Gemeinsames Aufmaß. Beteiligung bei den gemeinsamen Aufmaßen mit den bauausführenden Firmen entsprechend § 14 Abs. 2 VOB/B. Der Auftragnehmer hat beim Aufmaß aktiv mitzuwirken. Die Aufmaßblätter sind mit Datum zu versehen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmer zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum gemeinsamen Aufmaß zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.
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Samples: Architektenvertrag, Architektenvertrag, Architektenvertrag
Gemeinsames Aufmaß. Beteiligung bei den gemeinsamen Aufmaßen mit den bauausführenden Firmen Unternehmen entsprechend § 14 Abs. 2 VOB/B. Der Auftragnehmer hat beim Aufmaß aktiv mitzuwirken. Die Aufmaßblätter sind mit Datum zu versehen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmer zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum gemeinsamen Aufmaß zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.
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Samples: Architekten /Ingenieurvertrag, Architekten /Ingenieurvertrag, Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung