Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Musterklauseln

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 1 Woche, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. 11.1 Schadenersatzansprüche und aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen müssen angemessen detailliert und schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigen Ereignis Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise Kenntnis hätten erlangen müssen, gegenüber P3 geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschäden.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Ziffer 10. (5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unver- züglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Scha- densverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Der Auftraggeber hat Ansprüche gegen den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Schadens schriftlich und bei Ablehnung durch den Auftragnehmer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. 8.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden oder Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung entstanden sind.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der City Schutz GmbH in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht beziffert werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der City Schutz GmbH unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. 10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn in der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Firma SDH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich (max. 7 Tage) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.