Common use of GEMEINSAME VERWALTUNG Clause in Contracts

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des OGAW AIF und ihrer ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWAIF. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-nicht- liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-nicht- liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des OGAW AIF und ihrer ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWAIF. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern: (1) . die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-nicht- liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder; (2) . jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-nicht- liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Fondsvertrag, Fondsvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft für den OGAW beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds OGAW sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds OGAW haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder Verwaltungsgesellschaft oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten für den OGAW beauftragte Stelle/ Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des dieses OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des dieses OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des OGAW und ihrer ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds OGAW ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 UCITSG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz bei der Verwaltungsgesellschaft des OGAW nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und sowie über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW AIF und ihrer seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für welche die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWAIF. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern: (1) . die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-nicht- liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder; (2) . jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-nicht- liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF bzw. seine Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds Teilfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW Teilfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den Teilfonds beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses Teilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des OGAW Teilfonds und ihrer ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW Teilfonds infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW Teilfonds stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWTeilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des Teilfonds nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) . die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) . jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW AIF und ihrer seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWAIF. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-nicht- liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-nicht- liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW eines oder mehrerer Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds und jeden seiner Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds und seiner Teilfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW jeweiligen Teilfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses Teilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW jeweilige Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW jeweiligen Teilfonds infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW jeweiligen Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW von Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW jeweiligen Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds und seinen Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jedes einzelnen Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW eines Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWTeilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) . die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) . jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern: (1) . die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt unterliegt; oder (2) . jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Fondsvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder der AIFM oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat AIFM oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen derartigeUmschichtungen die Interessen des OGAW AIF und ihrer seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die d.h. nicht dem OGAW AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWAIF. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-nicht- liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-nicht- liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW eines oder mehrerer Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds und jeden seiner Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögens- werte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen Entschei- dungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds und seiner Subfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem die- sem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen An- lageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden wer- den den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten Vermögens- werten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten geän- derten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam gemein- sam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung Vermin- derung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt er- folgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse Beteiligungsver- hältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW jeweiligen Subfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW Subfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehenein- gehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW dieses Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAWdieses Teilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der MöglichkeitMög- lichkeit, dass der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW jeweilige Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen Umschich- tungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW jeweiligen Teilfonds infolge von Rücknahmen Rück- nahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW jeweiligen Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame gemein- same Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen be- troffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW von Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten Ver- mögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam ge- meinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder je- der Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW jeweiligen Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte Ver- mögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds und seinen Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmenwahr- zunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten Vermögens- werten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW Vermö- genswerte jedes einzelnen Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW eines Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAWTeilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz Pro- zentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässigzuläs- sig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit Ein heit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger Gläubi- ger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung Diversifizie- rung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder o- der die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwaltenver- walten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerteverwal- tete Vermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten ver- walteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager Ma- nager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Einhei- ten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung Zu- sammensetzung des Portfolios des Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens Netto- vermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige anteili- ge Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle AnlagekategorienAnlagekate- gorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen Ent- scheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses BeteiligungsverhältnisBe- teiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben sel- ben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam ge- meinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse Zeichnungser- löse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis Beteiligungsverhält- nis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit Ein- heit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere an- dere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten geän- derten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung Verwal- tung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen Zeich- nungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen an- deren Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat Verwal- tungsrat oder die von ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen des OGAW und ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen Rücknah- men oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden wer- den die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen An- passungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen Anlageent- scheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete ver- waltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werdenwer- den, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen Anlage- veräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen Anforderun- gen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Depotbank hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung Verwal- tung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten ver- walteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger Gläu- biger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff Zu- griff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.

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Samples: Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft für den OGAW beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete EinheitenEin- heiten» den Fonds OGAW sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager Mana- ger berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen Ent- scheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung Zusammenset- zung des Portfolios des Fonds OGAW haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen Rah- men der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere wei- tere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten Ver- mögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten gehal- ten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteiltzuge- teilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen Rücknah- men bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln Barmit- teln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des OGAW durch Ereignisse beeinflusst beein- flusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder Verwaltungsgesellschaft oder eine der von der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Verwaltungsge- sellschaft für den OGAW beauftragte Stelle/ Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve des dieses OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven des dieses OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen Rück- nahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft oder die von ihm ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des OGAW an der Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des OGAW und ihrer ih- rer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen zu- zurechnen sind (d. h. die nicht dem OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen betrof- fen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen Anlageentscheidun- gen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte Ver- mögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Depotbank Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Depotbank Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem Fonds OGAW ihre Funktionen und VerantwortungenVerantwortun- gen, die sie gemäss dem Gesetz von 2010 UCITSG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmenwahr- zunehmen. Die Depotbank Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten Vermö- genswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten ver- walteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des OGAW übereinstimmen muss, ist es möglichmög- lich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des OGAW. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit am eingetragenen Sitz bei der Verwaltungsgesellschaft des OGAW nach dem Prozentsatz Prozent- satz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten verwalte- ten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern (1) die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung, an der die nicht-liechtensteinische Einheit Ein- heit beteiligt ist, Liechtensteiner Recht und Liechtensteiner Rechtsprechung unterliegt oder (2) jede gemeinsam verwaltete Einheit mit derartigen Rechten ausgestattet ist, dass kein Gläubiger und kein Insolvenz- oder Konkursverwalter der nicht-liechtensteinischen Einheit Zugriff auf die Vermögenswerte hat oder ermächtigt ist, diese einzufrieren.>

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