Gegenstand des Geschäftes Musterklauseln

Gegenstand des Geschäftes. Die SWE wird Unternehmen unter den in der Verbändevereinbarung vom 04. Juli 2000 und im 1. Nachtrag zur Verbändevereinbarung vom 15. Xxxx 2001 beschriebenen Bedingungen den Zugang zu ihrem Erdgasverteilungsnetz ermöglichen. Zwischen der SWE und dem Transportkunden wird durch einen Netzzugangsvertrag eine maximal nutzbare Stundenleis- tung in kW sowie eine Transportmenge in kWh vereinbart. Zur Durchführung des Netzzu- ganges werden Systemdienstleistungen von den SWE erbracht. Die SWE wird eine verein- barte Transportkapazität in Höhe dieser vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung in ihrem Verteilungsnetz vorhalten, die der Transportkunde flexibel nutzen kann. Dem Trans- portkunden wird im Rahmen vorhandener Netzkapazitäten eine Steuerungsdifferenz von zusätzlich 2 Prozent der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung zustehen. Zu ei- ner über die vereinbarte maximale Stundenleistung hinausgehenden Inanspruchnahme des Netzes wird der Transportkunde nicht berechtigt sein. Die im Preisblatt veröffentlichten Entgelte beziehen sich ausschließlich auf den Netzzugang zu den vorhandenen Anlagen im Sinne der Verbändevereinbarung. Die Kosten für Erstel- lung, Betrieb und Instandhaltung des technischen Netzzuganges insbesondere auch der dazugehörigen Mess-, Regelungs- und Übertragungseinrichtungen gehen gemäß Verbände- vereinbarung zu Lasten des Transportkunden. Zusätzliche Dienstleistungen wie z. B. Bilanzausgleich und Qualitätsanpassung können indi- viduell vereinbart werden und sind nicht Bestandteil des Netzzugangsentgeltes. Der Netzzu- gang muß schriftlich angefragt werden. Dazu mailen oder Faxen Sie uns die Transportanfra- ge. Die Anfrage wird von der SWE innerhalb einer angemessenen Frist - 12 Werktagen nach Eingang - gegenüber dem Transportkunden beantworten. Sollte die Transportanfrage nicht alle benötigten Angaben beinhalten, so wird der Netzbetreiber innerhalb einer angemesse- nen Frist - möglichst innerhalb von 5 Werktagen - die benötigten Angaben nachfragen.
Gegenstand des Geschäftes. Die TEG ermöglicht den Zugang zu ihrem Netz auf Grundlage der Verbändevereinbarung Erdgas vom 3. Mai 2002. Im Netzzugangsvertrag wird eine maximal nutzbare Stundenleistung (kWh/h) sowie eine Trans- portmenge (kWh/Jahr) vereinbart. Die TEG stellt die vereinbarte maximal nutzbare Stundenleistung zuzüglich einer Steuerungsdifferenz von 2 % entgeltlich zur Verfügung. Eine darüber hinaus- gehende Inanspruchnahme des TEG-Netzes durch den Transportkunden ist nicht zulässig. Ein Transport von Erdgas entgegen der physikalischen Flussrichtung wird von der TEG z. Z. nicht angeboten. Zur Durchführung des Netzzuganges erbringt die TEG alle erforderlichen Systemdienstleistungen. Die veröffentlichten Entgelte gelten für den Netzzugang zu bestehenden Netzanschlüssen. Bei neu zu erstellenden Netzanschlüssen gehen die Kosten für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung des technischen Netzzuganges, insbesondere auch der dazugehörigen Mess-, Regelungs- und Übertragungseinrichtungen, zu Lasten des Transportkunden.
Gegenstand des Geschäftes. Die STADTWERKE KELHEIM GmbH & Co KG ermöglicht den Zugang zu ihrem Endverteilungsnetz auf Grundlage der Verbändevereinbarung Gas vom 3. Mai 2002. Im Netzzugangsvertrag wird eine maximal nutzbare Stundenleistung (kWh/h) sowie eine Transportmenge (kWh/Jahr) vereinbart. Die STADTWERKE KELHEIM GmbH & Co KG stellt die vereinbarte maximal nutzbare Stundenleistung zuzüglich einer Steuerungsdifferenz von 2 % entgeltlich zu Verfügung. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Endverteilungsnetzes durch den Transportkunden ist nicht zulässig. Zur Durchführung des Netzzugangs erbringen die STADTWERKE KELHEIM GmbH & Co KG alle erforderlichen Systemdienstleistungen. Die bei den Netzzugangsentgelten genannten Entgelte gelten für den Netzzugang bei bestehenden Netzanschlüssen. Bei neu zu erstellenden oder zu ändernden Netzanschlüssen werden die Kosten für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung des technischen Netzzuganges, insbesondere auch der dazugehörigen Mess-, Regelungs-, und Übertragungseinrichtungen, gesondert berechnet. Grundsätzlich ist jede Erdgasübernahmeanlage nach den jeweils geltenden Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen und zu betreiben. Gleiches gilt für die zu den Anlagen gehörigen Anschlussleitungen. Zusätzliche Dienstleistungen wie z. B. Bilanzausgleich können individuell vereinbart werden. Sie sind nicht Bestandteil des Netzzugangsentgeltes.
Gegenstand des Geschäftes. Der Netzbetreiber wird Unternehmen unter den in der Verbändevereinbarung vom 04. Juli 2000 beschriebenen Bedingungen den Zugang zu seinem Erdgasverteilungsnetz ermöglichen. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden wird durch den Netzzugangsvertrag eine maximal nutzbare Stundenleistung in kW sowie eine Transportmenge in kWh vereinbart. Zur Durchführung des Netzzuganges werden Systemdienstleistungen vom Netzbetreiber erbracht. Der Netzbetreiber wird eine vereinbarte Transportkapazität in Höhe dieser vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung in seinem Verteilungsnetz vorhalten, die der Transportkunde flexibel nutzen kann. Dem Transportkunden wird im Rahmen vorhandener Netzkapazitäten eine Steuerungsdifferenz von zusätzlich 2 Prozent der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung zustehen. Zu einer über die vereinbarte maximale Stundenleistung hinausgehenden Inanspruchnahme des Netzes wird der Transportkunde nicht berechtigt sein. Die im Preisblatt veröffentlichten Entgelte beziehen sich ausschließlich auf den Netzzugang zu den vorhandenen Anlagen im Sinne der Verbändevereinbarung. Die Kosten für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung des technischen Netzzuganges insbesondere auch der dazugehörigen Meß-, Regelungs- und Übertragungseinrichtungen gehen gemäß Verbändevereinbarung zu Lasten des Transportkunden. Zusätzliche Dienstleistungen wie z. B. Bilanzausgleich und Qualitätsanpassung können individuell vereinbart werden und sind nicht Bestandteil des Netzzugangsentgeltes.

Related to Gegenstand des Geschäftes

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist. 1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.