Geltung. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck. (2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt. (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben. (4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den. (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den. (3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt. (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Kollektivvertrag
Geltung. 1 Geltungsbereich1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der DigiTrans GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Linz und der Geschäftsanschrift 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Linz zu FN 487738 m (im Folgenden kurz:
(1) Räumlich für das Gebiet 1.2 Auf Vertragsverhältnisse zwischen der Diözese InnsbruckDigiTrans und ihren Lieferanten/Zulieferern/Dienstleistern oder sonstigen Dritten, von denen die DigiTrans Leistungen bezieht, kommen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Digitrans, welche zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses auf der Website der DigiTrans xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxxxxx/xxxxxxxxx, und nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Anwendung. Im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt ein Verweis auf diese AGB als ein Verweis auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.3 Diese AGB gelten ausdrücklich auch für Vertragsverhältnisse zwischen der DigiTrans und ihren Gesellschaftern oder deren verbundener Unternehmen (2§ 189a Z 6 UGB). Soweit in solchen Vertragsverhältnissen die DigiTrans jedoch als Beschaffer von Lieferungen und/oder Leistungen fungiert (Kundenstellung der Digitrans) Fachlich gelten für alle Ämter und Einrichtungen diese Vertragsverhältnisse die in Punkt 1.2. genannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der LiegenschaftsstiftungDigiTrans.
1.4 Gegenüber Xxxxxx, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind welchen Unternehmereigenschaft im Anhang 7 Sinne des Kollektivvertrags ange- führtösterreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen1.5 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, die welche im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Diözese Innsbruck oder ei- nem Website der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen habenDigiTrans xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxxxxx/xxxxxxxxx abrufbar sind.
(4) Für DienstnehmerInnen1.6 DigiTrans erbringt Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), wenn diese von DigiTrans ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denAGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.6 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen1.7 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich1.1. Vertragsgrundlagen: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmen. Die PR-Beratung DEIN ROTER FADEN – Inhaberin: Xxxxxxx Xxxxxxx, Bakk.phil. (im Folgenden „PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die PR- BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind für alle Rechtsbeziehungen zwischen PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen Vertragsabschlüssen zwischen PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
(1) Räumlich 1.2. Änderungen: Zukünftige Änderungen der Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx sind dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen schriftlich seinen Widerspruch erklärt.
1.3. Zusatzvereinbarungen: Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Gebiet der Diözese InnsbruckAbweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst per Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers: Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx dann Vertragsbestandteil, wenn diese von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx in das Angebot integriert oder von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx nur dann wirksam, wenn diese von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx mit einem dieser Rechtstexte ausdrücklich umfassende Zusatzvermerke (2wie zum Beispiel AGB akzeptiert) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen angenommen werden. Ansonsten widerspricht PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx der Diö- zese InnsbruckEinbeziehung von rechtsgestaltendenden Elementen, wie Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklausel des Auftragsgebers ausdrücklich. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der LiegenschaftsstiftungDie bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftragsgebers durch PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtselbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten.
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen: Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (3projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind etwaigen Preislisten und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PR- BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen der genannten Reihenfolge. Die Individuelleren Bestandteile ändern daher die generellen Bestandteile des Vertrags automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Dienstgeberin Vertragselementen von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denvon Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von PR-BERATUNG Xxxxxxx Xxxxxxx vor.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 11.6. Jänner 2021 in Kraft Vorgehen bei Unwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossender unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträgen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am Nächsten kommt, zu ersetzen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren, Werkleistungen und Dienstleistungen durch die Froli GmbH & Co. KG, (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbrucknachfolgend als Froli bezeichnet).
1.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Froli und dem Besteller richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (2) Fachlich für alle Ämter AVB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruckinsoweit Vertragsbestandteil, als Froli ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das sind sämtliche Ämter Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Froli in Kenntnis der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Änderungen der AVB werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen mit Ausnah- me dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Xxxxx maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der LiegenschaftsstiftungSchrift- oder Textform (z.B. Brief, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen RechtsträgernE-Mail, das Bischöfliche PriesterseminarTelefax).
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, das Institut für Bil- dung und Erziehungsoweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7. Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmen, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtSinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich1.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Wunderbaldinger GmbH – im Folgenden „Händler“ genannt – und Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(1) Räumlich 1.2. General Conditions of Sale: These Terms and Conditions are the only terms and conditions that shall apply to all orders placed with us and to all other legal relationships. No other conditions shall be valid without our express confirmation in writing.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmergeschäfte, beruft sich der Kunde darauf, Verbraucher zu sein, hat er dies dem Händler spätestens mit Auftragserteilung ausdrücklich bekannt zu geben. Ist der Kunde Verbraucher, hat dies dem Händler jedoch nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben, hat der Kunde dem Händler die daraus entstehenden Nachteile zu ersetzen und der Händler kann binnen drei Tagen ab Kenntnis der Verbrauchereigenschaft des Kunden vom Vertrag zurück treten.
1.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Gebiet der Diözese InnsbruckAbweichen vom Schriftformerfordernis.
(2) Fachlich für alle Ämter 1.5. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Händler ausdrücklich und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtschriftlich anerkannt werden.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder – aus welchem Grund immer – nicht Vertragsinhalt werden, so berührt dies die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten habenunter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Für DienstnehmerInnenDie unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, für die bisher die DBO 85 gegolten hatderen Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1zu ersetzen. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen Die Auslegungsregel des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben915 zweiter Halbsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung. 1 GeltungsbereichGeltungsbereich Der Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) gilt
(1) Räumlich räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck.Linz;
(2) Fachlich fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter Rechtsträger/innen in der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren Linz*); ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Caritas Oberösterreich und ihre Einrichtungen und die Kirchenzeitung der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt.Linz;
(3) Persönlich persönlich für alle DienstnehmerInnenalle**) Dienstnehmer/innen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein de- ren Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der nach dem 31. 12. 2000 begonnen hat. Für Dienstnehmer/innen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2001 begonnen wurde, gilt dieser Kollek- tivvertrag, soweit das im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen habenEinzeldienstvertrag verein- bart ist.
(4) Für DienstnehmerInnenAusgenommen von den Bestimmungen des Kollek- tivvertrages sind Ferialangestellte***), Praktikant/inn/ en im Kirchenbeitragsdienst und Praktikant/inn/en im Rahmen einer Ausbildung für einen kirchlichen Dienst****), fallweise Beschäftigte*****), Gutsange- stellte und Forstarbeiter*innen sowie Professor/inn/ en der Katholischen Privat-Universität Linz. *) Das sind zurzeit die Rechtsträgerin Diözese Linz (und deren dazu- gehörende Einrichtungen: Xxxxxxxx Xxxxxxx Gymnasium, Private Pä- dagogische Hochschule, Bildungshaus Schloss Puchberg, Bildungs- und Begegnungszentrum Haus der Frau Linz, Bildungszentrum Maxi- milianhaus, Bildungszentrum St. Franziskus, Dominikanerhaus Steyr, mensch & arbeit – Standort voestalpine, Zentrum der Katholischen Hochschulgemeinde), das Bischöfliche Gymnasium Petrinum, das Bi- schöfliche Priesterseminar, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichendeKatholische Privat-Universität, für sie günstigere Vereinbarungen haben das Domkapitel, die Bischöfliche Arbeitslosenstiftung und die Diözesane Immobilienstiftung sowie die DIS DienstleistungsGmbH. Für Pfarren (Günstigkeitsprin- zipausgenommen die Einrichtungen der Pfarrcaritas), gelten die Pfarrexposituren, die Filialkirchen und die Kirchenrektorate – soweit diese in vollem Umfang solange weitereigene Rechtspersönlichkeit besitzen – besteht, bis im Einvernehmen sofern sie nicht von sich aus dem Kollektivvertrag beitreten, zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denden Vertrags- parteien Einigung, eine Satzung des Kollektivvertrags der Diözese Linz zu beantragen.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Kollektivvertrag
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (1im Folgenden auch kurz „AGB“) Räumlich gelten für das Gebiet alle Rechtsverhältnisse zwischen der Diözese InnsbruckOeAD-WohnraumverwaltungsGmbH, FN 173421g, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx (im Folgenden auch kurz „OeAD-WV“) und natürlichen Personen (im Folgenden auch „Vertragspartner“ oder kurz „VP“), die die Vermittlung und Vergabe von Wohneinheiten durch die OeAD-WV betreffen oder sich daraus ergeben. Ergänzend zu den nachstehenden AGB wird zwischen der OeAD-WV und dem VP ein Benützungsvertrag abgeschlossen.
