Gefahrengruppe: Sturm, Hagel. 3.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen, durch 3.8.1.1 Sturm; 3.8.1.2 Hagel. 3.8.2 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 3.8.2.1 Sturm muss unmittelbar auf die versicherten Sachen einwirken oder Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicher- ten Sachen werfen. 3.8.2.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch 3.8.2.3 Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststell- bar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 3.8.2.3.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso wider- standsfähigen anderen Sachen angerichtet hat; 3.8.2.3.2 der Schaden bei der einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicher- ten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3.8.3 Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- körnern, die unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken müssen. 3.8.4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden 3.8.4.1 durch Sturmflut oder Lawinen; 3.8.4.2 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind; 3.8.4.3 an im Freien befindlichen beweglichen Sachen, die gegen das Einwirken des Sturmes oder des Hagels unzureichend geschützt oder gesichert sind.
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