Betrieb und Instandhaltung. Betrieb und Instandhaltung der Wärmeübergabestation erfolgen durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb. Das FVU übernimmt die laufende Überwachung sowie die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie den ggf. erforderlichen Austausch der Wärmeübergabestation während der Vertragslaufzeit. Schäden aufgrund mutwilliger Beschädigung oder unsachgemäßer Bedienung der Wärmeübergabestation sind von der Verpflichtung des FVU nach Satz 1 nicht erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, ihm bekannte Störungen an der Wärmeübergabestation unverzüglich dem FVU mitzuteilen.
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber hat das Recht, den gepla...
Betrieb und Instandhaltung. 1. Jeder Vertragspartner hat die elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
2. Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
3. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen können (TOR D1), dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Hinsichtlich der Einhaltung der TOR Teil D3 ist die Rundsteuerfrequenz von 190 Hz zu beachten. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln (TOR D1
Betrieb und Instandhaltung. 1. Jeder Vertragspartner hat die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
2. Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
3. Der Netzbenutzer hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die erfahrungsgemäß in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel zu prüfen und allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im einzelnen festzulegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
4. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen kann der Netzbetreiber vom Netzbenutzer die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzbenutzers selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzbenutzers.
5. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls nach den geltenden technischen Regeln im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
6. Der Netzbenutzer hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Inangriffnahme mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzbenutzer die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
Betrieb und Instandhaltung. 3.7.1 Eingriffe des Installateurs oder der Hersteller beschränken sich nach der Inbetriebnahme aus- schliesslich auf die Sekundärseite. Für Eingriffe an der Primärseite ist die Einwilligung der EASZ erforderlich.
3.7.2 Die Hauptabsperrarmaturen dürfen im Notfall oder auf Verlangen der EASZ vom Kunden ge- schlossen, nicht aber wieder geöffnet werden.
3.7.3 Der Kunde hat seine Anlage, wenn keine Wärme aus dem Fernwärmenetz entzogen wird, frost- frei zu halten.
3.7.4 Der Kunde gestattet der EASZ bei Bedarf an einer geeigneten Stelle nach gegenseitiger Abspra- che einen Schlüsselkasten zur Deponierung der für den Zugang erforderlichen Schlüssel anzu- bringen.