Common use of GEMEINSAME VERWALTUNG Clause in Contracts

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag, www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM die Verwaltungsgesellschaft für den AIF OGAW beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF OGAW sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsgesellschaft oder eine der von dem AIFM der Verwaltungsgesellschaft für den AIF OGAW beauftragte Stelle/Stelle/ Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFOGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM die Gesellschaft oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. nicht dem AIF OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF OGAW ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG UCITSG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFOGAW. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM der Verwaltungsgesellschaft des AIF OGAW nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFdes OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM Verwaltungsrat oder die von ihr ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. die nicht dem AIF OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem AIF Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle Depotbank hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFOGAW. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF bzw. seine Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF Teilfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF Teilfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF Teilfonds beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFTeilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF Teilfonds und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF Teilfonds infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF Teilfonds stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFTeilfonds. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF Teilfonds nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und sowie über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die welche die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:.

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Samples: Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIF. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen derartigeUmschichtungen die Interessen der des AIF und ihrer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. nicht dem AIF zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIF. Der AIFM kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: Treuhandvertrag

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF eines oder mehrerer Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF Fonds und jeden seiner Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF Fonds und seiner Teilfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF jeweiligen Teilfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFTeilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM Verwaltungsrat oder die von ihr ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF jeweilige Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF jeweiligen Teilfonds infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. die nicht dem AIF Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF jeweiligen Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF von Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF jeweiligen Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem AIF Fonds und seinen Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle Depotbank hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF jedes einzelnen Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF eines Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFTeilfonds. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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Samples: www.caiac.li

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFdes OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM Verwaltungsrat oder die von ihr ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. die nicht dem AIF OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem AIF Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle Depotbank hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFOGAW. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung Diversifizie- rung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder o- der die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwaltenver- walten, die anderen AIF OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerteverwal- tete Vermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten ver- walteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager Ma- nager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Einhei- ten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung Zu- sammensetzung des Portfolios des AIF Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens Netto- vermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige anteili- ge Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle AnlagekategorienAnlagekate- gorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen Ent- scheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses BeteiligungsverhältnisBe- teiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben sel- ben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam ge- meinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse Zeichnungser- löse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis Beteiligungsverhält- nis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit Ein- heit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere an- dere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten geän- derten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung Verwal- tung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF OGAW durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen Zeich- nungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen an- deren Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF des OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFdes OGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM Verwal- tungsrat oder die von ihr ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF OGAW an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW infolge von Rücknahmen Rücknah- men oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. die nicht dem AIF OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden wer- den die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen An- passungen nicht betroffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen Anlageent- scheidungen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete ver- waltete Vermögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werdenwer- den, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen Anlage- veräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem AIF Fonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen Anforderun- gen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Verwahrstelle Depotbank hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF OGAW übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFOGAW. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung Verwal- tung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten ver- walteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM für den AIF die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF eines oder mehrerer Teilfonds gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF Teilfonds zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den AIF Fonds und jeden seiner Teilfonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögens- werte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen Entschei- dungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des AIF Fonds und seiner Subfonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem die- sem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen An- lageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden wer- den den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten Vermögens- werten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten geän- derten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen bei einer der gemeinsam gemein- sam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung Vermin- derung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt er- folgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse Beteiligungsver- hältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF jeweiligen Subfonds durch Ereignisse beeinflusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsratsmitglieder oder eine der von dem AIFM für den AIF beauftragte Stelle/der Verwaltungsgesell- schaft beauftragten Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF Subfonds gemeinsam verwalteten Einheit eingehenein- gehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF Teilfonds zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF Teilfonds gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFTeilfonds. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der MöglichkeitMög- lichkeit, dass der AIFM Verwaltungsrat oder die von ihr ihm beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF Teilfonds an der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF jeweilige Teilfonds Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen Umschich- tungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrer/seiner ihrer Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF jeweiligen Teilfonds infolge von Rücknahmen Rück- nahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen sind (d.h. d. h. die nicht dem AIF Teilfonds zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF jeweiligen Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame gemein- same Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen be- troffen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF von Teilfonds werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten Ver- mögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam ge- meinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen in jeder je- der Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF jeweiligen Teilfonds vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte Ver- mögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Depotbank in der Lage ist, gegenüber dem AIF Fonds und seinen Teilfonds ihre Funktionen und Verantwortungen, die sie gemäss AIFMG dem Gesetz von 2010 und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmenwahr- zunehmen. Die Verwahrstelle Depotbank hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten Vermögens- werten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF Vermö- genswerte jedes einzelnen Teilfonds jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF eines Teilfonds übereinstimmen muss, ist es möglich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFTeilfonds. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM des AIF am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft nach dem Prozentsatz Pro- zentsatz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässigzuläs- sig, sofern:

