Gemeinsame Veranstaltungen Musterklauseln

Gemeinsame Veranstaltungen. Grundlage: gemeinsam erstellter Jahresarbeitsplan 11.08.2018 Schuleinführung verantwortlich: Schul- und Hortleitung, Xxxx Xxxxxxxx 25.08.2018 „Tag der offenen Tür“ verantwortlich: Öffnung der Horträume: Hortteam Öffnung der Unterrichtsräume: Schulteam Empfang der Gäste: Schulleitung / Hortleitung 1. Klassen verantwortlich: Einladung ab 18:00 Uhr: Lehrer Rundgang Horträume – Vorstellen Hortkonzeption – „ Schnittchenzeit“ : Horterzieher Durchführung des gemeinsamen Elternabends 16.11.2018 bundesweiter Vorlesetag verantwortlich: Lehrer, päd. Fachkräfte des Hortes 21.12.2018 Weihnachtssingen verantwortlich: Xxxx Xxxxxxxx 15.02.2019 „Halbzeit“ – Singen verantwortlich: Xxxx Xxxxxxxx 05.03.2019 Fasching verantwortlich: Lehrer, päd. Fachkräfte des Hortes 05.06.2019 Kindertag verantwortlich: Lehrer, päd. Fachkräfte des Hortes 12.06.2019 0.Elternabend verantwortlich: Schul- und Hortleitung 05.07.2019 Zeugnisausgabe und Verabschiedung 4.Klasse verantwortlich: Schul- und Hortleitung, Lehrer, päd. Fachkräfte
Gemeinsame Veranstaltungen. 5.1 Die Grundschule lädt die Schulanfänger zu mindestens einem „Schnuppertag“ ein (weitere Absprachen erfolgen intern). 5.2 Die Schülerinnen und Xxxxxxx einer Klasse besuchen oder empfangen die Kinder der Kindertageseinrichtungen und führen eine Vorlesestunde durch. 5.3 Weitere gemeinsame Aktionen oder Projekte werden durchgeführt (Weihnachtsbacken, Theateraufführungen, Sportfeste, themenorientierte Elternabende, weitere Vorlesestunden etc).
Gemeinsame Veranstaltungen. Infoveranstaltungen im Rahmen von vorschulischer Bildung Elterninformationsveranstaltungen zum Übergang Kita-GS als gemeinsame Veranstaltung der Grundschulen und Kitas einer zugeordneten Region Treffen der regionalen Arbeitskreise mind. 2x im Jahr

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.