Common use of Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages Clause in Contracts

Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages. 4.1 Aufgrund des gemäß Ziffer 3 abgeschlossenen Vermittlungsvertrages vermittelt kapilendo über die Plattform die Darlehensverträge über Nachrangdarlehen (im Folgenden „Vermögensanlage“) zwischen Unternehmen und Anlegern. Das jeweilige Unternehmen ist sowohl Emittent als auch alleiniger Anbieter im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlg) der betreffenden Vermögensanlage. 4.2 kapilendo ist weder Anbieter noch Emittent der jeweiligen Vermögensanlage noch schuldet kapilendo Beratungsleistungen gegenüber dem Unternehmen oder Anlegern. kapilendo gibt keine Empfehlung ab, Verträge über Nachrangdarlehen abzuschließen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. 4.3 Von Anlegern werden für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen keine Kosten/Gebühren erhoben. 4.4 Die vom Unternehmen für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen zu entrichtenden Kosten/Gebühren werden mit dem jeweiligen Unternehmen individuell vereinbart. Die konkrete Höhe der von dem Unternehmen zu entrichtenden Kosten/Gebühren wird vor Abschluss des Darlehensvertrags und des Vermittlungsvertrages in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt offengelegt. 4.5 Mit Ausnahme der gemäß vorstehenden Ziffer 4.4 mit dem Unternehmen vereinbarten Vergütung erlangt kapilendo zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den Darlehensbeträgen oder sonstigen Geldern von Anlegern und / oder Unternehmen.

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Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages. 4.1 5.1. Aufgrund des gemäß vorstehender Ziffer 3 4 abgeschlossenen Vermittlungsvertrages vermittelt kapilendo Kapilendo unter Einschaltung der Kapilendo Funding über die Plattform (Teil-) Kreditforderungen, die Darlehensverträge über Nachrangdarlehen einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren (im Folgenden „Vermögensanlage“) zwischen Unternehmen und Anlegern. 5.2. Das jeweilige Unternehmen ist sowohl Emittent als auch alleiniger Anbieter im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlgVermAnIG) der betreffenden VermögensanlageVermögensanlage ist dabei allein das jeweilige Unternehmen und nicht Kapilendo. 4.2 kapilendo ist 5.3. Xxxxxxxxx übernimmt die Rolle der Anbieterin der Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG, wobei Kapilendo weder Anbieter noch Emittent der jeweiligen Vermögensanlage noch schuldet kapilendo Beratungsleistungen gegenüber dem Unternehmen oder Anlegernnoch gegenüber dem Anleger schuldet. kapilendo Kapilendo gibt keine Empfehlung ab, Verträge über Nachrangdarlehen Anlegerverträge abzuschließen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines Nachrangdarlehens Anlegervertrages für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. 4.3 5.4. Von Anlegern werden für die von kapilendo Kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen keine Kosten/Gebühren erhoben. 4.4 5.5. Die vom Unternehmen für die von kapilendo Kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen zu entrichtenden Kosten/Gebühren werden mit dem jeweiligen Unternehmen individuell vereinbart. Die konkrete Höhe der von dem Unternehmen zu entrichtenden Kosten/Gebühren wird vor Abschluss des Darlehensvertrags Anlegervertrages und des Vermittlungsvertrages in dem Vermögensanlagen-Vermögensanlagen- Informationsblatt offengelegt. 4.5 5.6. Mit Ausnahme der gemäß vorstehenden vorstehender Ziffer 4.4 5.4 mit dem Unternehmen vereinbarten Vergütung erlangt kapilendo Kapilendo zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den Darlehensbeträgen oder sonstigen Geldern von Anlegern und / oder Unternehmen.

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Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages. 4.1 4.1. Aufgrund des gemäß Ziffer 3 abgeschlossenen Vermittlungsvertrages vermittelt kapilendo Xxxxxxxxx über die Plattform die Darlehensverträge über Nachrangdarlehen (im Folgenden „Vermögensanlage“) zwischen Unternehmen und Anlegern. Das jeweilige Unternehmen ist sowohl Emittent als auch alleiniger Anbieter im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlg) der betreffenden Vermögensanlage. 4.2 kapilendo 4.2. Kapilendo ist weder Anbieter noch Emittent der jeweiligen Vermögensanlage noch schuldet kapilendo Kapilendo Beratungsleistungen gegenüber dem Unternehmen oder Anlegern. kapilendo Kapilendo gibt keine Empfehlung ab, Verträge über Nachrangdarlehen abzuschließen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. 4.3 4.3. Von Anlegern werden für die von kapilendo Kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen keine Kosten/Gebühren erhoben. 4.4 4.4. Die vom Unternehmen für die von kapilendo Kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen zu entrichtenden Kosten/Gebühren werden mit dem jeweiligen Unternehmen individuell vereinbart. Die konkrete Höhe der von dem Unternehmen zu entrichtenden Kosten/Gebühren wird vor Abschluss des Darlehensvertrags und des Vermittlungsvertrages in dem Vermögensanlagen-Vermögensanlagen- Informationsblatt offengelegt. 4.5 4.5. Mit Ausnahme der gemäß vorstehenden Ziffer 4.4 4.3 mit dem Unternehmen vereinbarten Vergütung erlangt kapilendo Kapilendo zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den Darlehensbeträgen oder sonstigen Geldern von Anlegern und / oder Unternehmen.. E. Allgemeine Bestimmungen

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Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages. 4.1 Aufgrund des gemäß Ziffer 3 abgeschlossenen Vermittlungsvertrages vermittelt kapilendo über die Plattform die Darlehensverträge über Nachrangdarlehen (im Folgenden „Vermögensanlage“) zwischen Unternehmen und Anlegern. Das jeweilige Unternehmen ist sowohl Emittent als auch alleiniger Anbieter im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlg) der betreffenden Vermögensanlage. 4.2 kapilendo ist weder Anbieter noch Emittent der jeweiligen Vermögensanlage noch schuldet kapilendo Beratungsleistungen gegenüber dem Unternehmen oder Anlegern. kapilendo gibt keine Empfehlung ab, Verträge über Nachrangdarlehen abzuschließen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. 4.3 Von Anlegern werden für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen keine Kosten/Gebühren erhoben. 4.4 Die vom Unternehmen für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages erbrachten Vermittlungsleistungen zu entrichtenden Kosten/Gebühren werden mit dem jeweiligen Unternehmen individuell vereinbart. Die konkrete Höhe der von dem Unternehmen zu entrichtenden Kosten/Gebühren wird vor Abschluss des Darlehensvertrags und des Vermittlungsvertrages in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt offengelegt. 4.5 Mit Ausnahme der gemäß vorstehenden vorstehender Ziffer 4.4 mit dem Unternehmen vereinbarten Vergütung erlangt kapilendo zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den Darlehensbeträgen oder sonstigen Geldern von Anlegern und / oder Unternehmen.

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