berufsun- fähigkeit. Der Antrag auf Leistungen wegen Ar- beitsunfähigkeit löst aber immer eine durch Swiss Life initiierte, gleichzeitige Prüfung von Ansprü- chen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ge- mäß 9.1 ff. aus. Hierfür gelten sämtliche Regelun- gen zur Berufsunfähigkeit. Beide Leistungen wer- den jedoch stets werden unabhängig voneinander voneinan- der geprüft und bewilligt. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate und län- ger bestanden hat. Erkennen wir zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an, verrechnen wir diese mit den erbrachten Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Werden Leistungszeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als Leistungszeit- raum wegen Berufsunfähigkeit anerkannt, schmä- lern diese nicht den 24-Monate-Maximalzeitraum, der für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Daher prüfen wir schon bei Anmeldung von Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit auch Ihre Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

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