Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nach § 35 Ab- satz 1 und 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegt. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden Krankenkassen, den Rentenversi- cherungsträgern und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deut- sche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen e.V. sowie die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird ein Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Anlage 12.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen zentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nach § 35 Ab- satz 1 und 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässigzulässig sowie des § 18m Abs. 1 und 2 SGB IV. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegt. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden Krankenkassen, den Rentenversi- cherungsträgern und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deut- sche Rentenversicherung Deutsche Ren- tenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen Versorgungseinrichtungen e.V. sowie V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung Krankenversicherung sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird ein Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Anlage 12.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei Betriebsnummer und die hierzu in der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche Beschäftigungsbetriebe gespeicherten betrieblichen Angaben stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Sie sind den Sozialdaten gleichgestellt und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem Sozialgeheimnis. Sie dürfen nach § 35 Ab- satz Abs. 1 und 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), I nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Zulässig ist eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegtvorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 18m Abs. 1 und 2 SGB IV) die Übermittlung erlauben. Daneben ist eine Datenübermittlung auch bei Einwilligung des Betroffenen zulässig. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden KrankenkassenEinzugsstellen, den Rentenversi- cherungsträgern Renten- und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden Unfallversicherungsträgern, Jugendämtern, Integrationsämtern, Sozialkassen, der Künstlersozialkasse, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen
e. V., dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie Ordnungsämtern im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deut- sche Deutsche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen Versorgungseinrichtungen e.V. sowie V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung Krankenversicherung sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Darin sind auch die aktuellen Angaben enthalten. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird ein der Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Datensatz Betriebedaten (DSBT) an die in Anlage 1212 genannten Empfänger.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe Betriebsdatei bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (SozialdatenSozial- daten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nach § 35 Ab- satz Abs. 1 und 4 des Sozi- algesetzbuches, Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässigX zu- lässig. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - − soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - − soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegtvorliegt. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden Krankenkassen, den Rentenversi- cherungsträgern und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse sowie zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen Spitzenverbände der EinzugsstellenKrankenkas- sen, die DSRV und die Deut- sche Deutsche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen e.V. sowie die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung Bund arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der BeschäftigungsbetriebeBetriebsdatei. Jeweils zum 31.0531.01. eines jeden Jahres wird ein Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be Be- triebsdatei übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Anlage 12.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei Betriebsnummer und die hierzu in der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche Beschäftigungsbetriebe gespeicherten betrieblichen Angaben stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Sie sind den Sozialdaten gleich- gestellt und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem Sozialgeheimnis. Sie dürfen nach § 35 Ab- satz Abs. 1 und 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), I nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Zulässig ist eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegtvorliegt oder eine andere Rechtsvor- schrift im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 18m Abs. 1 und 2 SGB IV) die Übermittlung erlauben. Daneben ist eine Datenübermittlung auch bei Einwilligung des Betroffenen zuläs- sig. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden KrankenkassenEinzugsstellen, den Rentenversi- cherungsträgern Renten- und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden Unfall- versicherungsträgern, Jugendämtern, Integrationsämtern, Sozialkassen, der Künstlersozial- kasse, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., dem Be- reich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie Ordnungsämtern im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deut- sche Rentenversicherung Deutsche Ren- tenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen Versorgungseinrichtungen e.V. sowie V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung Krankenversicherung sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Darin sind auch die aktuellen Angaben enthalten. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird ein der Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Anlage 12Datensatz Betriebedaten (DSBT) an die in Anla- ge 12 genannten Empfänger.
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Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten. Die bei Betriebsnummer und die hierzu in der Betriebsnummernzuteilung und der Aktualisierung der dezentralen Datei der Be- schäftigungsbetriebe bekannt werdenden Einzelangaben über persönliche Beschäftigungsbetriebe gespeicherten betrieblichen Angaben stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Sie sind den Sozialdaten gleich- gestellt und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem Sozialgeheimnis. Sie dürfen nach § 35 Ab- satz Abs. 1 und 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), I nicht unbefugt übermittelt werden. Eine Zulässig ist eine Übermittlung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67b, 67d, 68 bis 77 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig. Nach § 67d SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten oder Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen zulässig - soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder - soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis Über- mittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vor- liegtvorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 18m Abs. 1 und 2 SGB IV) die Übermittlung erlauben. Daneben ist eine Datenübermittlung auch bei Einwilligung des Betroffenen zulässig. Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden KrankenkassenEinzugsstellen, den Rentenversi- cherungsträgern Renten- und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden Unfall- versicherungsträgern, Jugendämtern, Integrationsämtern, Sozialkassen, der Künstlersozial- kasse, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., dem Be- reich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie Ordnungsämtern im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt. Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Ein- zugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Datenannahmestellen Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deut- sche Rentenversicherung Deutsche Ren- tenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungsein- richtungen Versorgungseinrichtungen e.V. sowie V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Kranken- versicherung Krankenversicherung sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Darin sind auch die aktuellen Angaben enthalten. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird ein der Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetrie- be Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensätzen gemäß Anlage 12Datensatz Betriebedaten (DSBT) an die in An- lage 12 genannten Empfänger.
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