Gemeinschaftsraum und Gemeinschaftsflächen Musterklauseln

Gemeinschaftsraum und Gemeinschaftsflächen. Über die Nutzung und den Umgang mit dem Gemeinschaftsraum wurde im Vorhinein viel disku- tiert. Teilweise gab es Befürchtungen, der Raum könnte zweckentfremdet werden, verwahrlosen oder ein Aufhänger für Konflikte sein. All diese Befürchtungen haben sich jedoch im Wesentlichen als unbegründet erwiesen. Der Schlüssel für den Gemeinschaftsraum wurde einem der Mieter ausgehändigt, bei dem sich al- le anderen Hausbewohnerinnen und Hausbewohner bei Bedarf melden konnten. Nach Benutzung des Raumes war der Schlüssel wieder abzugeben. So wurde gewährleistet, dass sich alle Raum- nutzerinnen und -nutzer um eine Raumübergabe in ordentlichem Zustand bemühen bzw. dass sich ggf. die Verantwortlichen zurückverfolgen lassen, sollte der Raum einmal in nicht-ordentli- chem Zustand hinterlassen werden. Eine angefertigte Liste durch den „Schlüsselverwalter“ doku- mentierte die Raumnutzung. Neben einigen gemeinschaftlichen Fernsehstunden im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2014 sowie hin und wieder gemeinsamem Grillen, wurde der Raum scheinbar nur wenig oder ver- einzelt von mehreren Mieterinnen und Mietern gleichzeitig genutzt. Eher nutzten einzelne Miete- rinnen und Xxxxxx diesen gelegentlich, um sich mit hausexternen Freunden oder Familienangehö- rigen zu treffen (Grillen, Kartenspielen etc.) oder um mehrtägigen Familienbesuch auf Anfrage dort unterbringen zu können. Eine Hausbewohnerin nutzte regelmäßig die Badewanne im anlie- genden Badezimmer des Gemeinschaftsraums. Ein anderer berichtete, gelegentlich den Internet- anschluss des Gemeinschaftsraums zu nutzen. Laut der erwähnten Liste haben zwischen Januar 2015 und Ende August 2015 nur insgesamt vier Bewohnerinnen und Bewohner den Schlüssel aus- geliehen. Nach insgesamt zwei Jahren wurde nur ein Fall bekannt, in dem es zwischen dem „Schlüsselverwalter“ und einer weiteren Person aus dem Haus Streit wegen des Schlüssels gege- ben hat. Nachdem die besagte Xxxxxx den Schlüssel einmal nicht wieder zurückgegeben hatte, wurde ihr die Schlüsselausgabe beim nächsten Mal verweigert. Auch andere Bewohnerinnen und Bewohner wurden in einem regen Briefwechsel anschließend mit in die Auseinandersetzung in- volviert. Die projektverantwortliche Sozialarbeiterin beendete den Konflikt schließlich mit einer klaren Ansage zum Verfahren der Schlüsselvergabe und Raumnutzung. Außerdem wurde der Gemeinschaftsraum auch durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Neue Wohnung GmbH als Büro genutzt. Während im Jahr 2014 der zuständige S...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.