Common use of Geltungsdauer der Vereinbarung Clause in Contracts

Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln: a) in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind; b) in der bestätigt wird, ob der Staat in Anhang A aufzuführen ist; c) in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung genannt sind (Anhang B); d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C); e) in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in An- hang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen beigefügt ist; und f) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Ver- einbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren. 2.1 Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: (i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutref- fend, (ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist. 2.2 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anhang E). 2.3 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichen. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden. 3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Fest- stellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkom- mens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene Konten. 4. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegen.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung oder sobald so bald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungsgremi- ums eine Notifikation übermitteln: a) a. in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften Rechtsvorschrif- ten verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten einen länder- bezogenen Bericht vorzulegen, und dass ihr Staat von berichtenden Rechts- trägern verlangt, länderbezogene Berichte für die Steuerjahre vorzulegen, die an oder nach dem in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sindNotifikation genannten Datum beginnen; b) b. in der bestätigt wirdangegeben ist, ob der Staat in Anhang A aufzuführen die Liste der Staaten ohne Gegenseitig- keit aufzunehmen ist; c) c. in der ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung ein- schliesslich Verschlüsselung genannt sind (Anhang B)sind; d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C); e) d. in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen den erforderlichen Rechtsrahmen und die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die nach Artikel 22 des Amtshilfe- übereinkommens und Abschnitt 5 Absatz 1 dieser Vereinbarung vorge- schriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügtsowie die in Abschnitt 5 Absatz 2 umschriebene sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten, und welcher der ausgefüllte und in An- hang D aufzunehmende dieser Vereinbarung als Anhang angehängte Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist; und fe. die i) eine Liste der Staaten der zuständigen BehördenBehörden enthält, mit denen sie dieser Ver- einbarung Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Gesetzge- bungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt, oder ii) eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass sie beabsichtigt diese Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden, die eine Notifikation nach diesem Buchstaben übermitteln, wirksam werden zu lassen. Die zuständigen Behörden müssen verpflichten sich dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungs- gremiums umgehend jede an den dem oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Inhalt der Notifikation vorzu- nehmende Änderung zu notifizieren. 2.1 2. Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: (wirksam: i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekreta- riat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem die gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Buchstabe e den Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt istBe- hörde bezeichnet, oder, sofern zutref- fend, ( ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam geworden ist. 2.2 3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine führt und veröffentlicht auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende OECD-Website eine Liste der zuständigen Behörden führenBehörden, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anhang E). 2.3 Das Verein- barung darstellt. Darüber hinaus veröffentlicht das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird Koordinierungs- gremiums auf der OECD-Website die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz Ab- satz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichenInformationen. 4. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-f e übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinie- rungsgremiums zur Verfügung gestellt werdengestellt. 35. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung vorübergehend aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich schrift- lich ihre Fest- stellung Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte diese andere zuständige Behörde diese Vereinbarung die Vereinba- rung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam seinVor einer solchen Feststellung konsultiert sie die andere zuständige Behörde. IAls erhebliche Nichteinhaltung im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem gilt die Nichteinhaltung von Abschnitt 5 Absätze 1 und 2 sowie von Abschnitt 6 Absatz 1 oder der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und entsprechenden Bestim- mungen des Amtshilfeübereinkom- mens, Amtshilfeübereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde. Eine Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt beste- hen, bis die andere zuständige Behörde sowie in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass keine erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass sie geeignete Massnahmen ergriffen hat, um die erhebliche Nichteinhaltung zu beheben. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene Kontenannehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden. 46. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte andere zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums Koordi- nierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werdenwirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen Informatio- nen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt werden und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegenAmtshilfeübereinkommens.

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Samples: Multilateral Agreement

Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung Vereinbarung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln: a) in der angegeben istmöglichst rasch, dass nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und eine Noti- fikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit: a) der Meldung, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt, die die jeweiligen Stichtage in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für Bezug auf bestehende Konten, Neukonten sowie Neukonten, und die Anwendung oder Abschluss Vervollständigung der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sindSorg- faltspflichten definieren; b) in der bestätigt wirdBestätigung, ob der Staat in Anhang A aufzuführen istaufgenommen werden soll; c) in der Nennung ein oder mehrere mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung genannt sind Verschlüsselungsstandards (Anhang B); d) in der gegebenenfalls Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind Da- ten (Anhang C); e) in der angegeben istMeldung, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für getroffen hat, um die erforder- liche Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügtdie Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewähr- leisten, und welcher der ausgefüllte dem beigelegten vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen in An- hang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen beigefügt istAnhang D; und f) eine einer Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit gegenüber denen sie dieser Ver- einbarung im Einklang mit die Ab- sicht besteht, dass diese Vereinbarung nach den (etwaigenallfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigtGesetzgebungsverfahren wirksam wird. Die zuständigen Behörden müssen notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungsgremi- ums umgehend jede wesentliche Änderung, die an den oben genannten obgenannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizierenvorzunehmen ist. 2.1 2.1. Diese Vereinbarung wird zum am späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: wirksam: (i) dem Tag, an dem die zweite letzte der beiden zuständigen Behörden beim Sekre- tariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat hinter- legt, einschliesslich der Nennung des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Staat Xxxxxx der anderen zuständigen Behörde aufgeführt istBe- hörde nach Absatz 1 Buchstabe f, oderund, sofern zutref- fend, anwendbar, (ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten Übereinkommen in Kraft getreten und für beide Staaten wirksam ist. 2.2 2.2. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird führt eine auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden führenBehörden, welche die die Vereinbarung unterzeichnet haben haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt die Vereinba- rung wirksam ist (Anhang E). 2.3 2.3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird veröffentlicht auf der OECD- Webseite die von den zuständigen Behörden gemäss nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichengemeldeten Angaben. Die gemäss Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werdenKoordinierungsausschuss zugänglich gemacht. 3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung aussetzen, indem sie einer der anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Fest- stellung Feststel- lung mitteilt, dass die letztgenannte zweitgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung Nicht- einhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen Daten- schutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkom- mensÜbereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung Ver- einbarung durch die zuständige Behörde zuständigen Behörden sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene ausgenommene Konten. 4. Eine zuständige Behörde kann ihre die Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem beim Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums Koordinie- rungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats Mo- nats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und weiterhin den Bestimmungen Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens Übereinkommens unterliegen.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung Vereinbarung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln: a) in der angegeben istmöglichst rasch, dass nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und eine Noti- fikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit: a) der Meldung, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt, die die jeweiligen Stichtage in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für Bezug auf bestehende Konten, Neukonten sowie und die Anwendung oder Abschluss Vervollständigung der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sindSorg- faltspflichten definieren; b) in der bestätigt wirdAngabe, ob der Staat in Anhang A aufzuführen istaufgenommen werden soll; c) in der ein Nennung eines oder mehrere mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung genannt sind einschliess- lich Verschlüsselungsstandards (Anhang B); d) in der gegebenenfalls Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind Da- ten (Anhang C); e) in der angegeben istMeldung, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für getroffen hat, um die erforder- liche Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügtdie Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewähr- leisten, und welcher der ausgefüllte Beilage des vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen für die Aufnahme in An- hang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen beigefügt istAnhang D; und f) eine einer Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit gegenüber denen sie dieser Ver- einbarung im Einklang mit die Ab- sicht besteht, dass diese Vereinbarung nach den (etwaigenallfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigtGesetzgebungsverfahren wirksam wird. Die zuständigen Behörden müssen notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungsgremi- ums umgehend jede wesentliche Änderung, die an den oben genannten obgenannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizierenvorzunehmen ist. 2.1 2.1. Diese Vereinbarung wird zum am späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: wirksam: (i) dem am Tag, an dem die zweite letzte der beiden zuständigen Behörden beim Sekreta- riat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat hinter- legt, einschliesslich der Nennung des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Staat Xxxxxx der anderen zuständigen Behörde aufgeführt istBe- hörde nach Absatz 1 Buchstabe f, oderund, sofern zutref- fend, anwendbar, (ii) dem am Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und für beide Staaten wirksam ist. 2.2 2.2. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird führt eine auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden führenBehörden, welche die die Vereinbarung unterzeichnet haben haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt die Vereinba- rung wirksam ist (Anhang E). 2.3 2.3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird veröffentlicht auf der OECD- Webseite die von den zuständigen Behörden gemäss nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichengemeldeten Angaben. Die gemäss Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werdenKoordinierungsgre- miums zugänglich gemacht. 3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung aussetzen, indem sie einer der anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Fest- stellung Feststel- lung mitteilt, dass die letztgenannte zweitgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam seinwirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung Nichteinhal- tung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen Datenschutz- bestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkom- mensAmtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung Ver- einbarung durch die zuständige Behörde zuständigen Behörden sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene ausgenommene Konten. 4. Eine zuständige Behörde kann ihre die Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem beim Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums Koordinie- rungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werdenMo- nats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegenAmtshilfeübereinkommens.

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Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation Notifika- tion an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln: a) in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils je- weils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind; b) in der bestätigt wird, ob der Staat in Anhang A aufzuführen ist; c) in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung genannt sind (Anhang B); d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C); e) in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Da- tenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in An- hang Anhang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen Datenschutzvorkehrun- gen beigefügt ist; und f) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Ver- einbarung Verein- barung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend um- gehend jede an den oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung Ände- rung notifizieren. 2.1 Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: (i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchsta- be Buchstabe f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutref- fendzutreffend, (ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist. 2.2 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD- OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung Vereinba- rung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anhang E). 2.3 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden Be- hörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichen. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden. 3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Fest- stellung Feststel- lung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem er- heblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung Nichtein- haltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen Datenschutz- bestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkom- mensAmtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung Verein- barung durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards Mel- destandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene ausgenommene Konten. 4. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug Be- zug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums Koordi- nierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats Mo- nats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden wer- den und den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegen.

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Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung Vereinbarung oder sobald wie so bald als möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinie‐ rungsgremiums eine Notifikation übermitteln: a) a. in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften Rechtsvorschrif‐ ten verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten, einen län‐ derbezogenen Bericht vorzulegen, und dass ihr Staat von berichtenden Rechtsträgern verlangt, länderbezogene Berichte für die Steuerjahre vorzu‐ legen, die an oder nach dem in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sindNotifikation genannten Datum begin‐ nen; b) b. in der bestätigt wirdangegeben ist, ob der Staat in Anhang A aufzuführen die Liste der Staaten ohne Gegensei‐ tigkeit aufzunehmen ist; c) c. in der ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung ein‐ schliesslich Verschlüsselung genannt sind (Anhang B)sind; d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C); e) d. in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen den erforderlichen Rechtsrahmen und die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die nach Artikel 22 des Amtshil‐ feübereinkommens und Abschnitt 5 Absatz 1 dieser Vereinbarung vorge‐ schriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügtsowie die in Abschnitt 5 Absatz 2 umschriebene sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten, und welcher der ausgefüllte und in An- hang D aufzunehmende dieser Vereinbarung als Anhang ange‐ hängte Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen beigefügt Datenschutzvorkehrungen bei‐ gefügt ist; und fe. die i) eine Liste der Staaten der zuständigen BehördenBehörden enthält, mit denen sie dieser Ver- einbarung Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Ge‐ setzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigtbeab‐ sichtigt, oder ii) eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass sie beabsich‐ tigt diese Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden, die eine Notifikation nach diesem Buchstaben übermitteln, wirksam werden zu las‐ sen. Die zuständigen Behörden müssen verpflichten sich dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungs‐ gremiums umgehend jede an den dem oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Inhalt der Notifikation vorzu‐ nehmende Änderung zu notifizieren. 2.1 2. Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werdenzum spä‐ teren der folgenden Zeitpunkte wirksam: (i) dem Tag, an dem die zweite der beiden bei‐ den zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem die gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Buchstabe e den Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt istbezeichnet, oder, sofern zutref- fend, (oder ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ge‐ worden ist. 2.2 3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine führt und veröffentlicht auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende OECD‐Website eine Liste der zuständigen Behörden führenBehörden, welche die Vereinbarung Vereinba‐ rung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame wirksa‐ me Vereinbarung darstellt (Anhang E). 2.3 Das darstellt. Darüber hinaus veröffentlicht das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird auf der OECD‐Website die von den zuständigen Behörden Behör‐ den gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichenInformationen. 4. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-f c bis e übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werdengestellt. 35. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba- rung Vereinbarung vorübergehend aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Fest- stellung Feststellung mitteilt, dass diese andere zuständige Be‐ hörde die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten einge‐ halten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam seinVor einer solchen Feststellung konsultiert sie die andere zuständige Behörde. IAls erhebliche Nichteinhaltung im Sinne dieses Absatzes umfasst gilt die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung Nicht‐ einhaltung von Abschnitt 5 Absätze 1 und 2 sowie von Abschnitt 6 Absatz 1 oder der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und entsprechenden Bestimmungen des Amtshilfeübereinkom- mens, Amtshilfeübereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde. Eine Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt bestehen, bis die andere zuständige Behörde sowie in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass kei‐ ne erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass sie geeignete Massnahmen er‐ griffen hat, um die erhebliche Nichteinhaltung zu beheben. Soweit das anwend‐ bare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechts- trägern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenom- mene Kontenannehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden. 46. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte andere zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werdenwirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen erhalte‐ nen Informationen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt werden behan‐ delt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegenAmtshilfeübereinkommens.

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Samples: Multilateral Agreement on the Exchange of Country by Country Reports (Mcaa Cbc)