Common use of Gefahrengruppe: weitere unbenannte Gefahren für die Positi- onen Gebäude und Betriebseinrichtung Clause in Contracts

Gefahrengruppe: weitere unbenannte Gefahren für die Positi- onen Gebäude und Betriebseinrichtung. 3.16.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen der Positionen Gebäude und Betriebseinrichtung, die durch weitere unbenannte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Abhanden- kommen, auch durch strafbare Handlung, ist nicht versichert. 3.16.2 Als weitere unbenannte Gefahr im Sinne von Ziffer 3.16.1 gelten unmittelbar wirkende Ereignisse, die unvorhergesehen eine nachteilige Änderung der Sachsubstanz herbeiführen und nicht durch die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.15 versi- cherbar sind. 3.16.3 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- de Ursachen nicht auf Schäden durch 3.16.3.1 Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher Hand; 3.16.3.2 Überschwemmung oder Sturmflut; 3.16.3.3 allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder Alterung, als - auch mittelbar - wichtigste Ursache; 3.16.3.4 normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; 3.16.3.5 übermäßiger Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstiger Ablagerungen; 3.16.3.6 Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Ver- staubung, Beaufschlagung) oder Korrosion. 3.16.3.7 Absenkung des Erdbodens über künstlichen Hohlräumen; 3.16.3.8 Xxxxxx, Senken, Dehnen oder Schrumpfen an Sachen der Position Gebäude gemäß Ziffer 6.1.1. 3.16.4 Durch Ziffer 3.16.3.3 verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen oder Sachteilen der elektrischen, elektronischen und maschinellen Einrichtung sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht unter eine anderweitige Ausschlussbestimmung fallen. 3.16.5 Durch Ziffer 3.16.3.3 bis 3.16.3.8 verursachte Sachschäden an versicherten Sachen anderer Positionen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Positi- onen im Sinne dieser Bestimmung sind Gebäude und Betriebseinrich- tung. 3.16.6 Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- turauftrag einzutreten hat. 3.16.7 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit. 3.16.8 Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)