Einschränkungen Musterklauseln

Einschränkungen. 3.1 Sie dürfen Kopien des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen nur für Archivierungszwecke zum Austausch einer defekten Kopie oder zur Programmverifizierung anfertigen. Sie dürfen keine etwaigen Urheberrechtsvermerke und Kennzeichen auf dem Betriebssystem, der Integrierten Software oder den Integrierten Software Optionen entfernen. Sie dürfen am Betriebssystem oder an der Integrierten Software weder eine Dekompilierung noch ein Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen) vornehmen.
Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt.
Einschränkungen. Die VoIP-Technologie unterstützt nicht alle Funktionen und Dienste der klassischen Sprachtelefonie (ISDN- oder Analog-Anschluss). Eine vollständige Kompatibilität mit ISDN- oder Analoganschlüssen weltweit wird durch EnBW nicht geschuldet. Daher sollten ein oder mehrere lokale ISDN-Basisanschlüsse am Standort verbleiben, wenn z. B. eine der folgenden Funktionen gewünscht wird: › Notruffunktion bei Ausfall der IP-Komponenten, › Anschaltung von ISDN-Geräten wie z. B. ISDN-PC-Xxxxxx, › Point-of-Service-Terminals (z. B. EC-Cash) und Brand- meldern, › Betrieb von anderen Endgeräten als analogen Telefonen oder Faxgeräten wie z. B. Türöffnern und Modems (dies ist mit einem ATA von EnBW nicht vorgesehen).
Einschränkungen. Die angegebenen Einschränkungen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, Folgendes:
Einschränkungen. Der Telefoniedienst unterstützt nicht alle Möglichkeiten herkömmlicher ISDN- oder Analog-Anschlüsse: • Anschaltung von ISDN-Sondergeräten, wie z.B. ISDN-basierte Videokonferenzsysteme und Kassenterminals, die den ISDN B-Kanal nutzen sowie die, Nutzung von ISDN-PC-Karten wird nicht unterstützt. • Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z.B. Aufzugsnotrufe, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Hausnotrufe und EC-Cash, ist am Anschluss des TK-Anbieters grundsätzlich möglich und zulässig. Sonderdienste und deren Betrieb gehören jedoch nicht zum Leitungsumfang dieses Vertrages. Der TK-Anbieter kann deshalb den Betrieb und die Funktionsfähigkeit eines Sonderdienstes nicht gewährleisten. Aufgrund technischer Spezifikationen oder Anforde- rungen des jeweiligen Sonderdienstes können Einschränkungen beim Betrieb am Anschluss des TK-Anbieters be- stehen. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes. • Bei Verbindungen mit Anschlüssen anderer Festnetz- und Mobilfunksprachnetze können auf Grund der techni- schen Gegebenheiten in den anderen Netzen die Übertragungsart, die Verfügbarkeit und die nutzbare Übertra- gungsqualität und die Telefonieleistungsmerkmale eingeschränkt sein. Der TK-Anbieter ist hierfür nicht verant- wortlich. • Verbindungen in das nicht EU-Ausland, zu dortigen Mobilfunknetzen und zu Sonderrufnummern werden herge- stellt, sofern und soweit dies vom TK-Anbieter mit internationalen Vertragspartnern und anderen Telefongesell- schaften vertraglich vereinbart wurde. • Verbindungen zu anderen Telefonie-Endteilnehmern, die mit einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl eingeleitet werden („call by call“)2, können nicht hergestellt werden. Die feste Einstellung einer Verbindungsnetzbetreiber- kennzahl („Preselection“) ist nicht möglich. Auf schriftlichen Antrag des Kunden identifiziert der TK-Anbieter kostenpflichtig Anschlüsse, von denen ankommende Verbindungen ausgehen, sofern der Kunde in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig ausführt, das Ziel be- drohender oder belästigender Anrufe zu sein, und er die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt. Dies gilt auch, wenn der Anrufer die Rufnummernübermittlung unterdrückt hat.