(2) Fachlich 1.2. Die Wohneinheiten befinden sich entweder in den von der OeAD-WV selbst betriebenen Gästehäusern oder in Gebäuden, die von Anbietern bzw. Heimträgern verwaltet werden, mit denen die OeAD-WV eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der Wohneinheiten abgeschlossen hat.
1.3. Diese AGB gelten für alle Ämter und Einrichtungen Vertragsverhältnisse, die auf Grund von Anmeldungen ab dem 1. September 2016 zustande kommen. Klarstellend wird festgehalten, dass bereits vor dem 1. September 2016 bestehende Vertragsverhältnisse sowie Vertragsverhältnisse, die auf Grund von Anmeldungen vor dem 1. September 2016 zustande kommen, den AGB der Diö- zese InnsbruckOeAD-WV in der Fassung vom Xxxx 2014 unterliegen.
1.4. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind Als „Benützungsdauer“ wird im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnenFolgenden jener Zeitraum bezeichnet, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Benützungsvertrag festgelegt ist. Unter der Voraussetzung, dass der Heimplatz gemäß Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben9 dieser AGB von der OeAD-WV zur Verfügung gestellt wird, beginnt der Zeitraum der Benützungsdauer auch dann zu laufen, wenn der Heimbewohner seinen Heimplatz nicht tatsächlich am ersten Tag der Benützungsdauer bezieht. Für DienstnehmerInnenDer Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage der Beginn der Benützungsdauer und die Pensionsvorsorgeder tatsächliche Tag des Einzugs können daher auseinanderfallen.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: General Terms and Conditions
Geltung. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck.
(2) Fachlich für Diese Informationssicherheitsklausel bleibt über die Laufzeit des Vertrages hinaus bestehen und erstreckt sich auf alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind Verarbeitungsaktivitäten im Anhang 7 Zusammenhang mit diesem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. . EVB-IT Cloudvertrag Seite 16 von 16 Vertragsnummer/KennuAnugftraggeber Vertragsnummer/KennuAnugftragnehmeVr21511/8000885 Ort Datum Ort Datum Die mit* gekennzeichneteBnegriffesind am Ende derEVB-IT Cloud-AGB dennient, Version1.0 vom01.02.2024 Anlage 1 zum V21511/8000885 Ansprechpartner Der Rechnungsempfänger ist immer auch der Mahnungsempfänger. Zentraler Ansprechpartner des Kollektivvertrags ange- führt.Auftragnehmers: Vertraglicher Ansprechpartner des Auftraggebers: Fachliche Ansprechpartner des Auftraggebers: Technische Ansprechpartner des Auftraggebers: Ändern sich die Ansprechpartner in dieser Anlage, wird die Anlage gem. EVB-IT Vertrag ohne die Einleitung eines Änderungsvertrages ausgetauscht. Ort , Datum Anlage 2a zum V21511/8000885 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende Entgelte: 12.465.388,13 €. (netto) Anlage 2b zum V21511/8000885 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende monatliche Entgelte (nachrichtlich): Anlage 2c zum 21511/8000885 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende jährliche Entgelte (nachrichtlich): Gesamtpreis: 542.551,25 € zum Regelbetrieb des Digitalen Arbeitsplatz für Lehrkräfte (DAP) vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1
(1.1 Die Digitale Bildungsplattform des Landes Baden-Württemberg 1
1.2 Module der Digitalen Bildungsplattform 1
1.2.1 Modul 1: Unterricht und Lernen 1
1.2.2 Modul 2: Sichere Kommunikation 1
1.2.3 Modul 3) Persönlich : Digitaler Arbeitsplatz für alle DienstnehmerInnen, die Lehrkräfte 1 1.3 Identitäts- und Accessmanagementsystem der Digitalen Bildungsplattform 2 2 Ausgangssituation 3
2.1 Pilotprojekt DAP auf Basis der Lösung dPhoenix der Dataport AöR 3
2.2 Aufbauprojekt zur Ermittlung der Anforderungen 3
2.3 Regelbetrieb des DAP auf Basis der dPhoenixSuite 3 3 Leistungsgegenstand 5
3.1 Leistungen im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt Rahmen des Regelbetriebs 5 3.1.1 Bereitstellung des Digitalen Arbeitsplatzes für Lehrkräfte (2DAP) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.5
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Samples: Cloud Services Agreement
Geltung. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck.
(2) Fachlich Vorgenannte Regelungen gelten ab dem 27.03.2020 für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- tenQuartale, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
dauerhaft oder zeitweise eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt, auch für das gesamte Abrechnungsquartal 1/2020 und längstens bis 31.12.2020 (4) Für DienstnehmerInnenAbrechnungsquartal 4/2020). Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, sich künftig als unwirksam erweisen oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Vereinbarung im Übrigen gültig. Die Vertragspartner ver- pflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine solche Ersatzregelung zu ver- einbaren, die dem ursprünglichen Regelungsziel möglichst nahekommt. Anlage 2: Datenaustausch zur Vereinbarung zur Umsetzung des § 87 a Abs. 3b SGB V infolge der CO- VID-19-Pandemie Hannover, Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt IKK classic (handelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4a SGB V) SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse (in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichendeWahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes nach § 36 KVLG 1989) KNAPPSCHAFT – Regionaldirektion Nord Verband der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Xxxxxxxxxxxxx - Die folgenden Angaben sind für die Prüfung, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zipob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Nr. 18 Teil B HVM besteht, zwingend erforderlich: 🞏 Ich/Wir bestätige(n), gelten diese dass ich/wir meinem/unserem Versorgungsauftrag in vollem Umfang solange weiterdiesem Quartal nachgekommen bin/sind, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin soweit es mir/uns aufgrund der durch die Covid-19- Pandemie verursachten Umstände möglich war. 🞏 Ich/Wir bestätige(n), dass der dieses Quartal aufgetretene Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme Folge der Covid-19-Pandemie und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
nicht in meiner Person liegend begründet ist (1z. B. zusätzlicher Urlaub, Krankheit). Ich/wir bestätigen ferner, dass keine nicht pandemiebedingte von mir/uns veranlasste Redu- zierung der Praxiszeiten oder vorübergehende Praxisschließung stattgefunden hat. 🞏 Ich/Wir habe(n) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6wie z.B. Soforthilfe bei der N-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (VerbraucherpreisindexBank, Kurzarbeitergeld) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogenZusammenhang mit der Covid-19 Pandemie beantragt. Dem Stufenbau Ich/Wir haben folgende diesbezügliche Anträge gestellt: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die KVN zeitnah über den Ausgang des/der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen FassungAntrags- verfahren zu unterrichten. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen Anlage 2 zum Datenaustausch zur Vereinbarung zur Umsetzung des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern87 a Abs. 3b SGB V infolge der COVID-19-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.Pandemie
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Samples: Implementation Agreement
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1 Bestandskund:innen des Segments „Strom“ von oekostrom haben die Möglichkeit ein Balkonkraftwerk zu kaufen. Voraussetzung ist eine aufrechte (1nicht gekündigte) Räumlich für das Gebiet Lieferbeziehung bezüglich Stroms zwischen dem / der Diözese InnsbruckKund:in und oekostrom („Stromabnahmevertrag“). Hierzu können Personen, die bislang noch keine Kund:innen von oekostrom sind, im Zuge des Kauf des Balkonkraftwerks auch einen Stromabnahmevertrag mit oekostrom abschließen.
(2) Fachlich 1.2 Die gemäß Punkt 3 gewährte Ratenzahlungsmöglichkeit gilt nur bis zur Kündigung des Stromabnahmevertrags durch den / die Kund:in. Mit Ausspruch einer rechtswirksamen Kündigung durch den / die Kund:in wird der gesamte ausstehende Kaufpreis sofort fällig und zur Gänze in Rechnung gestellt.
1.3 Diese AGB betreffen ausschließlich den Kauf des Balkonkraftwerks durch den / die Kund:in von oekostrom. Der Stromabnahmevertrag zwischen dem / der Kund:in und oekostrom bleibt davon unbeeinflusst.
1.4 Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung gelten für alle Ämter gegenwärtigen und Einrichtungen zukünftigen Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen betreffend die Balkonkraftwerke. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen (oder sonstige allgemeine Bedingungen und Vertragsschablonen) des / der Diö- zese InnsbruckKund:in oder Verweise auf diese gelten jedenfalls nicht. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung Vertragserklärungen zwischen oekostrom und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind Unternehmer:innen im Anhang 7 Sinne des Kollektivvertrags ange- führtKonsumentenschutzgesetzes bedürfen der Schriftform.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen1.5 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorgeabrufbar auf unserer Website auf xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der Lactalis Gruppe GmbH, Lactalis Deutschland GmbH, Omira GmbH, Omira BodenseeMilch GmbH, Omira Milchunion Süd GmbH, Neuburger Milchwerke GmbH und Ravensburg Milchwerke GmbH (1nachfolgend jeweils einzeln „Käufer“ genannt) Räumlich für das Gebiet über den Kauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt) sowie den Bezug von Dienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt), wenn der Diözese InnsbruckVertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Der Käufer gehört zur Lactalis-Gruppe, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Milchprodukten spezialisiert ist.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Bestellungen und Verträge über den Bezug von Lebensmitteln, Futtermitteln, pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie den für deren Herstellung erforderlichen Hilfs- und Rohstoffen sowie Verpackungen, die besonderen regulatorischen Vorgaben unterliegen (2nachfolgend „Besondere Ware“ genannt) Fachlich und für die zusätzlich die besonderen vertraglichen Bestimmungen gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Anwendung gelangen sollen.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende, diesen entgegenstehende oder diese ergänzende Bedingungen sind ausgeschlossen. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur dann und insoweit zur Anwendung, als der Käufer ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle Ämter zukünftigen Bestellungen und Einrichtungen Verträge, auch wenn der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtKäufer dann nicht gesondert auf sie Bezug nimmt.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen1.4 Die Bezugnahme auf ein Angebot, ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip)entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen enthalten oder auf solche verweisen, gelten diese oder die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie deren Bezahlung in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin Kenntnis solcher Bedingungen stellen keine Zustimmung des Käufers dar und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denes bleibt in diesen Fällen bei der ausschließlichen Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich Dieser Kollektivvertrag gilt für das Gebiet alle Arbeitnehmer und Lehrlinge der Diözese InnsbruckWIENER STADTWERKE Holding AG, der WIEN ENERGIE GmbH, der WIENER NETZE GmbH, der WIENER LINIEN GmbH & Co KG und B&F Wien - Bestattung und Xxxxx- xxxx XxxX, XXXXXXXXXX XXXX XxxX, XXXXXXXXX XXXX GmbH und Sarglogis- tik Wien GmbH, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird.
(2) Fachlich für alle Ämter Vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages sind Vorstandsmitglieder und Einrichtungen Ge- schäftsführer, soweit sie nicht der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der LiegenschaftsstiftungArbeiterkammerumlagepflicht unterliegen, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtausge- nommen.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die Leitende Angestellte im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen von den arbeitszeit- rechtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen habenausgenommen.
(4) Für DienstnehmerInnenVom Geltungsbereich sind ausgenommen: Arbeitnehmer, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben im Zuge eines Be- triebsüberganges von Arbeitgebern des Energiebereiches (Günstigkeitsprin- zipKonzernbeteiligungen zum 01.07.2013), gelten die einem anderen Kollektivvertrag unterliegen, zu Arbeitgebern des Energiebereiches, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, wechseln. Dies gilt auch, wenn diese in vollem Umfang solange weiter, bis Arbeitnehmer im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denZuge eines weiteren Betriebsüberganges an an- dere Arbeitgeber (weiter)überlassen werden.
