Behandlung von Unterlagen. 5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.
Behandlung von Unterlagen. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist. Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des § 7 AVB in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Sie sind zusätzlich -fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen: Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Unterlagen aus den Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 dem Auftraggeber dreifach vervielfältigt zu übergeben. Dabei hat er die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Anzahl der Vervielfältigungen von Unterlagen aus den Leistungsphasen 5 - 9 richtet sich nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Planungs- und Bauabwicklung. Die Dateien sind in einem Format und in einer vorgegebenen Datenstruktur (Layer-Struktur) zu übergeben, die eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ermöglichen. Die Dateien sind auf Datenträgern in folgendem Format zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen (z. B. doc-, xls-Datei): Zeichnungen (z. B. dwg-Datei): Der Auftragnehmer hat die Leistungen aller weiteren fachlich Beteiligten so rechtzeitig zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten, dass der vorgesehene Planungs- und Bauablauf nicht gestört wird. Nach derzeitigem Stand sind dies folgende fachlich Beteiligte: Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) Fertigstellungstermin: Nutzungsbeginn: in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.
Behandlung von Unterlagen. 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.
Behandlung von Unterlagen. 4.4.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind.
Behandlung von Unterlagen. 5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist. 5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopier- und pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form auf Datenträger/n zu übergeben. Abweichend zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen HU-Bau 7-fach Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs.1 BayBO 5-fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummern 2.1 und 2.2 einzuhalten. 5.9
Behandlung von Unterlagen. 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau und dem VHB entsprechen.
Behandlung von Unterlagen. 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RLBau und dem für das Land Sachsen-Anhalt mit Maßgaben eingeführte VHB entsprechen.
Behandlung von Unterlagen. Es müssen grundsätzlich vor Vertragsabschluss alle Auftraggeber-Vorgaben in Anlage VI.4.1. (Datenaustauschbogen) maßnahmenbezogen festgelegt werden. Die im Einzelfall erforderliche Anzahl an Ausfertigungen ist an dieser Stelle zu vereinbaren. Zu § 6 Spezifische Leistungspflichten Festlegung des Leistungsumfanges im Einzelnen Die einzelnen Leistungsstufen des § 6 beziehen sich auf den Grundleistungskatalog der Anlage VII.05.2.Wa hierzu. Zu beauftragende Grundleistungen der jeweiligen Leistungs- phase nach Anlage 7 HOAI werden dort angekreuzt. Sofern dem Auftraggeber das Erbringen von wesentlichen Teilen von Grundleistungen bzw. ganzen Grundleistungen selbst obliegt, ist dies in den Leistungsstufen des § 6 fest- zulegen. Hierfür ist in Nrn. 6.1.1 und 6.2.1 folgender Textblock einzufügen: Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen des / der folgende Leistungen: - Zu den Abschlägen bei der Bewertung der verbleibenden Teilgrundleistungen siehe unten zu § 10 Nr. 10.4 bzw. unten Nr. 2 (Richtlinie zu Anlage VII.05.2.Wa). Etwa erforderliche Besondere Leistungen sind je Leistungsstufe einzeln festzulegen und in der Anlage einzutragen. Der Katalog in Anlage 9 HOAI liefert hierzu eine mögliche Aus- xxxx, die um weiteren Bedarf ergänzt werden kann.
Behandlung von Unterlagen. 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau/RLBau und dem VHB entsprechen. Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.
Behandlung von Unterlagen. Der Auftragnehmer hat sämtliche im vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig, fehlerhaft oder unzutreffend sind. § 5 Termine und Fristen