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GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM die Verwaltungsgesellschaft für den AIF OGAW beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des AIF OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen AIF OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete EinheitenEin- heiten» den AIF OGAW sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete VermögenswerteVermögenswerte » bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager Mana- ger berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen Ent- scheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung Zusammenset- zung des Portfolios des AIF OGAW haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen Rah- men der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere wei- tere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten Ver- mögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten gehal- ten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteiltzuge- teilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahmen Rücknah- men bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln Barmit- teln der gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis entnommen, das sich aus der Verminderung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Rücknahmen erfolgt sind, und in diesem Fall wird die jeweilige Höhe aller Anlagen an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung dazu führen kann, dass die Zusammensetzung des Vermögens des AIF OGAW durch Ereignisse beeinflusst beein- flusst werden kann, die andere gemeinsam verwaltete Einheiten betreffen, wie z.B. Zeichnungen und Rücknahmen, es sei denn, der AIFM die Verwaltungsgesellschaft oder eine der von dem AIFM der Verwaltungsge- sellschaft für den AIF OGAW beauftragte Stelle/Stelle/ Stellen ergreifen besondere Massnahmen. Wenn alle anderen Aspekte unverändert bleiben, haben daher Zeichnungen, die bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit eingehen, eine Erhöhung der Barreserve dieses AIF OGAW zur Folge. Umgekehrt führen Rücknahmen bei einer mit dem AIF OGAW gemeinsam verwalteten Einheit zu einer Verringerung der Barreserven dieses AIFOGAW. Zeichnungen und Rücknahmen können jedoch auf dem Sonderkonto geführt werden, das für jede gemeinsam verwaltete Einheit ausserhalb der Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung eröffnet wird, und über das Zeichnungen und Rücknahmen Rück- nahmen laufen müssen. Aufgrund der Möglichkeit, umfangreiche Zeichnungen und Rücknahmen auf diesen Sonderkonten zu verbuchen, sowie der Möglichkeit, dass der AIFM die Gesellschaft oder die von ihr beauftragten Stellen jederzeit beschliessen können, die Beteiligung des AIF OGAW an der Vereinbarung Vereinba- rung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden, kann der AIF OGAW Umschichtungen seines Portfolios vermeiden, wenn durch derartige Umschichtungen die Interessen der des AIF OGAW und ihrerih- rer/seiner Anleger beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios des AIF OGAW infolge von Rücknahmen oder Zahlungen von Gebühren und Kosten, die einer anderen gemeinsam verwalteten Einheit zuzurechnen zu- zurechnen sind (d.h. d. h. nicht dem AIF OGAW zugerechnet werden können), dazu führen könnte, dass gegen die für den AIF OGAW geltenden Anlagebeschränkungen verstossen wird, werden die jeweiligen Vermögenswerte vor Durchführung der Änderung aus der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ausgeschlossen, damit diese von den daraus resultierenden Anpassungen nicht betroffen betrof- fen sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte des AIF OGAW werden jeweils nur gemeinsam mit solchen Vermögenswerten verwaltet, die nach denselben Anlagezielen angelegt werden sollen, die auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gelten, um sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen Anlageentscheidun- gen in jeder Hinsicht mit der Anlagepolitik des AIF OGAW vereinbar sind. Gemeinsam verwaltete Vermögenswerte Ver- mögenswerte dürfen nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet werden, für die derselbe Portfolio Manager befugt ist, die Entscheidungen zu Anlagen bzw. Anlageveräusserungen zu treffen, und für die die Verwahrstelle ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle in der Lage ist, gegenüber dem AIF OGAW ihre Funktionen und VerantwortungenVerantwortun- gen, die sie gemäss AIFMG UCITSG und weiteren gesetzlichen Anforderungen hat, in jeder Hinsicht wahrzunehmenwahr- zunehmen. Die Verwahrstelle hat die Vermögenswerte des AIF OGAW stets gesondert von den Vermögenswerten Vermö- genswerten der anderen gemeinsam verwalteten Einheiten zu verwahren; hierdurch kann sie die Vermögenswerte des AIF OGAW jederzeit genau bestimmen. Da die Anlagepolitik der gemeinsam verwalteten ver- walteten Einheiten nicht genau mit der Anlagepolitik des AIF OGAW übereinstimmen muss, ist es möglichmög- lich, dass infolgedessen die gemeinsame Anlagepolitik restriktiver ist als die des AIFOGAW. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und ohne vorherige Mitteilung beschliessen, die Vereinbarung Ver- einbarung über eine gemeinsame Verwaltung zu beenden. Die Anleger können sich jederzeit bei dem AIFM der Verwaltungsgesellschaft des AIF OGAW nach dem Prozentsatz Prozent- satz der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte und der Einheiten erkundigen, mit denen zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine solche Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung besteht. In den Jahresberichten sind die Zusammensetzung und die Prozentsätze der gemeinsam verwalteten verwalte- ten Vermögenswerte anzugeben. Vereinbarungen über eine gemeinsame Verwaltung mit nicht-liechtensteinischen Einheiten sind zulässig, sofern:

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