Individualsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Kunden von TIS erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing.
Individualsoftware. 1.21.2.1 An vom Auftragnehmer gelieferter Individualsoftware, In- dividualsoftwarekomponenten und allen damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Unterlagen, Leistungen und Arbeits- ergebnisse jedweder Art, insbesondere - aber nicht ausschließ- lich - Designs, Konzepte und Architekturen einschließlich des Source Codes und der Dokumentation, Macros, Applets oä sowie auch Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvor- schriften und -anleitungen etc., erwirbt der Auftraggeber mit deren Entstehung unwiderruflich das ausschließliche Recht, diese für jedwede Zwecke und auf welche Weise auch immer zeitlich, sachlich und räumlich (weltweit) unbeschränkt und ohne jedwede Einschränkung zu nutzen, zu verwerten, zu bearbeiten bzw. durch jedwede Dritte bearbeiten zu lassen sowie mit anderen Werken zu verbinden und darüber zu verfügen. Diese Rechteein- räumung erfolgt in der Form eines Werknutzungsrechts im Sinne des § 24 Abs 1 S 2 UrhG und umfasst insbesondere – aber nicht ausschließlich – sämtliche in §§ 5, 14 bis 18a UrhG genannten Verwertungsrechte. Diese Rechte umfassen insbesondere auch die unbeschränkte Nutzung, Verfügung und Verwertung über elektronische Medien, Medien der Telekommunikation sowie alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nut- zungs-, Verfügungs- und Verwertungsarten. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, alle vorgenannten Rechte nach seinem freien Ermessen – zur Gänze oder zum Teil - an jedweden Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers frei und in beliebigem Umfang zu übertragen bzw. unterzulizen- zieren (Einräumung von Sublizenzen). Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis eintragungsfähige ge- werbliche Schutzrechte jedweder Art (z.B. Marken, Muster, Pa- tente, Gebrauchsmuster etc.) ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Ausschließlich der Auftraggeber ist berechtigt, diese Schutzrechte nach freiem Ermessen in eigenem Namen in beliebigen Ländern anzumelden, einzutragen, diese weiterzuverfolgen oder auch jederzeit fallen zu lassen. Dem Auftragnehmer gebührt für die Überlassung solcher Schutzrechte sowie für die Einräumung der Benützungsrechte hinsichtlich eines solchen Schutzrechtes kein zusätzliches Ent- gelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Anmeldung eines Schutzrechtes gegen angemessenes und marktkonformes Entgelt zu unterstützen.
1.21.2.2 Sollten Dritte an Individualsoftware oder und Individual- softwarekomponenten Interesse zeigen, ist ...
Individualsoftware. An von der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin erstellten Softwarekomponenten, einschließlich des mitzuübergebenden, dokumentierten Sourcecodes, erwirbt die Auftraggeberin - exklusiv - sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzungs- rechte, auch für eine vom Vertragszweck unabhängige Nutzung, insbesondere auch das Recht, diese zu verändern und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden. Dies gilt insbesondere auch für alle diese Software betreffenden Unterlagen, Dateien und Datenträger. Dieses Nutzungsrecht umfasst jedenfalls auch das Recht zur Bearbeitung und zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung und sonstigen Verwertung der Software. Sämtliche dieser Rechte sind von der Auftraggeberin uneingeschränkt übertragbar.
Individualsoftware. Bei Individualsoftware darf der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers vertragsmäßig für eigene Zwecke/ Aufgaben nutzen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch Eigentümer der Software und daher zur Mitnutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung nicht geschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken, die bei der Erbringung der Leistungen verwandt und entwickelt wurden, berechtigt. Soweit Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer.
Individualsoftware. Bei Individualsoftware umfasst die Beratung die Erarbeitung eines Organisationsvorschlages für eine zweckmässige Lösung der benannten Aufgabengebiete. Der Kunde hat zu diesem Zwecke den Lizenzgeber mit allen Informationen und Unter lagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Er hat insbesondere die Menge der zu verarbeitenden Daten verbindlich schriftlich anzugeben. Der Anwender wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationsverpflichtungen nachkommen. Als Ergebnis der Beratung bez. Individualsoftware legt der Lizenzgeber dem Kunden ein Pflichtenheft mit Programmvorgaben zur Prüfung und rechtsverbindlichen Zustimmung vor. Die Zustimmung gegenüber dem Lizenzgeber hat innerhalb 14 Tagen nach Zugang zu erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist für das gesamte Projekt ein neuer Terminplan zu erstellen. Das genehmigte Pflichtenheft ist allein die beiderseits verbindliche Grundlage des erteilten Programmierungsauftrages. Mit der Software wird die entsprechende Dokumentation zur Verfügung gestellt. Berühren die vom Lizenzgeber aufzustellenden Programmabläufe gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe beim Kunden.
Individualsoftware. Die Rechte an der vom Vertragspartner eigens für das KSB herge- stellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode, Programm- beschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschi- nell lesbarer Form, gehen mit Entstehung an das KSB über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellencode samt Übersicht, Daten und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrei- bung) und die übrigen Unterlagen sind dem KSB vor der gemein- samen Prüfung und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
Individualsoftware. Die Rechte an der vom Vertragspartner eigens für das USB herge- stellten Individualsoftware einschließlich Quellencode, Programmbe- schreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form gehen mit Entstehung an das USB über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Par- teien nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Softwaredokumenta- tion (insbesondere dokumentierter Quellencode samt Übersicht, Da- ten und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschreibung) und die üb- rigen Unterlagen sind dem USB vor der gemeinsamen Prüfung und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
Individualsoftware. Dieser Abschnitt befasst sich ausschließlich mit den für Kunden individuell erstellten Softwarekomponenten. Für Standardsoftwarelösungen der Hubdrive sowie für Produkte von Drittanbietern gelten separate Vereinbarungen.
Individualsoftware. Sofern nicht anders und schriftlich vereinbart, ist die Lieferung von Individualsoftware nur als Objektcode möglich. Ein Anspruch auf Lieferung des Sourcecodes besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die weitere Nutzung des im Rahmen der Auftragsbearbeitung entstandenen Sourcecodes ist der Fa. ISO-Data e.U., in welcher Form auch immer, ausdrücklich erlaubt, sofern nicht anders und schriftlich vereinbart.
Individualsoftware. Unter Individualsoftware sind Programme zu verste- hen, die nach den Vorgaben des Kunden entwickelt wurden oder für den Kunden individuell modifizierte Standardanwendersoftware. Alle zur Erstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen und Vorgaben müssen in Schrift- oder Textform (z.B. E- Mail) in einem Pflichtenheft definiert sein. Erst nach Vorlage des Pflichtenheftes und ausdrücklicher Bestä- tigung durch Syslog ist Individualsoftware Gegenstand des Überlassungsvertrages. Leistungsmerkmale von Individualsoftware, die nicht im Pflichtenheft spezifi- ziert sind, entsprechen – soweit als Basis eine Stan- dardanwendersoftware verwendet wurde – dem Leis- tungsumfang der Standardanwender-Software. Auf Wunsch des Kunden wird Syslog ein Pflichtenheft er- stellen und den dafür erforderlichen Aufwand separat nach den jeweils gültigen Syslog-Preislisten berech- nen.