Gegenstand der Zusatzleistung Musterklauseln

Gegenstand der Zusatzleistung a) Die Zusatzleistung hat die Übernahme der Kosten für die Wartung und die verschleißbedingten Reparaturen des Fahrzeugs durch Mobility Concept gegen Zahlung einer monatlichen Pauschalgebühr durch den Kunden im folgenden Umfang zum Gegenstand:‌ - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien; - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs; - die Kosten für die Vornahme der Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO. Unter die Zusatzleistung fallen demnach insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Herstellervorgaben benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Kunden veranlassten zusätzlichen Einbauten/ Sonderzubehör/ Sonderausstattungen/ Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler (u.a. Falschbetankungen, Motorschaden aufgrund von Ölmangel, Schäden im Innenraum); - Software-Updates sowie den Erwerb und Ersatz von Navigationsdaten; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten; - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Reparatur über Verschleiß gehender Schäden (z.B. Wild- oder Marderbiss); - Ersatz von Reifen; - Ad Blue. b) Die Übernahme der Kosten durch Mobility Concept gemäß der Zusatzleistung setzt voraus, dass der Kunde eine Werkstatt des Herstellers des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs ("genehmigte Werkstatt") mit der Wartung oder Reparaturarbeiten beauftragt. Ob eine vom Kunden ausgewählte Werkstatt eine genehmigte Werkstatt darstellt, kann der Kunde bei xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx oder unter +00 00 00000-000 abfragen.
Gegenstand der Zusatzleistung a) Die Zusatzleistung umfasst den vom Kunden gewählten oder einen zum Fahrzeug angebotenen Satz Winterkompletträder (entspricht 4 Stück) inklusive Lieferung innerhalb des Bundesgebiets (außer Inseln). Ein Winterkomplettrad besteht dabei aus der gewählten Felge (Aluminium oder Stahl), einem Reifen des gewählten Herstellers/der gewählten Marke oder der Herstellergruppe/Markengruppe in der gewählten Reifendimension, mit dem gewählten Geschwindigkeits- und Tragindex, Ventile und - wenn vom Hersteller des Fahrzeugs vorgeschrieben - Reifendrucksensoren. Die Winterkompletträder werden auf die Felge montiert, als Satz aber nicht am Fahrzeug angebracht bzw. montiert oder im Fahrzeug geliefert, es sei denn es wird die Option „Montage bei Händler“ gewählt (vgl. Ziffer 28.1d) und 28.3). b) Mobility Concept stellt im Rahmen der ihr bekannten Fahrzeugdaten sicher, dass die angebotenen Winterkompletträder für das gewählte Fahrzeug zugelassen sind. c) Die gewählten Winterkompletträder werden im Zuge der Auslieferung des Fahrzeuges ebenfalls ausgeliefert bzw. dem Kunden bereit gestellt. Ein Versand an Fahrzeugwerke zum Zwecke der Werksauslieferung (Marken: Audi, VW, Seat, Cupra, Porsche, Mercedes, BMW, Mini) ist nicht möglich. Eine Lieferung an eine Auswahl von Reifenmontagepartnern oder den ausliefernden Händler ist möglich, wenn einer der unter Ziffer 28.1d), 28.2 und 28.3 genannten Optionen gewählt wurden. d) Die Zusatzleistung kann, wenn jeweils auf der Website angeboten, entweder mit der Option „Montage bei Reifenpartner“ oder der Option „Montage bei Händler“ gebucht werden. Die Montage der Räder an das Fahrzeug ist kostenpflichtig und erhöht die Gebühr für die Winterkompletträder. Ist keine Option gebucht oder werden keine Optionen angeboten, muss der Kunde selbst die Montage der gebuchten Winterkompletträder organisieren und die entsprechenden Kosten der Montage tragen. e) Reifeneinlagerungen sind nicht Teil der Zusatzleistung
Gegenstand der Zusatzleistung a) Die Zusatzleistung hat den Ausschluss der gemäß Ziffer 17.3 und 18.6 bestehenden Schadensersatzpflicht bis zu einer Obergrenze für alle bestehenden Schäden zum Zeitpunkt der Rückgabe pro Fahrzeug gegen Zahlung einer monatlichen Pauschalgebühr durch den Kunden zum Gegenstand. Die Höhe der Obergrenze wird im Antrag zu diesem Vertrag gesondert ausgewiesen. Ein Schaden ist jede einzelne Beschädigung eines Bauteils, insbesondere betreffend Radabdeckungen, Lackierung, Karosserie, Verglasung und Interieur, sofern es sich nicht um normale Verschleißspuren handelt. Eine Abgrenzung der von der Zusatzleistung bis zur Obergrenze umfassten Schäden von den nicht umfassten Schäden findet sich im Schadenkatalog unter: xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx b) Bis zu der unter Ziffer 22.1a) genannten Obergrenze bleiben alle umfassten Schäden unberücksichtigt und gelten als vollständig abgegolten. Eine Selbstbeteiligung des Kunden erfolgt nicht. Für Xxxxxxx, die im Schadenkatalog gemäß Ziffer 22.1a) nicht abgesichert und damit nicht von der Zusatzleistung umfasst sind, ist der Kunde unabhängig vom festgestellten Minderwert schadenersatzpflichtig. c) Überschreitet der durch die umfassten Schäden verursachte und in einem Gutachten ausgewiesene Minderwert die vereinbarte Obergrenze, ist der Kunde schadensersatzpflichtig. Ist die Zusatzoption „All-Risk-Versicherungspaket“ (Ziffer 21) nicht vereinbart und die Obergrenze überschritten, richtet sich die Höhe der Schadensersatzpflicht nach Ziffer 14.7 Ist die die Zusatzoption „All-Risk-Versicherungspaket“ (Ziffer 21) im Vertrag vereinbart und die Obergrenze überschritten, beschränkt sich die Schadensersatzpflicht gemäß Ziffer 21.2 auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die vorgenannten Beschränkungen der Schadenersatzpflicht gelten nur, sofern der Kunde Mobility Concept vor der Rückgabe von dem Schaden unterrichtet, so dass Mobility Concept den Schaden der Versicherung melden kann. Unterlässt der Kunde die Unterrichtung, so ist er in vollem Umfang gemäß Ziffer 17.3 und 18.6 schadensersatzpflichtig.

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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.