Zusatzvereinbarungen Musterklauseln

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Zusatzvereinbarungen. Microsoft kann diesen Vertrag von Zeit zu Zeit ändern. Änderungen der Nutzungsrechte finden wie in diesem Vertrag vorgesehen Anwendung. Änderungen anderer Bestimmungen werden erst wirksam, wenn der Kunde sie akzeptiert. Microsoft ist berechtigt, vor Bearbeitung einer neuen Bestellung vom Kunden zu verlangen, dass er geänderte oder zusätzliche Bestimmungen akzeptiert. Zusätzliche oder widersprechende Geschäftsbedingungen, die in einer Bestellung enthalten sind oder anderweitig vom Kunden präsentiert werden, werden ausdrücklich abgelehnt und haben keine Wirkung.
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge nach § 110 Absatz 2 und § 26a Absatz 1 SGB XI 340 Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif nach § 193 Absatz 5 VVG 342 Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten 343 Tarif PP mit Tarifstufen PPN und PPB 344 Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung 352 Informationen Private Pflegeberatung 357
Zusatzvereinbarungen. Die vertragschliessenden Verbände verpflichten ihre Sektionen, ihre Mitglieder und sich selbst, keine besonderen Gesamtarbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Ausgenommen sind Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern für den Kanton Tessin und Kanton Baselland, Kanton Basel-Stadt und für das Anschlägergewerbe der Stadt Zürich und Umgebung. Hier ist insbesondere die Einführung einer auf den örtlichen Geltungsbereich der Zusatzvereinbarungen beschränkten Kautionsregelung ausdrücklich zulässig.
Zusatzvereinbarungen. Soweit diese AGB und Informationen zum Maklervertrag eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit vertretungsbefugten Organen der s REAL schriftlich geschlossen werden. Die Auftraggeber:in wird informiert, dass für eine Verbraucher:in bei Abschluss des Vermittlungsauftrages bzw. eines Such- /Angebotsauftrages außerhalb der Geschäftsräume der Makler:in oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 XXXX ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, ist die s REAL mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über diesen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Es kann dafür das Muster-Widerrufsformular (siehe unten) verwendet werden, dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass diese Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist von der Auftraggeber:in abgesendet wurde. Bei Widerruf wird die s REAL alle Zahlungen, welche sie von der Auftraggeber:in erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei s REAL eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wenn die Makler:in vor Ablauf dieser 14-tägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch die Auftraggeber:in, die bzw. der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) innerhalb dieser Frist – ihr bzw. sein Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit der Makler:in. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich die Verbraucher:in, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen. Die „s REAL Immobilien“ ist eine Unternehmensgruppe der Erste Bank und Sparkassengruppe und besteht aus 6 Gesel...
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungs- verträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26 a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Zusatzvereinbarungen für Versicherungs- verträge mit Versicherten im Basistarif ge- mäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang)
Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der
Zusatzvereinbarungen. 10.1 Die Vertragsparteien treffen nach gemeinsamer Erörterung folgende weitere Vereinbarungen:
Zusatzvereinbarungen. A. Alle von den Mietbedingungen und/oder dem Mietvertrag abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Textform.