Zusatzvereinbarungen Musterklauseln

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Zusatzvereinbarungen. Microsoft kann diesen Vertrag von Zeit zu Zeit ändern. Änderungen der Nutzungsrechte finden wie in diesem Vertrag vorgesehen Anwendung. Änderungen anderer Bestimmungen werden erst wirksam, wenn der Kunde sie akzeptiert. Microsoft ist berechtigt, vor Bearbeitung einer neuen Bestellung vom Kunden zu verlangen, dass er geänderte oder zusätzliche Bestimmungen akzeptiert. Zusätzliche oder widersprechende Geschäftsbedingungen, die in einer Bestellung enthalten sind oder anderweitig vom Kunden präsentiert werden, werden ausdrücklich abgelehnt und haben keine Wirkung.
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von 1. 3 MB/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts der Behinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für kann der Versicherer auch die Vorl...
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge nach § 110 Absatz 2 und § 26a Absatz 1 SGB XI 340 Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif nach § 193 Absatz 5 VVG 342 Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten 343 Tarif PP mit Tarifstufen PPN und PPB 344 Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung 352 Informationen Private Pflegeberatung 357
Zusatzvereinbarungen. Die vertragschliessenden Verbände verpflichten ihre Sektionen, ihre Mitglieder und sich selbst, keine besonderen Gesamtarbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Ausgenommen sind Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern für den Kanton Tessin und Kanton Baselland, Kanton Basel-Stadt und für das Anschlägergewerbe der Stadt Zürich und Umgebung. Hier ist insbesondere die Einführung einer auf den örtlichen Geltungsbereich der Zusatzvereinbarungen beschränkten Kautionsregelung ausdrücklich zulässig.
Zusatzvereinbarungen. Soweit diese AGB und Informationen zum Maklervertrag eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit vertretungsbefugten Organen der s REAL schriftlich geschlossen werden
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Connetation nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Connetation in das Angebot integriert oder von Connetation zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Connetation nur dann wirksam, wenn diese von Connetation mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Connetation der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Connetation bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatz- vereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftragge- bers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vor- gaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von NFG nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von NFG in das Angebot integriert oder von NFG zum Beispiel durch Verweise auf diese Vor- gaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestal- tende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedin- gungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von NFG nur dann wirksam, wenn diese von NFG mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzep- tiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht NFG der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Ele- menten, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder