Gebührenerhebung. Sämtliche bestehenden und zukünftigen öffentlichen Parkplätze im Gebiet Kellen (regionale Sportanlage und Begegnungsplatz) unterstehen der Gebührenpflicht. Es gelten folgende Grundsätze: • Durchgehende Bewirtschaftung sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Jahres. • Parkverbot für Lastwagen sowie Campingverbot
Gebührenerhebung. 23 Benutzungsgebühren § 24 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser § 25 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer § 26 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser § 27 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauches § 28 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Ab- wasser aus Gruben § 29 Verwaltungsgebühr § 30 Entstehen der Gebühren § 31 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Vorauszahlungen § 32 Gebührenpflichtige
Gebührenerhebung. 23 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebüh- ren für
a) das Einleiten von Niederschlagswasser und Schmutzwasser,
b) das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwas- seranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,61 EUR jährlich erhoben.
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichti- gung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
Gebührenerhebung. Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Ein- leitungsgebühren.
Gebührenerhebung. 1 Für Gebühren wird eine Rechnung mit einer 30-tätigen Zahlungsfrist gestellt.
2 Auf Gebühren, die nicht fristgerecht bezahlt werden, kann ab Fristablauf ein Ver- zugszins von 5 % pro Jahr verrechnet werden.
3 Bei nichtbezahlten mengenabhängigen Gebühren kann der Dienst eingestellt wer- den.
Gebührenerhebung. Die Gemeinde Hülben erhebt für die außerschulische Benutzung der Niederwiesenhalle Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Der im Hallenplan festgelegte Sport- und Übungsbetrieb wird im Rahmen des Gemeindehaushalts verrechnet bzw. im Rahmen der Vereinsförderung angerechnet.
Gebührenerhebung. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren (§ 9a) und Schmutzwassergebühren (§ 10).
Gebührenerhebung. Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
Gebührenerhebung. Der Markt Goldbach erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundge- bühren (§9a) und Verbrauchsgebühren (§10).
Gebührenerhebung. Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Xxxxxx des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.