Einschränkungen. 3.1 Die Programme können die Verwendung von Drittanbietertechnologie umfassen oder erfordern, die mit den Programmen geliefert wird. Oracle kann für Sie in der Programmdokumentation, in Readme-Dateien oder Mitteilungsdateien bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittanbietertechnologie aufnehmen. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programmdokumentation, den Readme-Dateien oder Mitteilungsdateien aufgeführt – gemäß gesonderten Bedingungen erteilt. Ihre Rechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Drittanbietertechnologie gemäß gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag eingeschränkt. Jedoch wird vorsorglich angemerkt, dass Drittanbietertechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Drittanbietertechnologie handelt, ungeachtet des Vorhandenseins einer Benachrichtigung als Teil der Programme betrachtet und Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrages erteilt wird. Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Distribution der Programme berechtigt sind, müssen Sie gemäß den Bestimmungen im Zuge der Distribution sämtliche entsprechenden Benachrichtigungen und dazugehörigen Quellcodes für gesondert lizenzierte Drittanbietertechnologie in der Form und in dem Umfang ausgeben, wie sie die Quellcodes erhalten, und Sie müssen gesondert lizenzierte Drittanbietertechnologie gemäß gesonderten Bedingungen distribuieren (in der Form und dem Maße, wie gesonderte Bedingungen von Oracle bereitgestellt werden). Ungeachtet vorstehender Ausführungen sind Ihre Rechte an den Programmen nur auf die in Ihrem Auftrag eingeräumten Rechte beschränkt.
Einschränkungen. Die Rechte, die Ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumt werden, unterliegen folgenden Einschränkungen: (i) Weder Sie noch Ihre autorisierten Nutzer dürfen aus anderen Gründen als zum Betreiben des Dienstes (a) auf die Web-Apps zugreifen oder sie verwenden, (b) die mobilen Apps auf einem mobilen Handgerät, bspw. ein iPhone, iPad oder Android- Smartphone installieren oder nutzen, oder (c) auf die Seite zugreifen. (ii) Sie erklären, die Dienste nicht zu lizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu leasen, zu übertragen, abzutreten, weiterzugeben, zu hosten oder auf andere Weise gewerblich zu nutzen. (iii) Sie erklären, die Dienste bzw. Teile davon nicht abzuändern, keine Werke davon abzuleiten, sie nicht zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln. (iv) Sie erklären, nicht auf die Dienste zuzugreifen, um ein ähnliches oder im Wettbewerb stehendes Produkt oder Dienst zu entwickeln. (v) Soweit hier nicht ausdrücklich anders angegeben, darf kein Teil des Dienstes auf keine Weise und mit keinem Mittel kopiert, reproduziert, weitergegeben, veröffentlicht, heruntergeladen, angezeigt, gepostet oder übermittelt werden. (vi) Sie erklären, keine Computerviren, Würmer oder andere Software, die auf die Schädigung oder Modifizierung von Computern oder Kommunikationsnetzwerken, mobilen Handgeräten, Daten, Diensten oder anderen Systemen, Geräten oder Eigentum ausgelegt sind, zu übertragen oder weiterzugeben. (vii) Sie erklären, den Zugriff auf den Server oder auf die mit den Diensten verbundenen Netzwerke nicht zu stören, zu unterbrechen oder unberechtigten Zugriff darauf vorzunehmen. (viii) Sie erklären, auf die Dienste mit keinen anderen Mitteln als über die Benutzerschnittstelle, die ESSITY zur Verfügung stellt, zuzugreifen oder dies zu versuchen. (ix) Sie erklären, keine eigentumsrechtlichen Hinweise zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern (einschließlich Hinweise zu Urheberrecht oder Handelsmarken), die in den Diensten enthalten sind oder im Zusammenhang mit ihnen angezeigt werden).
Einschränkungen. Die Inanspruchnahme eines Verzichts auf die Geltendmachung von Freistellungsansprüchen durch das Vertragsunternehmen ist in Abhängigkeit von dem Grad der PCI-Compliance des Vertragsunternehmens, wie er sich aus den Unterlagen von Elavon darstellt, betragsmäßig nach oben wie folgt beschränkt (die „Obergrenze“):
Einschränkungen. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:
Einschränkungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen reinen Vermögensschäden aus