(1) Der Dieser Kollektivvertrag tritt mit am 1. Jänner 2021 Juli 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossenKraft.
(2) Der Kollektivvertrag kann oder Teile desselben können von beiden Kollektiv- vertragsparteien jedem der Vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- denwerden. Während der Kündigungsfrist sind Ver- handlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
(3) Bei Kündigung Einvernehmlichkeit besteht darüber, dass mit der Beilegung von Streitigkeiten aus generellen Rechtsfragen, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages werden während ergeben, vor Anrufung der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung staatlichen Gerichte eine von den Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission zu befassen ist.
(1) Mit Ausnahme der Lehrlinge gilt für Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungs- bereich des Angestelltengesetzes (AngG) fallen, das AngG BGBl 292/1921 in der Fassung BGBl I 35/2006.
(2) Im Fall einer Novelle zum AngG oder Abänderung einer Neuregelung (Teilneuregelung) der Arbeitsbedingungen der Angestellten (z.B. im Zuge der Angleichung der bestehen- den Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten) zu Gunsten oder zu Unguns- ten der Angestellten, verpflichten sich die Vertragsteile, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Regelung zu finden.
(1) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen aufgenom- men sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der An- wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Ein Arbeitnehmer darf auf Grund des Kollektivvertra- ges geführtGeschlechtes weder unmittelbar noch mit- telbar diskriminiert werden.
(3) Mit Arbeitnehmern sind im folgenden auch Lehrlinge gemeint, sofern nicht Be- sonderes bestimmt wird.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen Gesetzliche Bestimmungen, die in Teil II des Kollektivvertrages inhalts- oder sinngleich wiederholt werden, dienen - mit Ausnahme der Zulassungsnormen - nur der Information und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich stattder besseren Lesbarkeit des Kollektivvertrages. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) Sie haben keine konstitutive Bedeutung. Sofern im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, treten im Fall einer gesetzlichen Neuregelung die neuen Gesetzesbestimmungen an deren Stelle.
(5) Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurdenTeil II Abschnitt 7 Sonderbestimmungen hinsichtlich bestimmter Unter- nehmen oder Unternehmensbereiche aufgenommen sind, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit habenhandelt es sich um einen Zusatz zu den allgemeinen Bestimmungen.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Kollektivvertrag
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für den Erwerb von Eintrittskarten, Zeitkarten, Dauerkarten und Jahreskarten für die Museen der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbrucknachfolgend „SKD“).
1.2 Umfasst ist hierbei der Erwerb der Tickets
a) an den Kassen der Museen der SKD
b) durch den beauftragten Dienstleister (2nachfolgend „Besucherservice“) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind die Avantgarde Sales & Marketing Support GmbH im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnenNamen, die Auftrag und auf Rechnung der SKD - in den Vorverkaufsstellen - im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit Web-Shop der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt SKD (2xxxxx://xxxx.xxx.xxxxxx)(nachfolgend „Web-Shop“) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.- über das Customer Care Center
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindexc) im 12 Monatsdurchschnitt Rahmen des Erwerbs und Weiterverkaufs durch autorisierte Wiederverkäufer
1.3 Diese AGB gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen der SKD, namentlich der Besucherordnung der SKD sowie den jeweiligen Garderobenordnungen, welche vor Ort in den Museen sowie im Web-Shop einsehbar sind. Mit dem Erwerb der Tickets erkennt der Kunde diese allgemeinen Bestimmungen der SKD als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Kunden* erkennen die SKD nicht an, es sei denn, die SKD stimmen schriftlich ihrer Geltung zu.
1.4 Die SKD behalten sich das Recht vor, diese AGB jederzeit ohne Angaben von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogenGründen zu ändern. Dem Stufenbau Für bereits getätigte Bestellungen bzw. bestehende Kaufverträge gelten diese Änderungen nicht.
1.5 Die englische Übersetzung dieser AGB ist weder Teil der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze AGB, noch wird sie auf andere Weise in Absprachen zwischen den SKD und ihren Kunden einbezogen. Sie dient ausschließlich der jeweils gültigen FassungInformation. Sofern Für die Richtigkeit der englischen Übersetzung übernehmen die SKD keine Haftung. Die deutschen AGB gelten in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit habenjedem Fall vorrangig.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (1AVB) Räumlich gelten für das Gebiet alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen der Diözese InnsbruckSR-SCHOLZ ROHSTOFFE GmbH & Co. KG (Scholz Rohstoffe) unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als an- genommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Ge- schäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widerspro- chen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht aner- kannt, wenn Scholz Rohstoffe ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Scholz Rohstoffe ausdrücklich widerspricht.
(2) Fachlich für alle Ämter . Angebote von Scholz Rohstoffe sind freibleibend und Einrichtungen unverbindlich. Mündli- che Vereinbarungen der Diö- zese InnsbruckAngestellten von Scholz Rohstoffe werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens Scholz Rohstoffe verbindlich oder wenn sie vom Käufer innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verein- barung gegenüber Scholz Rohstoffe schriftlich bestätigt werden und Scholz Rohstoffe diese mündliche Vereinbarung schriftlich gegenbestätigt. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftunggleiche gilt für Ergänzungen, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut Abänderungen oder Nebenabreden.
3. Maßgebend für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx die Auslegung von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese Handelsklauseln sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtZweifel die In- coterms 2010.
(3) Persönlich 4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Monta- geskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für alle DienstnehmerInnen, die Scholz Rohstoffe aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Vor- lieferanten von Scholz Rohstoffe. Modelle und Zeichnungen bleiben das Ei- gentum von Scholz Rohstoffe.
5. Käufer im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind Sinne dieser AVB ist bei Werk- und ein Dienstverhältnis mit Werklieferungsverträgen auch der Diözese Innsbruck oder ei- nem der Besteller bzw. Auftraggeber. Ware im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten habenSinne dieser AVB ist der Liefer- bzw. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die PensionsvorsorgeLeistungsgegenstand.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Sales Contracts
Geltung. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich für das Gebiet 1.1. Die KG Media GmbH sowie die K. G. Media d.o.o. – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Diözese Innsbruck.
(2) Fachlich Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, Preislisten sowie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibung von Dienstleistungen, Preislisten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht nur projektbezogen, für alle Ämter Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung dem Auftraggeber ab dem ersten Vertragsabschluss und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt.
(3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- den.
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze liegen automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen in der jeweils gültigen FassungFassung zugrunde, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Sofern Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Beschreibung von Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen schriftlich widerspricht. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen.
1.4. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, Beschreibung von Dienstleistungen, Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten diese in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurdender genannten Reihenfolge. Die individuellen Bestandteile ändern daher die generellen Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
1.5. Sollen einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten insbesondere so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzesund der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit habenihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung. 1 Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (1im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) Räumlich gelten für das Gebiet alle Verträge zwi- schen dem Lieferanten und der Diözese InnsbruckExOne GmbH (im Fol- genden „ExOne“), die diese auf Käufer-, Besteller- oder Auftragnehmerseite bezüglich des Einkaufs von Materia- len, Gegenständen, Produkten, Software und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (im Folgenden „Liefergegenstände“) abschließt sowie für Verträge be- züglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lie- feranten.
1.2. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unter- nehmern (2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- me der Liegenschaftsstiftung§ 14 BGB), alle Pfarren der Diözese Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- dung und Erziehung, sowie alle vom Xxxxxxx von Inns- bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) Diese sind juristischen Personen des öffentli- chen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führtSinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Persönlich 1.3. Mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten diese Einkaufsbedingungen gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil.
1.4. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abwei- chende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine An- wendung, auch wenn ExOne ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen durch den Liefe- ranten bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.5. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufs- bedingungen nimmt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für alle DienstnehmerInnenweitere Bestel- lungen von ExOne an.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber ExOne ab- zugeben sind und ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Er- klärungen von Rücktritt oder ei- nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- lungen zugesichert bekommen haben.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- zipMinderung), gelten diese in vollem Umfang solange weiterbedürfen zu ih- rer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- denFax).
(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- ges geführt.
(4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- dere relevante Rechtsquellen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen