Gefahr des Verlustes, Eigentum, Versicherung und Zusammenarbeit Musterklauseln

Gefahr des Verlustes, Eigentum, Versicherung und Zusammenarbeit. 4.1. Gefahr des Verlustes von Geräten. Hiermit übernimmt und trägt der Kunde sämtliche Risiken des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung der Geräte aus irgendeinem Grund, insbesondere wirtschaftliche Verluste durch außerordentlichen oder vorzeitigen Verschleiß oder durch Verurteilung, Beschlagnahme, Pfändung, Anforderung des Eigentums oder der Nutzung eines Xxxxxx durch eine staatliche Stelle, und zwar unabhängig davon, ob dieser Verlust durch eine Versicherung (zusammenfassend als „Verlust“ bezeichnet) ab und nach der Lieferung der Geräte an den Kundenstandort abgedeckt ist und ob dieser Versicherungsschutz anhält, bis dieses Gerät von Miraclon oder einer anderen von Miraclon schriftlich bezeichneten Organisation entfernt wird. Von diesem Verlust bleiben Verpflichtungen des Kunden nach dieser Vereinbarung unberührt, die in vollem Umfang weiterhin bestehen bleiben. Im Falle eines Verlustes teilt der Kunde Miraclon den Verlust und alle damit zusammenhängenden Details und Maßnahmen unverzüglich schriftlich mit und ist verpflichtet, das Gerät innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Verlust zu reparieren und wieder den gleichen guten und funktionsfähigen Zustand des Xxxxxx wie unmittelbar vor dem Verlust herzustellen.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.