Geheimhaltung und Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale Musterklauseln

Geheimhaltung und Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale. Der Nutzer hat seine personalisierten Sicherheits- merkmale geheim zu halten und insbesondere die per SMS übermittelte mTAN, die iTAN-Liste und den Freischaltcode vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz von personalisierten Sicherheitsmerkmalen ist, kann Meine Allianz missbräuchlich nutzen. Insbesondere ist Folgendes zum Schutz der per- sonalisierten Sicherheitsmerkmale zu beachten • Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen nicht elektronisch gespeichert werden (zum Beispiel im Kundensystem und dem zum mTAN-Verfahren genutzten Endgerät). • Bei Eingabe eines Personalisierten Sicher- heitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen können. • Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (zum Beispiel nicht auf Online Händlerseiten). • Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen nicht außerhalb von Meine Allianz weitergege- ben werden, also beispielsweise nicht per E-Mail oder SMS • Das Passwort darf nicht zusammen mit der iTAN- iste oder einem Freischaltcode verwahrt werden. • Der Nutzer darf zur Autorisierung nicht mehr als eine iTAN, einen Freischaltcode oder eine mTAN verwenden
Geheimhaltung und Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale. Der Nutzer hat seine personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz von personalisierten Sicherheitsmerkmalen ist, kann das Portal missbräuchlich nutzen. Die persönlichen Sicherheitsmerkmale dürfen insbesondere nicht ungesichert elektronisch gespeichert, versendet oder außerhalb des Portals eingegeben werden.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.