Common use of Gefahr- und Eigentumsübergang Clause in Contracts

Gefahr- und Eigentumsübergang. 3.2.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über.

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