Gegenstand der Softwareüberlassung. 8.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleit- material (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software. 8.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizensierbar überlassen. 8.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert MuM die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei MuM. 8.4. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit MuM vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt: • die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von MuM; • die Software öffentlich zugänglich zu machen; • Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten. 8.5. Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetz- lichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG zur Erstellung einer Sicherungs- kopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks berechtigt. 8.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineering) und das Dekompilieren (sog. disassembling) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, XxX schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vor- liegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilieren. 8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberech- tigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist für eine störungsfreie Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienen- de Merkmale dürfen auch nicht entfernt oder verändert werden. 8.8. Der Kunde soll jede Veränderung, die Auswirkungen auf seine Nutzungsberechtigung oder die Ver- gütung haben kann, MuM vor Eintritt schriftlich mitteilen. 8.9. Dem Kunden ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Drittsoftware und/oder Open- Source-Software und -Komponenten entwickelt worden sein kann. Rechte an Drittsoftware werden dem Kunden nur eingeräumt, soweit diese zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software von MuM notwendig sind. Der Kunde erkennt die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoft- ware und der Open-Source-Software an und verpflichtet sich gegenüber MuM, die in der Produkt- beschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Lizenzbedingungen des Her- stellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt MuM von allen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt MuM dem Kunden vor Vertragsschluss die maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Ver- fügung. Der Kunde kann in den Fällen, in denen die jeweilige Open-Source-Lizenz dies verlangt, auch eine Kopie der Open-Source-Software auf Datenträger gegen Erstattung der Versandkosten verlangen.
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Gegenstand der Softwareüberlassung. 8.1. Gegenstand 7.1.Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleit- material Begleitmaterial (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software.
8.2. Soweit 7.2.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizensierbar unter-lizensierbar überlassen.
8.3. Soweit 7.3.Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert MuM CO die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei MuM.
8.4CO. Soweit 7.4.Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit MuM CO vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt: • die Software oder Teile hiervon davon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt Fehlern auch wenn diese auf und nach Anweisung von MuMCO erfolgt, sollten die Anweisungen falsch verfolgt werden; • die Software öffentlich zugänglich zu machen; • Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten.
8.5untervermieten. Der 7.5.Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetz- lichen gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG zur Erstellung einer Sicherungs- kopie Sicherungskopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks berechtigt.
8.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineering) und das Dekompilieren (sog. disassembling) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, XxX schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vor- liegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilieren.
8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberech- tigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist für eine störungsfreie Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienen- de Merkmale dürfen auch nicht entfernt oder verändert werden.
8.8. Der Kunde soll jede Veränderung, die Auswirkungen auf seine Nutzungsberechtigung oder die Ver- gütung haben kann, MuM vor Eintritt schriftlich mitteilen.
8.9. Dem Kunden ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Drittsoftware und/oder Open- Source-Software und -Komponenten entwickelt worden sein kann. Rechte an Drittsoftware werden dem Kunden nur eingeräumt, soweit diese zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software von MuM notwendig sind. Der Kunde erkennt die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoft- ware und der Open-Source-Software an und verpflichtet sich gegenüber MuM, die in der Produkt- beschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Lizenzbedingungen des Her- stellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt MuM von allen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt MuM dem Kunden vor Vertragsschluss die maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Ver- fügung. Der Kunde kann in den Fällen, in denen die jeweilige Open-Source-Lizenz dies verlangt, auch eine Kopie der Open-Source-Software auf Datenträger gegen Erstattung der Versandkosten verlangen.
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Gegenstand der Softwareüberlassung. 8.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleit- material (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß gemäss den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA oder LSA für die Software.
8.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizensierbar überlassen.
8.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert MuM die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei MuM.
8.4. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit MuM vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt: • die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von MuM; • die Software öffentlich zugänglich zu machen; • Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten.
8.5. Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetz- lichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Absgemäss Art. 2 und Abs. 3 UrhG 24 URG zur Erstellung einer Sicherungs- kopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks Sicherungskopie berechtigt.
8.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e gemäss Art. 21 URG i.V.m. Art. 17 Abs 2 und Abs. 1 UrhG 3 URV ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineeringenginee- ring) und das Dekompilieren (sog. disassemblingdisassemblen) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, XxX schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vor- liegenden vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilierendekom- pilieren.
8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberech- tigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist für eine störungsfreie Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienen- de dienende Merkmale dürfen auch nicht entfernt oder verändert werden.
8.8. Der Kunde soll jede Veränderung, die Auswirkungen auf seine Nutzungsberechtigung oder die Ver- gütung haben kann, MuM vor Eintritt schriftlich mitteilen.
8.9. Dem Kunden ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Drittsoftware und/oder Open- Source-Software und -Komponenten entwickelt worden sein kann. Rechte an Drittsoftware werden dem Kunden nur eingeräumt, soweit diese zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software von MuM notwendig sind. Der Kunde erkennt die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoft- ware und der Open-Source-Software an und verpflichtet sich gegenüber MuM, die in der Produkt- beschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Lizenzbedingungen des Her- stellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt MuM von allen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes Verstosses des Kunden gegen diese Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt MuM dem Kunden vor Vertragsschluss die maßgeblichen Lizenzbedingungen massgeblichen Lizenzbedin- gungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Open- Source-Lizenzbestimmungen zur Ver- fügungVerfügung. Der Kunde kann in den Fällen, in denen die jeweilige Open-Source-Lizenz dies verlangt, auch eine Kopie der Open-Source-Open Source Software auf Datenträger gegen Erstattung der Versandkosten verlangen.
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