Vertragsgrundlagen. Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.
Vertragsgrundlagen. Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Vertragsgrundlagen. 1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbstständige Verträge.
1.2 Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.
1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle im Rahmen der R+V-PrivatPolice abgeschlossenen Verträge.
Vertragsgrundlagen. 2.1 Für alle vom Auftraggeber erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrund- lage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses:
2.1.1 das Auftragsschreiben des Auftraggebers,
2.1.2 das Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen nebst zugehörigen Anlagen,
2.1.3 die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen (AGB),
2.1.4 das Angebot des Auftragnehmers in der Fassung des „Leis- tungsverzeichnis / NU-Angebot“ mit den hierin auf Seite 2 auf- geführten Bestandteilen,
2.1.5 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und Teil C (VOB/B und VOB/C),
2.1.6 alle für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ein- schlägigen technischen Vorschriften und Normen (wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, Eurocodes und VDI/VDE-Richtlinien) sowie Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsvorschriften der Hersteller und Zulieferer und alle weiteren allgemein anerkannten Regeln der Technik,
2.1.7 die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz (wie z. B. die Baustellenverordnung, das Arbeitsschutzgesetz, die Ar- beitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien) sowie die Bestimmungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften,
2.1.8 alle Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die allge- mein gültigen technischen Richtlinien und Vorschriften, wie z. B. Vorschriften des Verbandes der Schadensversicherer (VDS), VDI-Richtlinien und VDE-Normen.
2.1.9 alle Gesetze, öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Verord- nungen des Bundes, der Länder und der kommunalen Hoheits- xxxxxx,
2.1.10 die Bestimmungen über den Werkvertrag der §§ 631 ff. BGB und zum Bauvertrag gemäß §§ 650a ff. BGB.
2.2 Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegen- seitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werkleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werkleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile dargestellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.
2.3 Sollte eine Regelung der VOB/B oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, weil abweichende Bestim- mungen in den §§ 650a ff. BGB als gesetzliches Leitbild anzusehen sind und die jeweilige Regelung der VOB/B oder der vorliegenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen hiervon zu Lasten des A...
Vertragsgrundlagen. Grundlagen des Versicherungsschutzes sind - die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und - die folgenden Bestimmungen. Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte versicherte Risiko besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
Vertragsgrundlagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rück- transportkosten (ABBR)“ zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden. Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt – erbringt Beistands- leistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während der Reise zustoßen:
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes ...
Vertragsgrundlagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Auslands-Schutzbrief-Versicherung (ASB)“ zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.
Vertragsgrundlagen. 2.1 Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen: – Bestätigung des Angebots des Kunden durch die TOPIX AG – Pflegeschein – diese AGB – gesetzliche Bestimmungen
2.2 Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
2.3 Für alle Vertragsbeziehungen gelten diese AGB ausschließlich. Abweichende, entgegen- stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die TOPIX AG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Einem etwaigen Hinweis des Kunden auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. eine Bestätigung der TOPIX AG in Textform maßgebend.
2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben, soweit in diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag keine andere Formvorschrift vorgesehen ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insb. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.6 Sofern der Kunde die KI-gestützte Verarbeitung von Dokumenten beauftragt hat, erkennt er die zusätzlichen Bestimmungen von Rossum in der jeweils aktuellsten Fassung, abrufbar unter xxxxx://xxxxxx.xx/xxxxx/, an.
Vertragsgrundlagen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern.