Gemeinschaftsraum und Gemeinschaftsflächen Musterklauseln

Gemeinschaftsraum und Gemeinschaftsflächen. Über die Nutzung und den Umgang mit dem Gemeinschaftsraum wurde im Vorhinein viel disku- tiert. Teilweise gab es Befürchtungen, der Raum könnte zweckentfremdet werden, verwahrlosen oder ein Aufhänger für Konflikte sein. All diese Befürchtungen haben sich jedoch im Wesentlichen als unbegründet erwiesen. Der Schlüssel für den Gemeinschaftsraum wurde einem der Mieter ausgehändigt, bei dem sich al- le anderen Hausbewohnerinnen und Hausbewohner bei Bedarf melden konnten. Nach Benutzung des Raumes war der Schlüssel wieder abzugeben. So wurde gewährleistet, dass sich alle Raum- nutzerinnen und -nutzer um eine Raumübergabe in ordentlichem Zustand bemühen bzw. dass sich ggf. die Verantwortlichen zurückverfolgen lassen, sollte der Raum einmal in nicht-ordentli- chem Zustand hinterlassen werden. Eine angefertigte Liste durch den „Schlüsselverwalter“ doku- mentierte die Raumnutzung. Neben einigen gemeinschaftlichen Fernsehstunden im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2014 sowie hin und wieder gemeinsamem Grillen, wurde der Raum scheinbar nur wenig oder ver- einzelt von mehreren Mieterinnen und Mietern gleichzeitig genutzt. Eher nutzten einzelne Miete- rinnen und Xxxxxx diesen gelegentlich, um sich mit hausexternen Freunden oder Familienangehö- rigen zu treffen (Grillen, Kartenspielen etc.) oder um mehrtägigen Familienbesuch auf Anfrage dort unterbringen zu können. Eine Hausbewohnerin nutzte regelmäßig die Badewanne im anlie- genden Badezimmer des Gemeinschaftsraums. Ein anderer berichtete, gelegentlich den Internet- anschluss des Gemeinschaftsraums zu nutzen. Laut der erwähnten Liste haben zwischen Januar 2015 und Ende August 2015 nur insgesamt vier Bewohnerinnen und Bewohner den Schlüssel aus- geliehen. Nach insgesamt zwei Jahren wurde nur ein Fall bekannt, in dem es zwischen dem „Schlüsselverwalter“ und einer weiteren Person aus dem Haus Streit wegen des Schlüssels gege- ben hat. Nachdem die besagte Xxxxxx den Schlüssel einmal nicht wieder zurückgegeben hatte, wurde ihr die Schlüsselausgabe beim nächsten Mal verweigert. Auch andere Bewohnerinnen und Bewohner wurden in einem regen Briefwechsel anschließend mit in die Auseinandersetzung in- volviert. Die projektverantwortliche Sozialarbeiterin beendete den Konflikt schließlich mit einer klaren Ansage zum Verfahren der Schlüsselvergabe und Raumnutzung. Außerdem wurde der Gemeinschaftsraum auch durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Neue Wohnung GmbH als Büro genutzt. Während im Jahr 2014 der zuständige S...

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung