Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, eine Noti- fikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit:
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Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung Verein- barung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemeinsamen gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, in ihrem Staat eine Noti- fikation beim Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitübermitteln:
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Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung Verein- barung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemeinsamen gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, in ihrem Staat eine Noti- fikation beim Notifika- tion an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitübermitteln:
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